Fachbeiträge & Kommentare zu Klage

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Nichtanhängigkeit einer Klage

Rz. 4 Der Klageverzicht kann nur für die nicht anhängige [1] Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage [2], deren Gegenstand ein Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung eines Verwaltungsakts wäre, ausgesprochen werden. Einen Verzicht auf eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage sowie eine Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage lässt § 50 FGO nicht zu[3]. Die an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 65 Notwendiger Inhalt der Klage

1 Grundlagen Rz. 1 § 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Ursc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4 Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung

Rz. 52 Nach § 65 Abs. 1 S. 4 FGO soll der Klage [bis:30.6.2014: die Urschrift oder] eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.1 Ergänzung

Rz. 53 Soweit eine Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO, d. h. den hier aufgeführten Muss- oder Sollbestandteilen der Klageschrift, nicht entspricht, hat das Gericht (Vorsitzender oder Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung der Klage aufzufordern. Die Klageergänzung nach § 65 Abs. 2 FGO ist, wie die Klageerhebung selbst[1], eine vom Kläger gegenü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.2 "Einfache" Fristsetzung (§ 65 Abs. 2 S. 1 FGO)

Rz. 58 Entspricht die Klageschrift nicht den Muss- oder Sollanforderungen des § 65 Abs. 1 FGO, so ist eine Ergänzung stets i. S. v. § 65 Abs. 2 S. 1 FGO "erforderlich". Nach § 65 Abs. 2 S. 1 FGO "hat" der Vorsitzende oder Berichterstatter den Kläger zur Ergänzung der Klageschrift innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Damit ist nur der Zeitpunkt der Fristsetzung und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Gerichtliches Rechtsschutzbegehren

Rz. 4 Der Klage als formabhängige prozessuale Willenserklärung[1] muss sich zweifelsfrei ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren entnehmen lassen, mit dem vom Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) begehrt wird[2]. Dazu muss die Klage in jedem Fall erhoben worden sein[3]; die Ankündigung der Klage löst keine Rechtswirkungen aus[4]. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.3 Klagebegründung und Beweismittel

Rz. 51 Nach § 65 Abs. 1 S. 3 FGO sollen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Abgabe der Begründung, nicht zu verwechseln mit der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens[1], ist kein wesentliches Merkmal der Klage[2]. Sie kann nicht durch eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO "erzwungen" werden[3]. Bei Nichtab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.3 Fristversäumnis

Rz. 65 Unterbleibt innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten Frist [1] die Klageergänzung, so bewirkt das endgültige Fehlen eines Muss-Bestandteils die Unzulässigkeit der Klage [2]. Die unzulässige Klage ist zwingend durch Prozessurteil abzuweisen[3]. Nach Fristablauf kann die Klageergänzung, vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[4] oder einer gewährten Fristve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.1 Gegenstand des Klagebegehrens

Rz. 35 Die in der Praxis größten Probleme bereitet das Erfordernis des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, in der Klage den "Gegenstand des Klagebegehrens" zu bezeichnen. Die Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens ist nicht identisch mit der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe des Klageantrags [1]. Mit der Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens ist de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4 Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 46 Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO ist bei Anfechtungsklagen der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt zu bezeichnen. Dies gilt entsprechend bei der Verpflichtungsklage[1] für den "ablehnenden" Verwaltungsakt[2]. Die Anforderungen an die Bezeichnung des Verwaltungsakts dürfen nicht überspannt werden[3]; im Regelfall wird sich der angefochtene VA aus anderweitigen Angaben d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Allgemeines

Rz. 25 Insbesondere muss bei fristgebundenen Klagen [1] spätestens mit Ablauf der Klagefrist die Identität der Beteiligten aufgrund entsprechender schriftlicher Angaben des Klägers eindeutig und unverwechselbar feststehen[2]. Diese Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers und des Beklagten ausgeschlossen ist[3]. Bei nicht fristgebundenen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3 Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO)

5.2.3.1 Grundlage Rz. 61 Nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter für die Ergänzung der Klageschrift eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es der Klageschrift an einem Muss-Bestandteil i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO [1] fehlt. Entspricht die Klage den Erfordernissen des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Bezeichnung des Klägers

3.2.1 Name Rz. 26 Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss in der Klageschrift der Kläger bezeichnet sein. Dies hat bis zum Ablauf der Klagefrist zu geschehen[1], um überhaupt eine Klage annehmen zu können[2]. Eine natürliche Person wird durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 Muss-Bestandteile der Klageschrift (§ 65 Abs. 1 S. 1 FGO)

