Begriff

Kautionen sind Sicherheitsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus einem Mietvertrag. Kautionen werden meist durch die Hinterlegung von Bargeld oder Sachen (häufig Wertpapiere) oder in Form einer Bürgschaft geleistet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Geleistete langfristige Kautionen werden als sonstige Ausleihungen in der Handelsbilanz auf der Aktivseite unter A. III. 6 erfasst. Kurzfristig gezahlte Kautionen werden als sonstige Vermögensgegenstände (= Sammelposten) auf der Aktivseite der Handelsbilanz unter B. II. 4. erfasst (§ 266 Abs. 2 HGB). Steuerlich ist ein gesonderter Ausweis von Ausleihungen nicht vorgesehen. Allerdings ist das Maßgeblichkeitsprinzip zu beachten. Erhaltene Kautionen werden unter der Position C. Nr. 8 auf der Passivseite der Bilanz dargestellt (§ 266 Abs. 3 HGB).

Zivilrechtlich sind die Kautionen für Wohnraum geregelt (§ 551 BGB; BGH, Beschluss v. 9.6.2015, VIII ZR 324/14). Bei anderen Kautionen, u. a. für Geschäftsräume, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. OLG Köln, Urteil v. 22.12.2021, 22 U 13/20, NJW-RR 2022 S. 453: Das Vermieterpfandrecht des Gewerberaumvermieters sichert auch eine nicht erfüllte Kautionsforderung.

BGH, Urteil v. 7.5.2014, VIII ZR 234/13: Verwertung einer Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses bei streitigen Forderungen des Vermieters ist unzulässig. OFD Niedersachsen, Verfügung v. 7.4.2016, S 0535 – 28 – St 163: Den Rückzahlungsanspruch des Mieters auf die Kaution kann das Finanzamt in geeigneten Fällen pfänden.

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