Fachbeiträge & Kommentare zu Mandat

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / V. Grabpflegevertrag

Rz. 38 Verträge zur Grabpflege können vor oder nach dem Erbfall abgeschlossen werden.[25] Dabei wird eine Gärtnerei beauftragt, die Pflege des Grabes vorzunehmen. Der Umfang und damit die Kosten unterscheiden sich nicht nur regional. Wesentlich ist, wie viel (Erd- oder Feuerbestattungsgrab), wie oft (Dauerbepflanzung, die lediglich gepflegt werden muss, oder saisonale Wechse...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / Literaturtipps

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 1. Weitere Tätigkeitsbereiche der auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte

Rz. 9 Durch die starke Zuwendung zum Erbrecht betätigen sich die auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte neben ihrer Anwaltstätigkeit in vielfältiger Weise,[5] somehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / VI. Kombination von Pauschale und Zeitvergütung

Rz. 117 Gerade beim erbrechtlichen Mandat bietet sich in Anbetracht der Konfrontation des Rechtsanwalts mit häufig diffizilen Rechtsfragen und dem Vorliegen hoher Vermögenswerte eine Kombination der soeben dargestellten Abrechnungsmodelle an. So kann beispielsweise eine Grundgebühr in Höhe eines Prozent- oder Promillewerts vom Nachlasswert zuzüglich eines Stundenhonorars ver...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang

Rz. 20 Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt frei entscheiden, ob er ein Mandat annehmen oder ablehnen will und zwar selbst dann, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Anders gestaltet sich die Rechtslage allerdings für einen Notar: Als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) darf dieser nur unter Angabe von ausreichenden Gründen seine Urkundstätigkeit ver...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / IV. Pauschalvergütung

Rz. 115 Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, mit seinem Auftraggeber ein Pauschalhonorar zur Abgeltung seiner Vergütung zu treffen. Vorteilhaft bei dieser Vorgehensweise ist, dass von vornherein die Höhe der Bezahlung feststeht und die Gefahr anschließender Differenzen zwischen den Vertragsparteien relativ gering sein dürfte. Weiter bietet diese Abrechnungsvariante einen ni...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / d) Gebührenrechtliche Folgen

Rz. 18 Die konkreten Folgen einer Interessenkollision hängen davon ab, ob die Kollision bereits von Anfang an bestand oder erst im Laufe des Mandats eingetreten ist. Bei Bestehen der Kollision sind sämtliche Mandate sofort niederzulegen.[25] Da der Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen § 43a BRAO nichtig ist bzw. wird, bedeutet dies gebührenrechtlich, dass bei einer nicht vor...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / aa) Vertretung mehrerer Miterben

Rz. 6 Beauftragen mehrere Miterben den Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, stellt sich immer die Frage des Interessenkonflikts, und zwar insbesondere aufgrund der Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB. Es ist daher zu empfehlen, bereits bei Mandatsannahme zu prüfen, ob Ausgleichspflichten gegeben sein oder aber auch sonstige Ansprüche der Parteien untereinander bestehen könnten. W...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / G. Vergütungsvereinbarung

I. Allgemeines Rz. 107 Sowohl bei umfangreicheren Beratungstätigkeiten als auch bei der weitergehenden Vertretung im erbrechtlichen Bereich, ist zu empfehlen, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Gerade im außergerichtlichen Bereich ist diese zweckmäßig, da über die Höhe des Gegenstandswertes häufig Unklarheiten bestehen. Darüber hinaus sind die gesetzlic...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / VIII. Formulierungsbeispiele zur Vergütungsvereinbarung

1. Pauschalvergütung Rz. 120 Formulierungsbeispiel: Vergütungsvereinbarung (pauschal) zwischen den Rechtsanwälten (…) – im Folgenden "Rechtsanwälte" genannt – und (…) – im Folgenden "Auftraggeber" genannt – § 1 Gegenstand der Tätigkeit In Sachen (…) hat der Auftraggeber die Rechtsanwälte mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt. Die getroffene Vergütungsvereinbaru...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / I. Allgemeines

