Fachbeiträge & Kommentare zu Klage

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulässigkeit der Klage.

Rn 18 Sie ist für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen. Falls die Klage eines oder gegen einen Streitgenossen als unzulässig abzuweisen ist, kann bei einer prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen ein Sachurteil ergehen. Handelt es sich dagegen um eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, erstreckt sich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abweisung der Klage als unzulässig.

Rn 7 Ein anfänglicher unbehebbarer Mangel führt zur Abweisung der Klage als unzulässig durch Endurteil (BGHZ 159, 94, 104 = NJW 04, 2523; KG NJW 14, 2737), wobei die Verfahrenskosten die unterlegene (auch prozessunfähige) Partei (BGHZ 121, 397, 399 = NJW 93, 1865) bzw derjenige zu tragen hat, der etwa als falscher gesetzlicher Vertreter den Rechtsstreit veranlasst hat (BGH V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Neue Klage (Abs 6).

Rn 40 Diese ist zulässig. Der Bekl braucht sich darauf nicht einzulassen, solange seine Aufwendungen aus dem vorherigen Verfahren noch nicht erstattet sind. Voraussetzung ist die Identität des Streitgegenstands der alten und der neuen Klage (Ddorf MDR 93, 477), woran es bei zurückgenommenem Antrag auf Erlass einer einstw Verfügung als andere Verfahrensart fehlt (LG Mannheim ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Klage, durch die eine dingliche Belastung geltend gemacht wird.

Rn 5 Dingliche Belastungen an Grundstücken, die im Sinne eines absoluten Rechts ggü jedermann gelten, unterliegen dem numerus clausus des Sachenrechts. Es handelt sich dabei insb um das Erbbaurecht sowie – in der Reihenfolge ihrer Regelung im BGB – um Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten: §§ 1018 ff BGB; beschränkte persönliche Dienstbarkeiten: §§ 1092 ff BGB), den Nießbrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Klage auf Verwendungsersatz, § 1001.

Rn 10 Der Besitzer kann innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 (§ 1002 Rz 2), beginnend mit der Herausgabe der Sache oder dem letzten Nachlassgegenstand, wenn die Verwendung auf den Nachlass als Ganzen erfolgte) den Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 1 gerichtlich geltend machen. Allerdings muss der Erbe die Verwendungen genehmigt oder die Sache vom Erbschaftsbesitzer o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mit der Klage in Anspruch genommener Gegenstand.

Rn 7 Gegenstand ist – insoweit identisch mit dem Merkmal ›Vermögen‹ – jedes Vermögensrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Art (vgl BGH NJW 77, 1637, 1638), das allerdings in Abgrenzung zu § 23 S 1 Alt 1 nicht zum Vermögen des Bekl gehören muss (Frankf MDR 81, 322f). In Anspruch genommen wird der Gegenstand mit der Leistungs- oder Feststellungsklage (BGH NJW 77, 1637 [BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Klage- und Klagebegründungsfrist.

Rn 26 § 45 S 1 ist nicht anzuwenden. Macht der Kläger längere Zeit einen notwendigen Beschl nicht geltend, kann das im Einzelfall aber ggf dazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Ferner kann der Zeitablauf ein Indiz gegen die Notwendigkeit des Beschl sein.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtshängigkeit neben Klage (Abs 2).

Rn 8 Rechtshängigkeit tritt bei nachträglicher Klageerweiterung, Klageänderung, Widerklage etc ein mit Zustellung des Schriftsatzes an Gegner. Auch wenn im schriftlichen Verfahren der Schriftsatz noch vor dem (nach § 128 Abs 2 S 2 bestimmten) Zeitpunkt eingeht ist die Zustellung notwendig (LG Mannheim 16.3.10 – 2 O 212/09 juris). Zustellung von Anwalt zu Anwalt reicht nach §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zuständigkeit für die Klage auf Vertragsstrafe.

Rn 7 Wenn ein klagebefugter Verband nicht die Unterlassungsklage gem §§ 1 ff erhebt, sondern wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auf Zahlung der in dieser Erklärung versprochenen Vertragsstrafe klagt, so gelten trotzdem die Regeln zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (BGH WRP 17, 179 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klage.

