Fachbeiträge & Kommentare zu Mandat

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / G. Bestattungs- und Grabpflegekosten im Pflichtteilsrecht

I. Einleitung Rz. 59 Der nach § 2311 BGB für den Pflichtteilsanspruch maßgebliche Wert des Nachlasses ist der Nettowert, also nach Abzug der Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Bestattungen kommen als Verbindlichkeiten die Kosten der Bestattung selbst und die Grabpflege in Betracht. II. Kosten der Bestattung Rz. 60 Die Kosten der Bestattung sind nach einheitlicher Meinung als V...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / IX. Unterhaltspflicht, Schenkung

Rz. 57 Die Bestattungskosten können aufgrund einer Unterhaltspflicht zu tragen sein, vgl. z.B. § 1615 Abs. 2 BGB. Der Beschenkte kann aus § 528 Abs. 1 S. 3 BGB verpflichtet sein.[48]mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 8. Nachlasspfleger

Rz. 22 Nachlasspfleger sind ebenfalls nicht totenfürsorgeberechtigt. Regelmäßig beteiligen sie sich nicht an der Durchführung der Bestattung und befassen sich eher mit den Kosten.[13]mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 6. Abstimmung einzelner Regelungen

Rz. 20 Insgesamt ist auf eine Abstimmung einzelner Regelungen zu achten. Bestattungsverfügung, Testament und Bestattungsvorsorgevertrag sollten sich nicht widersprechen oder zumindest eine Regelung beinhalten, die den Vorrang einer der Verfügungen klarstellt.mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / I. Die Entwicklung in den letzten 20 Jahren

Rz. 5 Die Einführung des Fachanwalts für Erbrecht bewirkte eine deutliche Zuwendung vieler Anwälte zum Erbrecht. Die erbrechtliche Literatur ist sprunghaft angestiegen. Bis heute sind die Fachlehrgänge zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen wie Fortbildungsveranstaltungen auf allen Gebieten des Erbrechts stark nachgefragt. 1. Fachanwalt für Erbrecht Rz. 6 Die Fachanwaltsordnung...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 2. Bewertung

Rz. 10 Die vielfältigen Betätigungen der Anwälte erweitern deren ohnehin schon große Erfahrung insbesondere in der streitigen Abwicklung von Erbfällen. Die aufgeführten Tätigkeitsbereiche indizieren die Zielsetzungen der auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte, nämlichmehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 1. Interessenbezogene Beratung

Rz. 15 Sie ist ihrem Wesen nach für den Rechtsuchenden bedeutsamer und aussagekräftiger als eine nur neutrale, erläuternde Beratung. Bei der Durchsetzung des Erblasserwillens kann es naturgemäß immer wieder zu Interessenkonflikten mit anderen Beteiligten kommen. Es entspricht dem Willen der Testierenden, dass dieser Wille nötigenfalls auch entgegen deren Interessen durchgese...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / X. Schadensersatz u.a.

Rz. 58 Schließlich kommen Ansprüche gegen wegen Tötung des Erblassers zum Schadensersatz Verpflichtete, den Hofübernehmer und den Reeder bei Bestattungen auf hoher See in Betracht.[49]mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 3. Erbfallrelevante Beratung

Rz. 17 Die auf den Erbfall bezogene, an dem Interesse des Auftraggebers orientierte und strategisch ausgerichtete Beratung hat die Auswirkungen einer jeden bisherigen und zukünftigen Maßnahme im Blick, inwieweit und in welcher Weise diese sich auf die Rechtslage der Beteiligten im Erbfall auswirken wird. Von der erbfallrelevanten Beratung ist die nur urkundenrelevante Beratun...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Einleitung

Rz. 59 Der nach § 2311 BGB für den Pflichtteilsanspruch maßgebliche Wert des Nachlasses ist der Nettowert, also nach Abzug der Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Bestattungen kommen als Verbindlichkeiten die Kosten der Bestattung selbst und die Grabpflege in Betracht.mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 3. Bestattungsverfügung

Rz. 16 Eine klare Bestimmung kann durch eine Bestattungsverfügung erfolgen (vgl. auch den Formulierungsvorschlag bei Rdn 92). Sie kann gut neben einer letztwilligen Verfügung, einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht erstellt werden. Eine Bestattungsverfügung hat den Vorteil, dass sie meist schneller – und damit rechtzeitig – gefunden wird als eine letztwillige V...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 9. Betreuer

