Rz. 48

Auf der Rechtsfolgenseite räumt Satz 5 HS 1 ("können") dem Träger der Sozialhilfe grundsätzlich Ermessen ein. Allerdings ist kaum erkennbar, worauf sich dieses Ermessen (noch) erstrecken soll, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Sozialhilfeträger die Zustimmung bereits erteilt hat.

Hinsichtlich der Übernahme von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen ist das Auswahlermessen i. S. eines gebundenen Ermessens dahingehend eingeengt, dass i. d. R. nur die Gewährung eines Darlehens in Betracht kommt (Satz 5 HS 2: "sollen"). Auch hier sind atypische Fallgestaltungen kaum vorstellbar.

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