Rn 103 Die Feststellungsklage setzt ein Vorverfahren voraus (VGH Kassel NJW-RR 10, 1652, 1655; Schorn/Stanicki S 204; aA Kissel/Mayer § 21e Rz 122). Sie hat keine aufschiebende Wirkung, sodass der Geschäftsverteilungsplan für den Richter verbindlich bleibt, bis seine Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt wird. Lediglich vorläufiger Rechtsschutz kann ganz oder tw zu ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Einzelheiten zur Klage.

Rn 22 Die Nichtigkeitsklage erfordert keinen besonderen Nachweis des Feststellungsinteresses. Dieses ist grds indiziert. Etwas anderes kann ausnw gelten, wenn die Klärung der Nichtigkeit folgenlos bliebe. Das Gericht gibt einer statthaften und zulässigen Nichtigkeitsklage statt, wenn der vom Kläger angegriffene, aber entstandene Beschl nichtig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Klage- und Klagebegründungsfrist.

Rn 20 § 45 S 1 ist auf die Nichtigkeitsklage nicht anzuwenden (BGH NJW 16, 2177 [BGH 18.03.2016 - V ZR 75/15] Rz 18). Das längere ›Nichtgeltendmachen‹ eines allen WEigtümern bekannten Beschl-Mangels kann die Lage aber ggf ändern. Denn die WEigtümer sind mit Rücksicht auf ihre Treuepflicht untereinander gehalten, sich in angemessener Zeit auf die Nichtigkeit eines Beschl zu b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verbundene Schuldklage.

Rn 4 Die Klage des Grundpfandrechtsinhabers gegen den Eigentümer wird regelmäßig auf Duldung der Zwangsvollstreckung (vgl § 1147 BGB) gerichtet sein, weil das Grundpfandrecht eine Befugnis zur Verwertung des belasteten Grundstücks beinhaltet (Reischl JuS 98, 614). Da allerdings unter den Grundpfandrechten lediglich die Hypothek mit dinglicher Wirkung akzessorisch ausgestalte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Bezug der Klage auf den Gewerbebetrieb.

Rn 7 Ein Bezug der Klage zur Niederlassung ist ohne weiteres gegeben, wenn das klagegegenständliche Schuldverhältnis, das sowohl vorvertraglich/vertraglich als auch gesetzlich sein kann, durch die Niederlassung begründet wurde oder unmittelbar aus ihr hervorging, ohne dass es darauf ankäme, ob die Niederlassung bei der Begründung des Schuldverhältnisses selbstständig oder au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 259 ZPO – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung.

Gesetzestext Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. A. Normzweck. Rn 1 Der Gläubiger kann bereits vor Fälligkeit eines Anspruchs einen Vollstreckungstitel erlangen. B. TB-Voraussetzungen. I. Ansprüche. Rn 2 Ansprü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 768 ZPO – Klage gegen Vollstreckungsklausel.

Gesetzestext Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Klage auf Feststellung der Forderung.

Rn 170 § 182 InsO gibt als normativen Streitwert den auf die zu erwartende Quote verringerten Betrag der Forderung vor. Diese Regelung gilt sowohl für ZuS und GeS (BGH ZInsO 20, 1768). Bei Wiederaufnahme nach § 180 II InsO gilt sie erst von diesem Zeitpunkt an (Dresd JurBüro 07, 531; Kobl JurBüro 10, 201). Sie gilt auch für die Beschwer des Klägers, gerechnet auf den Zeitpun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XII. Klage, Rechtshängigkeit (§§ 253–271).

Rn 22 Die Grundsätze zur Klage gelten iRd § 1046. Eine Rechtshängigkeit im technischen Sinn gibt es vor Schiedsgerichten nicht. Ob und inwieweit die materiell-rechtlichen Folgen einer Rechtshängigkeit (§§ 286, 291, 292, 818 IV, 864, 941, 987, 989, 994 BGB) eintreten, ist sehr streitig (vgl Valdini SchiedsVZ 16, 76), aber grds zu bejahen. Entscheidend für den Beginn dieser Re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rügen der Unzulässigkeit der Klage.

Rn 4 § 565 verweist zwar im Hinblick auf die Rügen der Unzulässigkeit der Klage auf § 532. In der Revisionsinstanz ist diese Verweisung jedoch bereits deshalb von äußerst geringer praktischer Bedeutung, weil unverzichtbare Prozessrügen im Revisionsverfahren vAw geprüft werden, soweit sie nicht durch § 545 II ausgeschlossen sind (vgl § 557 Rn 8 f, § 545 Rn 7 ff) und verzichtb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Klage auf Zustimmung.