Rz. 23 Betreuer sind oft persönlich dem Verstorbenen am engsten verbunden. Trotzdem ist die Bestattung nicht ihre Aufgabe. Tatsächlich sollten sie versuchen, in Absprache mit dem Betreuten schon zu dessen Lebzeiten vorzusorgen. Bei bedürftigen Betreuten ist umstritten, ob eine Rücklage für die Bestattungskosten zulässig ist. Die wohl überwiegende Meinung bejaht aber die Zulä...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / V. "Sozialamt"

Rz. 51 Nach § 74 SGB XII können erforderliche Kosten des Verpflichteten (Bestattungspflichtigen, Erben) vom Sozialhilfeträger übernommen werde, wenn jener zur Kostentragung nicht in der Lage ist.[41]mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Einleitung

Rz. 30 In Bezug auf die Grabstelle kann es zu Auseinandersetzungen etwa um die Auswahl und Gestaltung unter Angehörigen sowie zwischen den Angehörigen und dem Friedhofsträger gehen. Ersteres ist eine zivilrechtliche Streitigkeit, wogegen bei Letzterem bei einem öffentlich-rechtlichen Friedhof der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden müsste.mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Einleitung

Rz. 40 Grundsätzlich wird zwischen den Kosten der Bestattung und der Grabpflege unterschieden. Die Grabpflege wird als "sittliche Pflicht" angesehen. Im Folgenden werden überblicksmäßig die verschiedenen möglichen Kostenschuldner vorgestellt.[27] Für weitergehende Fragen und andere Kosten, die im Rahmen eines Todesfalles anfallen können (Unterhaltsfragen, Kosten einer Obdukt...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 3. Kanzleien für Erbrecht und Vermögensnachfolge

Rz. 8 Zahlreiche Kanzleien in Deutschland sind nach ihrer Bezeichnung ausschließlich oder ganz überwiegend im Erbrecht tätig, einige auch mit mehreren Fachanwälten für Erbrecht.mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des Mandats

A. Grundlagen des Vergütungsanspruchs I. Mandatsannahme Rz. 1 Damit der Rechtsanwalt komplikationsfrei bei Beendigung des Mandats Abrechnung erteilen kann, sind bei der Annahme des Mandats bzw. vorher diverse Weichen zu stellen. 1. Kollisionsprüfung a) Gesetzliche Grundlagen Rz. 2 Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dieser Gr...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / b) Einzelheiten

Rz. 3 Seitens des Anwalts ist vor der Annahme eines Mandats eine Kollisionsprüfung vorzunehmen. Auch wenn die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO dies nicht ausdrücklich vorsieht,[1] setzt eine Interessenkollision Sachverhaltsidentität voraus, d.h. das Vorliegen eines innerlich zusammengehörenden, einheitlichen Lebensverhältnisses.[2] Sind die zugrundeliegenden historischen Vor...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / A. Anbahnung des Mandats

Rz. 1 Das erbrechtliche Mandat beginnt in der Regel mit einem persönlichen Gespräch zwischen Anwalt und Auftraggeber. Im Rahmen dieses Mandantengesprächs kommt es nicht nur darauf an, den gesamten Sachverhalt zu ermitteln, sondern es gilt auch, das Vertrauen des Mandanten zu gewinnen und ihn davon zu überzeugen, dass er mit seinem Problem in guten Händen ist. Letzteres gilt ...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / V. Zeitvergütung

Rz. 116 Eine weitere Variante zur Abrechnung der Vergütung liegt in der Vereinbarung eines Stundenhonorars. Diese Abrechnungsmethode ermöglicht dem Rechtsanwalt eine exakte Bemessung des Arbeitsaufwands orientiert am tatsächlichen Volumen der angefallenen Bearbeitungsstunden.[218] Die Vereinbarung einer Zeitvergütung ist dann sinnvoll, wenn das Mandat beispielsweise in recht...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / I. Mandatsannahme

Rz. 1 Damit der Rechtsanwalt komplikationsfrei bei Beendigung des Mandats Abrechnung erteilen kann, sind bei der Annahme des Mandats bzw. vorher diverse Weichen zu stellen. 1. Kollisionsprüfung a) Gesetzliche Grundlagen Rz. 2 Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dieser Grundsatz wird durch die Vorschriften der §§ 45, 46, 59b...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / dd) Gestaltungsfragen