Rz. 107 Sowohl bei umfangreicheren Beratungstätigkeiten als auch bei der weitergehenden Vertretung im erbrechtlichen Bereich, ist zu empfehlen, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Gerade im außergerichtlichen Bereich ist diese zweckmäßig, da über die Höhe des Gegenstandswertes häufig Unklarheiten bestehen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Gebühren o...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / Literaturtipps

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / E. Die Unterschätzung der Schwierigkeiten des Erbrechts

Rz. 26 Nicht nur der juristische Laie unterschätzt die Komplexität und das Streitpotenzial im Erbrecht, sondern auch der Jurist schlechthin, wie auch der auf das Erbrecht spezialisierte Anwalt in eigener Sache. Für letzteren liegt die Schwierigkeit darin, dass er wegen der eigenen Betroffenheit nicht den nötigen Abstand besitzt, um Gefahren und Möglichkeiten zu ihrer Abwehr ...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / c) Die Ermittlung und Erörterung des Erbfallszenariums als wesentlicher Teil der erbfallrelevanten Willensbildung

Rz. 21 Unter dem Erbfallszenarium sind die mit Eintritt des Erbfalls entstehende neue Rechtslage und deren rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für die Beteiligten zu verstehen. Wenn bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung der Berater nicht auf die unterschiedlichen Angriffs- und Verteidigungsrechte der einzelnen Beteiligten nach dem Erbfall deutlich hingewiese...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / II. Bestattungsvertrag

Rz. 73 Der Bestattungsvertrag ist grundsätzlich ein Werkvertrag.[59] Das ist insofern wichtig, als dass zwischen Eigen- und Fremdleistungen unterschieden werden sollte. Es sollte deutlich dargestellt werden, was Leistungen des Bestatters sind und wo er dagegen nur vermittelt. Friedhofs-, Krematoriums- und Sterbeurkundengebühren werden meist nur vermittelt. Oft werden die Rec...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / II. Bestattungsverfügung

Rz. 88 Eine Bestattungsverfügung ist eine nicht formbedürftige Erklärung des Erblassers, in der er seine Anordnungen und Wünsche für die Bestattung und möglicherweise auch die Grabpflege festhält. Trotz Formfreiheit ist aus Dokumentations- und Beweiszwecken die Schriftform sinnvoll. Sie kann auch in einer Vorsorgevollmacht oder in einem Vertrag mit einem Bestatter enthalten ...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / III. Kosten der Grabpflege

Rz. 61 Die herrschende Meinung lehnt es ab, die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen.[52] Sie mindern demnach auch nicht den Nachlasswert im Verhältnis zu dem Pflichtteilsberechtigten. Als allgemeine Formel gilt, dass es sich bei der Grabpflege um eine "sittliche Pflicht" handelt. Diese soll auch den Angehörigen obliegen. Es zeigt sich eine gewisse Paralle...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / IV. Totenfürsorgeberechtigter/-pflichtiger

Rz. 48 Ob es neben dem Totenfürsorgerecht auch eine -pflicht gibt und wie weit diese ggf. geht, ist insbesondere nach einer der letzten das Bestattungsrecht betreffenden Entscheidungen des BGH umstritten.[36] Nach hier vertretener Ansicht existiert eine Totenfürsorgepflicht höchstens hinsichtlich der Aufgaben, über die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, und dies in a...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Erste Maßnahmen, Obduktion, Organspende

Rz. 69 Verstirbt ein Mensch, ist ein Arzt zu verständigen. Dieser stellt den Tod fest. Gibt es keine Anzeichen für Fremdverschulden, besteht für die Benachrichtigung eines Bestatters keine Eile. Grundsätzlich kann ein Leichnam 48 Stunden in der Wohnung verbleiben. Ein "Leichengift" gibt es nicht. Die Übung des Umgangs mit dem Tod ist in unserer Gesellschaft weitgehend verlore...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / V. Bestattungsvorsorgevertrag

Rz. 101 Um Angehörige nicht zu belasten oder deren Fehlen auszugleichen, werden zunehmend Bestattungsvorsorgeverträge geschlossen. Für Bestatter bietet sich die Chance, sich schon frühzeitig ein späteres Geschäft zu sichern. Für den Betroffenen kann es zu Lebzeiten eine Möglichkeit sein, Vermögen vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu schützen.[68] Dies gelingt grundsä...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / III. Bestattungspflichtiger