3.1 Allgemeines Rz. 25 Insbesondere muss bei fristgebundenen Klagen [1] spätestens mit Ablauf der Klagefrist die Identität der Beteiligten aufgrund entsprechender schriftlicher Angaben des Klägers eindeutig und unverwechselbar feststehen[2]. Diese Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers und des Beklagten ausgeschlossen ist[3]. Bei nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5 Ergänzung der Klageschrift (§ 65 Abs. 2 FGO)

5.1 Ergänzung Rz. 53 Soweit eine Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO, d. h. den hier aufgeführten Muss- oder Sollbestandteilen der Klageschrift, nicht entspricht, hat das Gericht (Vorsitzender oder Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung der Klage aufzufordern. Die Klageergänzung nach § 65 Abs. 2 FGO ist, wie die Klageerhebung selbst[1], eine vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2 Fristsetzung

5.2.1 Allgemeines Rz. 55 Mit der Fristsetzung ist dem Gericht ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an die Hand gegeben. Die Fristsetzung dient der wirksamen Durchsetzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, den Inhalt der Klageschrift zu vervollständigen[1] und damit zugleich der möglichst wirksamen Kontrolle der Akte öffentlicher Gewalt[2]. Rz. 56 Die Fristsetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 Soll-Bestandteile der Klageschrift (§ 65 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO)

4.1 Allgemeines Rz. 48 Neben den Muss-Bestandteilen (s. Rz. 25 ff) nennt § 65 Abs. 1 S. 2 u. 3 FGO weitere Bestandteile, die die Klageschrift enthalten soll. Das Fehlen eines solchen Soll-Bestandteils hat auf die Wirksamkeit der Klageerhebung und auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss. Eine Fristsetzung mit Ausschlusswirkung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kommt insoweit ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Allgemeiner Inhalt der Klageschrift

2.1 Gerichtliches Rechtsschutzbegehren Rz. 4 Der Klage als formabhängige prozessuale Willenserklärung[1] muss sich zweifelsfrei ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren entnehmen lassen, mit dem vom Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) begehrt wird[2]. Dazu muss die Klage in jedem Fall erhoben worden sein[3]; die Ankündigung der Klage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Bezeichnung des Beklagten

Rz. 32 Die Klage muss den Beklagten bezeichnen. Der Beklagte, d. h. die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist[1], wird durch die Angabe der amtlichen Bezeichnung und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, ausreichend bezeichnet. Befinden sich in der Gemeinde z. B. mehrere FÄ, so muss die Bezeichnung weiter individualisiert werden. Die Angabe der vollen postali...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.1 Allgemeines

Rz. 55 Mit der Fristsetzung ist dem Gericht ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an die Hand gegeben. Die Fristsetzung dient der wirksamen Durchsetzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, den Inhalt der Klageschrift zu vervollständigen[1] und damit zugleich der möglichst wirksamen Kontrolle der Akte öffentlicher Gewalt[2]. Rz. 56 Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Allgemeines

Rz. 48 Neben den Muss-Bestandteilen (s. Rz. 25 ff) nennt § 65 Abs. 1 S. 2 u. 3 FGO weitere Bestandteile, die die Klageschrift enthalten soll. Das Fehlen eines solchen Soll-Bestandteils hat auf die Wirksamkeit der Klageerhebung und auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss. Eine Fristsetzung mit Ausschlusswirkung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kommt insoweit nicht in Betracht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Bezeichnung der Einspruchsentscheidung

Rz. 47 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind nach § 44 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur zulässig, wenn gegen den erlassenen Verwaltungsakt ein Einspruchsverfahren nach §§ 347-368 AO bei der Finanzbehörde durchgeführt worden und eine Einspruchsentscheidung[1] ergangen ist. Um dem Gericht die Zulässigkeitsprüfung zu erleichtern, ist die Einspruchsentscheidung nach § 65 [Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.4 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens bei der Verpflichtungsklage

Rz. 44 Die Pflicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens besteht auch für die Verpflichtungsklage [1]. Hier ist grds. erforderlich, dass der Ablehnungsbescheid und die Entscheidung über den Einspruch bezeichnet werden[2]. Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entschieden, muss der Kläger für die Klage darlegen, dass er einen "Un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.1 Grundlage

Rz. 61 Nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter für die Ergänzung der Klageschrift eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es der Klageschrift an einem Muss-Bestandteil i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO [1] fehlt. Entspricht die Klage den Erfordernissen des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig[2]. Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.2 Klageantrag

Rz. 49 Nach § 65 Abs. 1 S. 2 FGO soll der Kläger einen Klageantrag stellen. Dieser Antrag ist kein zwingendes Erfordernis der Klageerhebung. Stellt daher der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag, hat das FG dennoch eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger eine ansonsten ordnungsgemäße Klage erhoben hat[1]. Wird ein Antrag gestel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.1 Name