Rz. 13 In der Regel ist es unproblematisch, wenn Ehegatten im Rahmen der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testamentes beraten werden. Sind sich die Ehegatten allerdings uneins, welches der Kinder beispielsweise zum Erben berufen werden soll, darf der Rechtsanwalt nicht weiter beraten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich die Ehegatten wegen Änderung einer früheren ...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / B. Rechtsgrundlagen

Rz. 4 Zum Bestattungsrecht ist im BGB nur eine Norm zu finden. Im § 1968 BGB heißt es: "Beerdigungskosten. Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Das Wort "standesgemäß" ist mit Wirkung zum 1.1.2009 gestrichen worden. Dies sollte rechtlich aber keine Änderung bewirken. Zivilrechtlich ist zudem die gewohnheitsrechtliche Totenfürsorge von Bedeutung. Rz. 5 Auf...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / a) Ermittlung des erbfallrelevanten Sachverhalts

Rz. 18 Maßgebend ist der historische Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt seiner rechtlichen Bedeutung für den Erbfall, sei es dass er unverhofft schnell oder erst Jahrzehnte später eintreten wird. Von Bedeutung sind vor allemmehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / II. Kosten der Bestattung

Rz. 60 Die Kosten der Bestattung sind nach einheitlicher Meinung als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.[50] Nach herrschender Meinung können aber nur die auch von § 1968 BGB erfassten Kosten angesetzt werden. Zum 1.1.2009 wurde das Wort "standesgemäß" in § 1968 BGB gestrichen. Das sollte aber nur eine zeitgemäße Anpassung des Gesetzestextes sein und keine inhaltliche Ände...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / D. Bestattungspflicht

Rz. 27 Die Bestattungspflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur und der Bestattungspflichtige wird nach öffentlich-rechtlichen Normen bestimmt und verpflichtet. Mit der Bestattungspflicht wird dem Grundsatz der Nachrangigkeit des öffentlichen Handelns entsprochen. Die Verwaltung soll eine Bestattung erst und nur vornehmen, wenn kein Privater verpflichtet ist. Die Person des Be...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / IV. Bestattungsarten

Rz. 80 Obwohl eine Vielzahl von so genannten "alternativen" Bestattungsformen diskutiert wird, sind die bei weitem am meisten gewählten Formen weiter Erd- oder Feuerbestattungen.[63] Bei beiden kommt es zu einer Beisetzung. Bei der Feuerbestattung geht dem eine Kremierung voraus, so dass nur noch die Asche in einer Urne beigesetzt wird. Zugenommen haben die so genannten "ano...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 4. Bestattungsvorsorgevertrag

Rz. 17 Eine Bestattungsverfügung kann auch in einem Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter enthalten sein. Zum Teil enthalten die Vordrucke der Bestatter eine entsprechende Angabemöglichkeit. Wird nur ein "Ansprechpartner" in dem Vertrag genannt, kann dies auf den Willen des Betroffenen hinweisen. Ob darin eine Bestimmung im Sinne einer Willenserklärung gesehen werde...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / IV. Vorsorgevollmacht

Rz. 98 Vorsorgevollmachten gelten grundsätzlich über den Tod hinaus.[67] Dies gilt, wenn nicht anderes in der Vollmacht angeordnet wird. Ob mit einer Bevollmächtigung auch eine Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten erfolgt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Enthält die Vorsorgevollmacht keine ausdrückliche Anordnung, ist sie auszulegen. Ist ausdrücklich verfügt, dass die ...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 2. Auslegung und stillschweigende Bestimmung

Rz. 14 Eine Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen. Bevor also auf die gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätze zur Bestimmung der berechtigten Person zurückgegriffen wird, muss zunächst der Wille des Erblassers ermittelt werden. Dieser Wille kann sich zum Beispiel aus einer letztwilligen Verfügung ergeben. Wird von me...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / III. Bestimmung nach Gewohnheitsrecht

Rz. 24 Fehlt es an einer Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Betroffenen, greifen die allgemeinen – gewohnheitsrechtlichen – Regeln. Danach sollen die Angehörigen totenfürsorgeberechtigt sein.[15] Zur Bestimmung einer Reihenfolge unter den Angehörigen wird auf die Bestattungsgesetze der Länder zurückgegriffen, in denen die öffentlich-rechtliche Bestattungspfli...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / II. Auseinandersetzungen mit dem Friedhofsträger