Rz. 42 Der öffentlich-rechtliche Bestattungspflichtige kann von der Verwaltung zur Vornahme der Bestattung angehalten werden. Bleibt er untätig, gibt die Verwaltung in der Form einer Ersatzvornahme die Bestattung in Auftrag. Die Kostenerstattung wird dann vom Bestattungspflichtigen verlangt. Eine in rechtsdogamtischer, rechtspolitischer und praktischer Hinsicht problematische...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / I. Geschäftsgebühr

Rz. 79 Für die außergerichtliche Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Von besonderem Interesse ist dabei das über die bloße Beratung hinausgehende "Betreiben eines Geschäfts" für den Mandanten durch den Rechtsanwalt. Ein solches liegt immer dann vor, wenn der Anwalt nach außen hin tätig wird. Besteht die Tätigkeit des Rechtsanwalts aussc...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / I. Abgeltungsbereich der Gebühren

1. § 15 RVG Rz. 24 Der Abgeltungsbereich der Gebühren ist geregelt in § 15 RVG. Bei den Gebühren nach RVG handelt es sich um Pauschgebühren. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes. Dies führt dazu, dass nicht an jede Handlung des Rechtsanwalts eine Gebührenfolge geknüpft ist. Vielmehr werden bestimmte Handlungen zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst.[38] Die...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 4. Innerer Zusammenhang

Rz. 33 Liegt der Angelegenheit ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde und ist eine einheitliche Bearbeitung möglich, können die Ansprüche demgemäß in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden,[58] ist von einem inneren Zusammenhang auszugehen. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist beispielsweise zu bejahen, wenn von einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft ...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / D. Bearbeitung und Besprechung bei sonstigem außergerichtlichen Tätigwerden

I. Geschäftsgebühr Rz. 79 Für die außergerichtliche Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Von besonderem Interesse ist dabei das über die bloße Beratung hinausgehende "Betreiben eines Geschäfts" für den Mandanten durch den Rechtsanwalt. Ein solches liegt immer dann vor, wenn der Anwalt nach außen hin tätig wird. Besteht die Tätigkeit des R...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / c) Kollisionen im Erbrecht

aa) Vertretung mehrerer Miterben Rz. 6 Beauftragen mehrere Miterben den Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, stellt sich immer die Frage des Interessenkonflikts, und zwar insbesondere aufgrund der Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB. Es ist daher zu empfehlen, bereits bei Mandatsannahme zu prüfen, ob Ausgleichspflichten gegeben sein oder aber auch sonstige Ansprüche der Parteien u...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 1. Kollisionsprüfung

a) Gesetzliche Grundlagen Rz. 2 Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dieser Grundsatz wird durch die Vorschriften der §§ 45, 46, 59b Abs. 2 Nr. 1e BRAO, die Standesregeln in der Berufsordnung der Rechtsanwälte und die Berufsregeln des Rates der Anwaltschaften in der Europäischen Union (Commission de Conseil des Barreaux eu...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / E. Erstinstanzliches Verfahren nach der ZPO

I. Verfahrensgebühr Rz. 93 Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach Nr. 3100 VV RVG. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe von 1,3. Diese Gebühr erhält er für die Einreichung einer Klage bei Gericht, die Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge erhält bzw. auch für die Einreichung eines Schriftsatzes, der eine Klagerücknahme enthält. Die Gebühr ermäßigt...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / F. Typische Fallkonstellationen bei gerichtlichem/außergerichtlichem Tätigwerden

I. Erbscheinsverfahren Rz. 100 Zur Ermittlung der Höhe des Gegenstandswerts vgl. Rdn 53. Beispiel a) Erbscheinsverfahren ohne Beweisaufnahme Der Rechtsanwalt wird mit der Vertretung im Erbscheinsverfahren beauftragt. Eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Der Gegenstandswert liegt bei 50.000 EUR Es entstehen die folgenden Gebühren:mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / IV. Einigungsgebühr