Rn 20 Wird die fällige Zustimmung nicht erteilt, kann der Veräußerer auf Zustimmung klagen (BGH ZMR 11, 813 Rz 5). Der Anspruch ist fällig, wenn der Kläger sämtliche Informationen iSv Rn 16 gegeben hat (Celle ZMR 09, 545). Zu verklagen ist der, von dessen Zustimmung die Veräußerung abhängt (BGH ZMR 11, 813 Rz 6). Bestimmt eine Vereinbarung den Verw als Dritten, ist dieser zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klage gegen den Alleinerben – Belegenheit des ganzen oder teilweisen Nachlasses im Bezirk des Gerichts.

Rn 3 Ist eine Klage wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten iSd § 28 gegen einen Alleinerben gerichtet, so ist für das Eingreifen des § 28 ausschlaggebend, dass sich bei Klageerhebung (= Rechtshängigkeit, § 261 II) noch mindestens ein Vermögensgegenstand im Gerichtsbezirk befindet, der weder entfernt worden, noch durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Klage gegen mehrere Personen als Streitgenossen.

Rn 5 Die verklagten oder zu verklagenden Personen müssen Streitgenossen iSd §§ 59 ff sein, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, ob es sich um eine notwendige (§ 62) oder um eine einfache Streitgenossenschaft handelt (BGH NJW 92, 981, 982; Dresd OLGR 03, 91). Dabei ist seitens des bestimmenden Gerichts trotz der Großzügigkeit, mit der die §§ 59, 60 ausgelegt werden, iRe Schl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Klage auf Räumung von Wohnraum.

Rn 29 Voraussetzung ist, dass es sich um einen Rechtsstreit auf Räumung von Wohnraum handelt. Dass ein Mietverhältnis besteht, ist nicht erforderlich. Die Vorschrift gilt also auch dann, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, dass zwischen den Parteien kein Mietverhältnis zustande gekommen ist. Erst recht ist die Vorschrift anwendbar, wenn über den Wohnraum ein anderes Vert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bekanntmachung der Klage (Abs 1 u 2).

Rn 2 Die Bekanntmachung erfolgt spätestens 14 Tage nach Klageerhebung, dh nach Zustellung der den Anforderungen des § 606 II entsprechenden Klageschrift an den Beklagten. Sind die Voraussetzungen des § 606 II gegeben, so gibt es weder für die Zustellung noch für die Bekanntmachung ein Ermessen des Gerichts. Rn 3 Eine vorherige Anhörung des Beklagten ist wegen der kurzen Frist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bei mehreren Streitgegenständen (Abs 1 S 1 Var 1) und bei Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3).

Rn 5 Bei einer objektiven oder subjektiven Klagenhäufung (Abs 1 S 1 Var 1) sowie bei Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) ist die Teilbarkeit des Rechtsstreits und die Abtrennbarkeit des jeweiligen Streitgegenstands von den anderen Streitgegenständen eo ipso gegeben, da die Beurteilung als eigener Streitgegenstand einen eigenen Antrag und/oder Lebenssachverhalt voraussetzt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 43 Brüssel IIa-VO – Klage auf Berichtigung.

Gesetzestext (1) Für Berichtigungen der Bescheinigung ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend. (2) Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 41 Abs. 1 oder Artikel 42 Abs. 1 sind keine Rechtsbehelfe möglich. Rn 1 Um Verzögerungen zu vermeiden, schließt Art 43 II jedweden Rechtsbehelf – sei es im Ursprungs-, sei es im Vollstreckungsstaat – gegen die E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonderfragen.

I. Rn 2 Wiedererlangung bedeutet – entgegen dem Wortlaut – nicht, dass der Eigentümer früher Besitzer gewesen sein muss. Gemeint ist damit vielmehr die grds Notwendigkeit der nunmehrigen Begründung unmittelbaren Besitzes durch den Eigentümer. Denn nur der Eigentümer selbst – nicht ein bloß mittelbarer Besitzer (Ausnahme: der hierfür bevollmächtigte Besitzmittler) oder nur B...mehr

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AGS 06/2023, Streitwert ein... / Leitsatz

Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31.12.2020 erfolgten Klageerhebung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrages. LG Berlin, Beschl. v. 20.12.2022 – 67 T 77/22mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Persönliche Klagen.