Rz. 31 Bei den Fragen, ob ein bestimmter Friedhof genutzt werden darf oder sogar genutzt werden muss, sind die örtlichen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass sowohl Friedhofsgesetze als auch Friedhofssatzungen oft veraltet und nicht mehr zeit- und auch nicht verfassungsgemäß sind. Weitgehend gibt es nur kommunale und kirchliche Friedhöf...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / VII. Betreuer/Bevollmächtigte

Rz. 53 Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind aus dieser Position heraus nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod des Betreuten, so dass er dann nicht mehr berechtigt ist, dessen Erben zu verpflichten.[43] Der Bevollmächtigte darf – wenn die Vollmacht nicht ausnahmsweise durch den Tod des Vollmachtgebers endet – für die Erbe...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / I. Der Rechtsanwalt als weiterer Kompetenzträger

Rz. 11 Der Rechtsuchende findet im Rechtsanwalt neben dem Notar einen weiteren erbrechtlichen Kompetenzträger. Dies führt zu einer gewissen Konkurrenz der beiden Berufe. Ein Konkurrenzverhältnis besteht jedoch nur sehr eingeschränkt. Der Rechtsanwalt kann beurkundungsbedürftige Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte mit seinen Mandanten nur erörtern und die entsprechenden Ent...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 2. Fachanwalt für Erbrecht mit Zusatzqualifikation

Rz. 7 Nicht selten tritt zum Fachanwalt für Erbrecht noch eine weitere fachanwaltliche Qualifikation hinzu, wie z.B. Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht oder Fachanwalt für Steuerrecht. "Spezialist für Erbrecht" darf sich ein Fachanwalt für Erbrecht zusätzlich nur nennen, wenn er Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann, die den Fac...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / VI. Bankkonto des Verstorbenen

Rz. 52 Immer wieder zahlten und zahlen Banken an den Bestatter auf dessen Weisung oder die Weisung eines Dritten (z.B. Betreuer) einen Betrag in Höhe der Bestattungskosten vom Konto des Erblassers aus. Das erscheint pragmatisch, handelt es sich doch um eine grundsätzlich unzweifelhafte Nachlassverbindlichkeit. Der Empfänger und/oder Anweisende musste zudem die Bank meist von...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / b) Ermittlung der erbfallrelevanten Willensbildung

Rz. 19 Der zentrale Punkt im Erbrecht sowohl vor wie auch nach dem Erbfall ist die Willensbildung. Die Erfahrung lehrt, dass der Mandant sich bei der Bildung seines Willens schwer tut. Wie sollte er sich denn auch leicht entscheiden können, wenn ihm der für seinen Fall konkrete erbfallrelevante Sachverhalt nicht hinreichend bekannt, er sich insbesondere seiner rechtlichen Au...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / A. Einleitung

Rz. 1 Kein Erbfall ohne Bestattung. Berührungspunkte mit bestattungsrechtlichen Fragen gibt es in jedem erbrechtlichen Mandant. Dies kann die Bewertung der Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit für die Berechnung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses sein. Es kann um den Kostenersatzanspruch des Totenfürsorgeberechtigten gegen den Erben gehen. Oder es tauchen Fragen ...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / V. Ablauf der Bestattung

Rz. 83 Die Bestattungsfeierlichkeiten hängen von einer Religionszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen und örtlichen Gewohnheiten ab.[65] So gehen der Beisetzung nach islamischem und auch jüdischem Glauben rituelle Waschungen voran. Ein Muslim soll mit der Ausrichtung nach Mekka bestattet werden. Der Verzicht auf Sarg (dafür Leichentuch) und Grabschmuc...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / III. Krematorium und Friedhof

Rz. 78 Ethisch problematisch kann der Umgang mit Leichen in Krematorien sein. Dort wird eine zweite Leichenschau vorgenommen, zu der die Leiche entkleidet werden muss. Für ein ordentliches Anziehen wird aber oft die Zeit nicht aufgewandt. Ein Sonderproblem ist das Zahngold, welches aus der Asche herausgefiltert werden kann.[61] Da an den Leichen kein Eigentum bestehen kann, ...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Einleitung