Rz. 96 Wirkt der Rechtsanwalt bei einer gerichtlichen Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mit, erhält er eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Diese berechnet sich nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Rdn 86 ff. verwiesen.mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 2. Hinweispflichten

a) § 49b Abs. 5 BRAO Rz. 19 Nach der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, bereits vor Übernahme des Mandats den Mandanten darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass nicht aufgrund einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird, diese Abrechnung nach Gegenstandswert erfolgt. Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Anwalt...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / B. Allgemeines zur Vergütung nach RVG

I. Abgeltungsbereich der Gebühren 1. § 15 RVG Rz. 24 Der Abgeltungsbereich der Gebühren ist geregelt in § 15 RVG. Bei den Gebühren nach RVG handelt es sich um Pauschgebühren. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes. Dies führt dazu, dass nicht an jede Handlung des Rechtsanwalts eine Gebührenfolge geknüpft ist. Vielmehr werden bestimmte Handlungen zu einem Gebührenta...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / II. Mehrere Auftraggeber

1. Mehrere Personen Rz. 34 Insbesondere bei der Bearbeitung erbrechtlicher Mandate kommt es häufig vor, dass der beauftragte Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber (z.B. Eheleute, mehrere Testamentsvollstrecker, BGB-Gesellschaft[59] oder Mitglieder einer Erbengemeinschaft[60]) tätig wird. § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG (Mehrvertretungszuschlag) treffen ...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / A. Grundlagen des Vergütungsanspruchs

I. Mandatsannahme Rz. 1 Damit der Rechtsanwalt komplikationsfrei bei Beendigung des Mandats Abrechnung erteilen kann, sind bei der Annahme des Mandats bzw. vorher diverse Weichen zu stellen. 1. Kollisionsprüfung a) Gesetzliche Grundlagen Rz. 2 Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dieser Grundsatz wird durch die Vorschriften d...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / ee) Rechtsanwalt und Mediator

Rz. 15 Der Rechtsanwalt kann als Mediator für beide Parteien tätig sein, danach allerdings nicht die eine Partei gegen die andere Partei vertreten. Dies stellt einen Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO dar.mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tä... / I. Allgemeines

Rz. 20 Gerade im erbrechtlichen Mandat treten, ebenso wie bei familienrechtlichen Beratungen, häufig Probleme im Rahmen einander widerstreitender Interessen auf. Im Einzelnen kann dies bei der Beratung einer Erbengemeinschaft oder im Vorfeld der Erstellung eines Ehegattentestaments der Fall sein. Besonders im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kommt es nich...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 3. Haftungsbeschränkung personeller Art

Rz. 94 Nach Ansicht des BGH[103] haften Anwälte gesamtschuldnerisch, wenn sie sich in einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Dasselbe gilt auch für eine überörtliche Sozietät und zwar selbst dann, wenn im Innenverhältnis nur eine Scheinsozietät vorliegt.[104] Diese grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung aller Sozietätsmitglieder bringt unkalkulierbare Risiken für all...mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tä... / II. Interessenkonflikt im Rahmen der Erbengemeinschaft

Rz. 22 Oftmals wird der Anwalt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von mehreren Miterben gleichzeitig beauftragt. Auch wenn in einer Erbengemeinschaft durchaus Einigkeit über die Art und Weise der Auseinandersetzung bestehen kann – gerade wenn es sich um keine besonders großen Vermögenswerte handelt oder wenn sich zwei Geschwister in der Erbengemeinschaft befinden, die sic...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / a) § 49b Abs. 5 BRAO

Rz. 19 Nach der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, bereits vor Übernahme des Mandats den Mandanten darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass nicht aufgrund einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird, diese Abrechnung nach Gegenstandswert erfolgt. Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag. Auf die vo...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 1. Pauschalvergütung

Rz. 120 Formulierungsbeispiel: Vergütungsvereinbarung (pauschal) zwischen den Rechtsanwälten (…) – im Folgenden "Rechtsanwälte" genannt – und (…) – im Folgenden "Auftraggeber" genannt – § 1 Gegenstand der Tätigkeit In Sachen (…) hat der Auftraggeber die Rechtsanwälte mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt. Die getroffene Vergütungsvereinbarung umfasst insbesond...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 3. Kombination von Pauschale und Zeitvergütung