Rz. 26 Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss in der Klageschrift der Kläger bezeichnet sein. Dies hat bis zum Ablauf der Klagefrist zu geschehen[1], um überhaupt eine Klage annehmen zu können[2]. Eine natürliche Person wird durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere Angaben erfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Unbedingte Klageerhebung

Rz. 7 Eine Klage ist nur wirksam erhoben, wenn sich der Klageschrift die unbedingte Anrufung des Gerichts zum Zwecke förmlicher Rechtsschutzgewährung entnehmen lässt[1]. Dies ist bei einer nur vorsorglich erhobenen Klage ohne Weiteres der Fall; eine solche Klage ist uneingeschränkt wirksam erhoben[2]. Rz. 8 Die Klageerhebung darf jedoch nicht von einer (außerprozessualen) Bed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 11 Grundsätzlich ist maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der sich aus § 65 Abs. 1 FGO ergebenden inhaltlichen Voraussetzungen einer Klage der der letzten mündlichen Verhandlung [1], sofern nicht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzt wurde. Im Grundsatz gilt dies für sämtliche Klagearten, also neben Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch für eine Le...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.3 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens bei der Anfechtungsklage

Rz. 38 Bei der Anfechtungsklage ist es erforderlich, dass der Kläger die Streitpunkte der Klage in allgemeiner Form so umreißt, dass sie konkretisiert und von anderen Streitpunkten abgrenzbar sind[1]. Der Kläger muss substanziiert darlegen, worin die ihn treffende Rechtsverletzung besteht[2] und inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Urschriften vern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens

Rz. 36 Nach § 65 Abs. 1 FGO muss der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren "bezeichnen", d. h. er muss substanziiert und schlüssig darlegen, was er begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht[1]. Die bloße Ankündigung eines Sachvortrags reicht nicht[2]. Die aus § 65 Abs. 1 FGO resultierende Darlegungspflicht wird durch den Untersuchungsgrundsatz des finanzgerich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4 Auslegungsgrundsätze

Rz. 15 Ist der Erklärungsinhalt einer Klageschrift nicht eindeutig, so ist diese als prozessuale Willenserklärung in gleicher Weise wie Willenserklärungen i. S. d. BGB auszulegen. Es ist analog § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften[1]. Es kommt daher auf die Wortwahl und die Bezeichnung nicht entscheidend an, son...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.5 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Leistungs- oder Feststellungsklage

Rz. 45 Bei einer Leistungsklage verlangt die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klagebegehrens Angaben dazu, welche konkrete Leistung (bzw. Unterlassen) begehrt wird und unter welchem Gesichtspunkt ein Anspruch hierauf bestehen soll. Bei einer Feststellungsklage ist darzulegen, welches konkrete Rechtsverhältnis betroffen ist oder aufgrund welcher Umstände die Nichtigkeit eines V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.2 Verbindung mehrerer Ausschlussfristen

Rz. 62 § 65 Abs. 2 S. 2 FGO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger auch für die sog. Soll-Bestandteile der Klage i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 2 FGO [1] eine Ausschlussfrist zu setzen. Insoweit kann jedoch ggf. eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO in Betracht kommen. Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 S. 1 FGO kann gem. § 79b Abs. 1 S. 2 FGO mit einer Fristsetzung nach § 65 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.2 Ladungsfähige Anschrift

Rz. 29 Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers gehört die Angabe seiner im Zeitpunkt der Klageerhebung ladungsfähigen Anschrift[1]. Dies ist die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer [2] , bei juristischen Personen (z. B. GmbH) die Angabe des tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes[3] . Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus[4]. Dies gilt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.4 Fristverlängerung

Rz. 67 Auch die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist verlängerbar [1]. Allein der Antrag auf Fristverlängerung oder Aufhebung der Fristsetzung macht die nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist nicht hinfällig[2]. Die Fristverlängerung und deren Ablehnung sind prozessleitende Verfügungen, die gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar sind[3]. Rz. 68 Fristverlän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens[1]. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird[2]. Hierzu trifft: § 64 FGO Regelungen zur Form der Klageerhebung, § 65 FGO Regelungen zum Inhalt der Klageschrift. Rz. 2 Die Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4 Gericht

Rz. 11 Die Klage ist grundsätzlich bei dem nach § 38 FGO örtlich zuständigen FG zu erheben. Erfolgt die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht, sei es bei einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs[1], sei es beim BFH oder bei einem örtlich unzuständigen FG, so hat dies auf die Rechtshängigkeit[2] der Klage keinen Einfluss. Durch das unzuständige Gericht erfolgt eine V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4 Rechtswirkungen des Klageverzichts (§ 50 Abs. 1 S. 3 FGO)