Rz. 8 Wesentlich ist die Person des Totenfürsorgeberechtigten, die nach Gewohnheitsrecht bestimmt wird.[4] Sie darf – im Sinne des Verstorbenen – über die Art und Weise der Bestattung bestimmen. Nach hier vertretener Ansicht hat der Totenfürsorgeberechtigte ein Vorrecht auf die Stellung des Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Er kann über die Existenz (z.B. Verlängerung ...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / III. Letztwillige Verfügung

Rz. 93 Anordnungen für die Bestattung selbst gehören nicht in eine letztwillige Verfügung. Diese wird grundsätzlich erst nach der Bestattung gelesen und oft erst noch viel später vom Nachlassgericht eröffnet. In eine letztwillige Verfügung können und sollten besondere Kostenregelungen aufgenommen werden, wenn der Erblasser die Erben beispielsweise verpflichten möchte, die Kos...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 1. Ausdrückliche Bestimmung durch den Erblasser

Rz. 12 Wie beim Erbrecht kann der Erblasser über das Recht verfügen, es also einer bestimmten Person zuordnen.[6] Da es keine Formvorschriften gibt, ist dies formfrei möglich. Nach hier vertretener Ansicht kommt es weder auf die Geschäfts- noch auf die Testierfreiheit an. Ähnlich der Einwilligungsfähigkeit ist beim Betroffenen nur auf das Bewusstsein und das Verständnis hins...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 5. Vorsorgevollmacht

Rz. 19 In einer Vorsorgevollmacht kann auch über das Totenfürsorgerecht verfügt werden.[9] Ohne eine ausdrückliche Erwähnung ist eine solche Verfügung aber nicht anzunehmen, auch wenn die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus wirksam sein soll. Der Vollmachtgeber erteilt in einer Vollmacht nur die Befugnis, für ihn Rechte wahrzunehmen. Das Totenfürsorgerecht ist aber zu...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / IV. Grabpflegekosten

Rz. 37 Nach weiterhin herrschender Meinung sind die Grabpflegekosten nicht vom § 1968 BGB umfasst und daher nicht vom Erben zu tragen. Relevant ist dieses Problem insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (siehe unten Rdn 59–68). Meist übernimmt derjenige die Grabpflege, der sich dazu sittlich oder emotional verpflichtet fühlt. Immer öfter wird versuc...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / II. Erbe

Rz. 41 Der Erbe ist gemäß § 1968 BGB der primäre Kostenschuldner. Es kommt nicht darauf an, ob er gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist. Die Regelung der Bestattung an sich stellt dabei noch keine Annahme der Erbschaft dar.[28] Die Differenzierung, welche Kosten der ehemaligen Lebensstellung entsprechen, hängt stark vom Einzelfall und auch den regionalen Besonderheiten...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 1. Fachanwalt für Erbrecht

Rz. 6 Die Fachanwaltsordnung (FAO) ist am 11.3.1997 in Kraft getreten. Der Fachanwalt für Erbrecht hat besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wi...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / 7. Testamentsvollstrecker

Rz. 21 Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht totenfürsorgeberechtigt. Die Testamentsvollstreckung betrifft nur den Nachlass (§ 2205 BGB). Persönlichkeitsrechte und auch das Totenfürsorgerecht sind darin nicht enthalten.[10] Das Totenfürsorgerecht kann dem Testamentsvollstrecker aber vom Erblasser übertragen werden,[11] auch im Testament. Nach hier vertretener An...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / III. Auseinandersetzung zwischen Angehörigen

Rz. 35 Unter Angehörigen gibt es Kontroversen darüber, wer über die Grabstelle bestimmen darf. Streitpunkte können beispielsweise die Gestaltung des Grabs, die Kostentragung sowie die Frage sein, wessen Urne bei einer Mehrfachgrabstelle noch beigesetzt werden darf. Auch wenn die Rechtsprechung sich meist nicht festlegt, ist nach hier vertretener Ansicht grundsätzlich die tot...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / VIII. Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger

Rz. 56 Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger sind beide grundsätzlich nicht für die Bestattung zuständig. Dem Testamentsvollstrecker kann diese Aufgabe zusätzlich zugewiesen sein (vgl. oben Rdn 21). Bei Gestaltungen sollte dieser Aspekt berücksichtigt werden. Der Nachlasspfleger ist oft erst später mit dem Nachlass befasst, so dass es meist nur noch um den Kostenersatz ...mehr