Rn 2 Das Tatbestandsmerkmal ›persönliche Klage‹ korrespondiert zwar nicht mit der Terminologie des BGB. Der Wortsinn des Merkmals und der gesetzessystematische Vergleich mit § 24 legen aber nahe, dass damit ausschließlich Klagen zur Verfolgung schuldrechtlicher Ansprüche gemeint sind. Gleichwohl billigt die Rspr eine extensiv-teleologische Auslegung des Merkmals dahingehend,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Konkurrierende Klagen.

Rn 10 Die Zuweisung der Kontrollbefugnis an eine Vielzahl von Organisationen wirft das Problem konkurrierender Klagen auf, s dazu § 5 Rn 14.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen, welche Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer zum Gegenstand haben.

Rn 4 Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals ist die gerichtliche Verfolgung des auf Herausgabe gerichteten Gesamtanspruchs aus § 2018 BGB (Nürnbg OLGZ 81, 115). Vom Wortlaut des § 27 abgedeckt sind aber auch die auf § 2027 I BGB gestützte Auskunftsklage (Nürnbg OLGZ 81, 115), die mit der Auskunftsklage im Wege der Stufenklage verbundene Klage auf Erteilung einer eidesstattl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts zum Gegenstand haben.

Rn 3 § 27 ZPO schafft einen – nicht ausschließlichen – Wahlgerichtsstand für die in § 27 I abschließend aufgeführten Streitigkeiten (Bremen Beschl v 8.9.21 – 5 AR 3/21, Rz 6 – juris mwN). Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals sind positive oder negative Feststellungsklagen zwischen Erbprätendenten zur Klärung der Erbfolge, also der Frage, wer kraft gesetzlichen Erbrechts o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat.

Rn 6 Ebenso wie der Vermögensgerichtsstand setzt auch § 23 S 1 Alt 2 eine Klage wegen ›vermögensrechtlicher Ansprüche‹ gegen ›eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat‹, voraus, wobei auf die vorstehenden Ausführungen zu beiden Tatbestandsmerkmalen verwiesen werden kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche.

Rn 2 Der Streitgegenstand einer unter § 23 fallenden Klage muss auf die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs abzielen, also eines solchen, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 1045 [LAG Rheinland-Pfalz 24.04.2007 - 1 Ta 89/07]). Demnach sind va Unt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Klagen, welche Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben.

Rn 6 Unter dieses Merkmal sind in erster Linie Zahlungsansprüche aus § 2303 BGB und aus § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung), der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB und der Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB zu subsumieren. Der in diesem Zusammenhang gelegentlich erwähnte § 2345 II BGB spielt hier keine Rolle, da es zur Herbeiführung der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben.

Rn 7 Muss die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im ZPO-Klageverfahren betrieben werden, so ist regelmäßig eine auf einzelne Miterben oder gegenständlich auf einzelne Nachlassgegenstände oder Geld beschränkte Teilauseinandersetzungsklage unbegründet und vielmehr, da materiell-rechtlich grds nur ein Anspruch auf eine Gesamtauseinandersetzung besteht, eine Klage aus § 20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen.

Rn 12 Das Begehren muss seine Grundlage (auch) in einer unerlaubten Handlung (Rn 3) haben (s näher Rn 15). Unerheblich ist die Art des prozessualen Antrags (vgl BayObLG MDR 03, 1311 [BayObLG 12.06.2003 - 1 Z AR 26/03]; Zö/Schultzky Rz 18; Musielak/Voit/Heinrich Rz 14), so dass auch Unterlassungsklagen von § 32 erfasst werden (vgl nur BGHZ 217, 350 – Internetforum mwN; zur Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beschl-Klagen (§ 43 II Nr 4).

Rn 8 § 43 II Nr 4 unterfallen alle Klagen iSd § 44 I sowie grds sämtliche Feststellungsklagen mit Bezug auf Beschl, zB dass und ggf mit welchem Inhalt ein Beschl gefällt wurde. Dass der Kläger beantragt, den Beschl für ungültig zu erklären, hindert nicht die Feststellung der Nichtigkeit (§ 44 Rn 2; BGH ZMR 11, 652).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 19b ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 gena...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 26 ZPO – Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen.