Rz. 15 Nach § 50 Abs. 1 S. 3 FGO ist die trotz des Verzichts erhobene Klage unzulässig. Bei einem Teilverzicht[1] ist die Klage, soweit sie die im Teilverzicht bezeichneten Besteuerungsgrundlagen betrifft, ebenfalls unzulässig; insoweit enthält § 50 Abs. 1a S. 1 FGO eine Rechtsfolgenverweisung auf § 50 Abs. 1 S. 3 FGO [2]. Die gleichwohl erhobene Klage[3] ist demgemäß durch P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Eigenhändigkeit der Unterschrift

Rz. 17 Ausgehend von § 126 Abs. 1 BGB muss die Klage vom Kläger selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein[1]. Die Unterschrift ist grundsätzlich nur ordnungsgemäß, wenn sie das Schriftstück abschließt [2]. Rz. 18 Die Eigenhändigkeit erfordert, dass die Unterschrift handschriftlich [3] geleistet wird[4]. Hieran fehlt es z. B.: bei namentlicher Anga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Klageerhebung

Rz. 6 Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO zu "erheben". Als prozessuale Willenserklärung[1] wird die Klage entsprechend § 130 Abs. 1 BGB erhoben, wenn die "Klageschrift" derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts [2] gelangt ist, dass sie dort zur Kenntnis genommen werden kann[3]. Einer Zustellung der "Klageschrift" an den Beklagten[4] bedarf es für die Wirksamkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.2 Teilverzicht (§ 50 Abs. 1a FGO)

Rz. 13 Gegenstand der Anfechtungsklage ist zunächst der gesamte Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts[1]. Folglich kann auf eine Klage grundsätzlich auch nur vollständig verzichtet werden. Um die Einleitung und Durchführung von zwischenstaatlichen Verständigungs- und Schlichtungsverfahren, die regelmäßig erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Klageerhebung ist als formabhängige prozessuale Willenserklärung eine Prozesshandlung [1]. Die Klageerhebung, d. h. der Eingang der Klage bei Gericht, bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage [2].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Entschädigungsgericht, Verfahren, § 155 S. 2 FGO, § 201 GVG

Rz. 23 Zitat § 201 GVG (1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche. (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 5.1 Allgemeines

Rz. 17 § 50 Abs. 2 S. 2 FGO lässt die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Klageverzichts zu. Unwirksam ist ein Klageverzicht, wenn er die sich aus § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 FGO ergebenden Anforderungen nicht erfüllt, wenn also z. B. der Klageverzicht schon vor Erlass des Verwaltungsakts erklärt wurde[1], der Verzichtende nicht beteiligten- oder rechtsfähig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Voraussetzungen und Inhalt eines Entschädigungsanspruchs, § 155 S. 2 FGO, § 198 GVG

Rz. 9 Zitat § 198 GVG (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Der Klageverzicht ist die Erklärung [1] gegenüber der Finanzbehörde[2], gegen einen bestimmten Verwaltungsakt, bzw. bei einem Teilverzicht[3] gegen bestimmte Besteuerungsgrundlagen, keine Klage [4] einlegen zu wollen. Rz. 2 Der Verzicht auf die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts und damit auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutz[5] ist zwar al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5.4 Klageerhebung durch elektronisches Dokument

Rz. 33 Für die Klageerhebung durch ein elektronisches Dokument gilt § 52a FGO . Dieser erfordert, um dem Schriftformerfordernis des § 64 FGO [1] zu genügen, dass der Aussteller dem Dokument in elektronischer Form seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versieht[2]. Die monetäre Beschränkung ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2 Adressat der Erklärung

Rz. 10 Die Verzichtserklärung ist gegenüber der "zuständigen Behörde" abzugeben. Die Zuständigkeit folgt aus dem zukünftigen Prozessrechtsverhältnis[1]. Adressat der Erklärung ist also die Behörde, die als zukünftige Beklagte[2] am Verfahren zu beteiligen wäre[3]. Die Verzichtserklärung ist die Umkehrung der Klageerhebung[4], also ist "zuständig" i. d. S. die Behörde, bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.3 Verzichtsbefugnis

Rz. 7 Der Klageverzicht enthält die Erklärung, dass kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht[1]. Auf die Klage kann wirksam demgemäß nur derjenige verzichten, dem gegen den Verwaltungsakt[2] die persönliche Klagebefugnis zustehen würde[3]. Dies kann auch der Rechtsnachfolger des Adressaten des Verwaltungsakts sein[4].mehr