Rz. 53
Soweit eine Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO, d. h. den hier aufgeführten Muss- oder Sollbestandteilen der Klageschrift, nicht entspricht, hat das Gericht (Vorsitzender oder Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung der Klage aufzufordern. Die Klageergänzung nach § 65 Abs. 2 FGO ist, wie die Klageerhebung selbst[1], eine vom Kläger gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung[2], auch wenn sie vom Gericht veranlasst worden sein sollte. Die Regelung des § 65 Abs. 2 FGO gilt unabhängig von der Klageart für alle Klagen, also nicht nur für die fristabhängigen Klagen[3]. Die Klagefrist[4] wird durch die Aufforderung und Fristsetzung nicht berührt.
Rz. 54
Eine Ergänzung kommt nur hinsichtlich der von § 65 Abs. 1 FGO geforderten inhaltlichen Bestandteile der Klageschrift, nicht jedoch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen nach § 64 FGO in Betracht. Eine entsprechende Anwendung des § 65 Abs. 2 FGO im Rahmen des § 64 FGO ist jedenfalls nach derzeit h. M. ausgeschlossen[5].
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