Rz. 122 Formulierungsbeispiel: Vergütungsvereinbarung (Kombination) zwischen den Rechtsanwälten (…) – im Folgenden "Rechtsanwälte" genannt – und (…) – im Folgenden "Auftraggeber" genannt – § 1 Gegenstand der Tätigkeit In Sachen (…) hat der Auftraggeber die Rechtsanwälte mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt. Die getroffene Vergütungsvereinbarung umfasst insbes...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 1. Mehrere Personen

Rz. 34 Insbesondere bei der Bearbeitung erbrechtlicher Mandate kommt es häufig vor, dass der beauftragte Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber (z.B. Eheleute, mehrere Testamentsvollstrecker, BGB-Gesellschaft[59] oder Mitglieder einer Erbengemeinschaft[60]) tätig wird. § 7 RVG und Nr. 1008 VV RVG (Mehrvertretungszuschlag) treffen hierzu Abrechnungsr...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 2. Zeitvergütung

Rz. 121 Formulierungsbeispiel: Vergütungsvereinbarung (Zeitvergütung) zwischen Den Rechtsanwälten (…) – im Folgenden "Rechtsanwälte" genannt – und (…) – im Folgenden "Auftraggeber" genannt – § 1 Gegenstand der Tätigkeit In Sachen (…) hat der Auftraggeber die Rechtsanwälte mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt. Die getroffene Vergütungsvereinbarung umfasst insb...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / I. Erbscheinsverfahren

Rz. 100 Zur Ermittlung der Höhe des Gegenstandswerts vgl. Rdn 53. Beispiel a) Erbscheinsverfahren ohne Beweisaufnahme Der Rechtsanwalt wird mit der Vertretung im Erbscheinsverfahren beauftragt. Eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Der Gegenstandswert liegt bei 50.000 EUR Es entstehen die folgenden Gebühren:mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / bb) Vertretung bei unklarer Erbfolge

Rz. 9 Dies ist dann der Fall, wenn ein Elternteil aufgrund der Ausschlagung eines Kindes zur Erbfolge gelangen würde und der Rechtsanwalt zunächst das Kind vertritt und ggf. zur Ausschlagung rät und nach Ausschlagung den dann zur Erbfolge gelangenden Elternteil vertreten würde. Hierunter fallen auch Streitigkeiten über den Bestand bzw. die Wirksamkeit einer letztwilligen Verf...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / ff) Rechtsanwalt und Nachlassverwalter

Rz. 16 Im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts ist auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 BRAO von Bedeutung. In Fällen, in denen der Rechtsanwalt zum Nachlassverwalter bestellt war, ist es ausgeschlossen, dass er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgeht. Im umgekehrten Fall darf er nicht mehr als Nachlassverwalt...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / VII. Erfolgshonorar

Rz. 118 Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist seit 1.7.2008 eingeschränkt möglich. § 4a RVG lautet wie folgt: Zitat "(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung ein...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / III. Arten von Vereinbarungen

Rz. 114 Es können folgende Vereinbarungen geschlossen werden:[211] Es ist hierbei möglich,mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / II. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 23 Der BGH definiert als Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit das Rechtsverhältnis, auf den sich der Auftrag des Mandanten bezieht.[37] Was Gegenstand der Tätigkeit des Anwalts ist, bestimmt sich nach dem erteilten Auftrag. Es können demgemäß nur solche Tätigkeiten in Rechnung gestellt werden, die aufgrund des konkret erteilten Auftrages angefallen sind. Hierzu folgende...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 2. Einheitlicher Auftrag

Rz. 30 Beauftragt der Mandant seinen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung für einen ganz konkreten Sachverhalt, der ein einheitliches Rechtsverhältnis betrifft, liegt grundsätzlich ein einheitlicher Auftrag vor.[50] Werden die Aufträge zeitlich nacheinander erteilt, hindert dies das Vorliegen der Einheitlichkeit grundsätzlich nicht.[51] Nach einer Entscheidung des OL...mehr