Gesetzestext In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Rn 1 § 26 normiert einen besonderen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 6 Der Besitzer hat die Besitzrückgabe an den Eigentümer bzw dessen Genehmigung, im Fall des 3 auch die Vorbehaltserklärung, darzulegen und zu beweisen. Sofern sich der Eigentümer auf 2 beruft, muss er die Rückgabe der Sache beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 4 Die Rückgabe der Sache entspricht nicht der Eigentumsaufgabe: Trotz Rückgabe der Sache an den (Vor-)Besitzer, wird diesem lediglich seine frühere Besitzposition wiedereingeräumt. Dies hat praktische Bedeutung für den Fall, dass Verwendungen zwischenzeitlich durch Nutzungen des Besitzers ausgeglichen werden, so dass bei einer späteren Herausgabe keine oder geringere Ersa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

Rn 2 Wiedererlangung bedeutet – entgegen dem Wortlaut – nicht, dass der Eigentümer früher Besitzer gewesen sein muss. Gemeint ist damit vielmehr die grds Notwendigkeit der nunmehrigen Begründung unmittelbaren Besitzes durch den Eigentümer. Denn nur der Eigentümer selbst – nicht ein bloß mittelbarer Besitzer (Ausnahme: der hierfür bevollmächtigte Besitzmittler) oder nur Besit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. 2Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagen, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche erhoben werden.

Rn 4 Aus der Formulierung, dass die Klage gegen das Mitglied ›als solches‹ erhoben worden sein muss, folgt, dass es nicht genügt, dass zwischen den Parteien ein Mitgliedschaftsverhältnis bestand oder besteht. Vielmehr muss mit der Klage ein Anspruch verfolgt werden, der sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft in der Personenvereinigung und nicht etwa aus einer vom Bestehen e...mehr

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AGS 06/2023, Streitwert ein... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Bewertung folgt nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO Die Entscheidung ist zutreffend. Es gilt nicht § 41 Abs. 5 S. 1 GKG, sondern § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO. Die Frage ist allerdings strittig. Ebenso entschieden hat bereits die 65. Kammer des LG Berlin: Zitat Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG liegen – entgege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Rn 3 Streitentscheidende Anspruchsnorm einer unter § 30a fallenden Klage bzw eines sonstigen unter § 30a fallenden Antrages (zB auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) muss eine solche sein, die einen ›Anspruch aus Bergung‹ beinhaltet, die also im materiellen Bergungsrecht wurzelt, gleich ob es sich um einen Anspruch aus Bergungsvertrag (vgl § 585 BGB) oder um einen gesetz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Arten der Wiederaufnahme und Verhältnis der Klagen zueinander.

Rn 8 Die Wiederaufnahme ist möglich in Form der Nichtigkeitsklage und in Form der Restitutionsklage, wobei Abs 2 einen Vorrang der Nichtigkeitsklage insoweit vorsieht, als die Restitutionsklage zu ihren Gunsten auszusetzen ist, wenn beide Klagen erhoben werden. Eine Aussetzung der Restitutionsklage soll jedoch dann unterbleiben können, wenn die Nichtigkeitsklage offensichtli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Klagen von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander.

Rn 5 Auch die Klagen der (ggf ehemaligen) Mitglieder untereinander fallen nur unter § 22, wenn die streitentscheidende Norm aus dem (ehemaligen) Mitgliedschaftsverhältnis herrührt (Köln NJW 04, 862). Bsp für solche Klagen sind Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, auf rechtsgestaltende Ausschließung oder Auflösung (§§ 133, 140 HGB), auf Zahlu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen, die von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden.

Rn 3 § 31 knüpft kumulativ an das streitgegenständliche Rechtsverhältnis und die Parteien an. Dabei wird das an den Parteien anknüpfende Merkmal ›Geschäftsherr/Verwalter‹ in der Literatur so verstanden, dass es Ansprüche Dritter ausschließt (MüKoZPO/Patzina § 31 Rz 3; St/J/Roth § 31 Rz 6). Demgegenüber wird § 31 für den Fall der (Einzel-/Gesamt-)Rechtsnachfolge (zB durch Abt...mehr