Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 11 Unterrichtung der Gläubiger

Gesetzestext 1Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. 2 § 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. Rn 1 D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Art. 102 § 5 Abs. 2 EGInsO

Rn 6 Gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO n. F.) kann jeder Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung besitzt, eine obligatorische Bekanntmachung vorsehen. Rn 7 Mit Art. 102 § 5 Abs. 2 EGInsO hat der deutsche Gesetzgeber von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Wenn der Schuldner in Deutschland eine Niederlassung[6] hat, müssen das ausl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. 3Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch g...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Prüfungs- und Zurückweisungsrecht des Verwalters?

Rn 4 Liegen die formellen Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 und 3 nicht vor, stellt sich die Frage, ob dem Verwalter insoweit ein Prüfungs- und auch ein Zurückweisungsrecht zusteht, wie dies z. T. unter der Geltung der KO für den mit der Tabellenführung betrauten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vertreten wurde.[3] Dieses wird einerseits unter Hinweis auf den Unterschied de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorläufiger Gläubigerausschuss (Abs. 1)

Rn 2 Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht im eröffneten Insolvenzverfahren vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen; zur Einsetzung bereits im Eröffnungsverfahren vgl. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a. Durch diese Kannbestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung über das Ob eines Ausschusses ausschließlich im pflichtgemäßen E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 2.3.2.2 Steuerbare Einnahmen und Werbungskosten

Rz. 143 Zu den Einnahmen aus stillen Gesellschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und keine Einlagenrückgewähr darstellen. Einnahmen aus stillen Gesellschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG sind in erster Linie die dem Gesellschafter zugewiesenen Anteile am G...mehr

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Haftung für bestandskräftig festgesetzte Lohnsteuern mangels Widerspruch im Insolvenzverfahren

Leitsatz Der in Haftung genommene GmbH-Geschäftsführer ist im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die formell bestandskräftigen Lohnsteuern ausgeschlossen, wenn er im Insolvenzverfahren den im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen des Finanzamts nicht widersprochen hat. Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am 1.1.201...mehr

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Übertragung eines Dauernutzungsrechts: Wann muss zugestimmt werden?

Leitsatz Bedarf die Übertragung eines Dauernutzungsrechts der Zustimmung eines Dritten, so ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs an ihm regelmäßig nur mit Zustimmung dieses Dritten möglich. Normenkette §§ 12, 31, 35 WEG Das Problem Die Erbbauberechtigte E räumt H an einem baulich getrennten, noch zu errichtenden Parkhausteil das Recht zur alleinigen Dauernutzung als Stellp...mehr

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Beendigung der D&O-Versicherung: Keine Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Vorständen und Geschäftsführern

Zusammenfassung Gegenüber Geschäftsführern und Vorständen von insolventen Gesellschaften ist der Insolvenzverwalter nicht zur Aufrechterhaltung von Haftpflichtversicherungen verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst den Geschäftsführer in Anspruch nimmt und ob diese Haftung von der betreffenden Versicherung abgedeckt gewesen wäre. Hintergrund Der klagende Geschäfts...mehr

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Insolvenzverfahren mit Anordnung der Eigenverwaltung

Leitsatz Die sog. Doppelrechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Sachverhalt Die Klägerin war eine GmbH. Am 10.5.2012 stellte sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das Amtsgericht bestellte am 16.5.2012 einen vorläufigen Sachwalter und auch einen vorläufigen Gläubigerausschuss. Am 18....mehr

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Veräußerungsbeschränkung: Was gilt bei Auseinandersetzung einer Gesellschaft?

Leitsatz Übertragen miteinander verheiratete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten vereinbart ist. Normenkette § 1...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 541]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Akteneinsicht [Rdn 67]

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Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des ­Insolvenzverfahrens

Leitsatz 1. Die Zuordnung der aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft resultierenden Einkommensteuerschuld zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, insolvenzfreies Vermögen) betrifft die Einkommensteuerfestsetzung; hierüber ist deshalb nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden (Anschluss an BFH, Urteil vo...mehr

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FoVo 6/2016, Freie Pfändbar... / 1 I. Aus dem Sachverhalt

Insolvenzverfahren gegen den Schuldner Gegen den Schuldner wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung angekündigt. Er erzielt laufende Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeits- und zwei Unfallrenten in einer Höhe von – im Jahr 2011 – monatlich insgesamt 1.057,74 EUR. Das Insolvenzgericht hat die Reihenfolge, in der der nach § 850c ZPO un...mehr

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Nachweis über die Bestellung des Verwalters

Leitsatz Der formalisierte Nachweis über die Bestellung des Verwalters verlangt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit 2 oder, bei Bestellung eines Verwaltungsbeirats, 3 Unterschriften. Für das Grundbuchamt muss die jeweilige Funktion der unterzeichnenden Person feststellbar sein. Bei einem mehrköpfigen Verwaltungsbeirat genügt die der Unterschrift...mehr

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Änderung der Bemessungsgrundlage im Insolvenzverfahren (zu § 17 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 17.1 UStAE . Die Finanzverwaltung hatte schon im Mai 2015[1] zu der zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Änderung in § 55 Abs. 4 InsO Stellung genommen und in diesem Zusammenhang bei der Umsatzsteuer auch die Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH aus 2014[2] angewendet. Danach werden aufgrund der Bestellung des schwachen vorläu...mehr

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Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers

Leitsatz Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf. Normenkette § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3 GrEStG, § 12 BewG, § 165 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Sachverhalt Eine GmbH erwarb ein Grundst...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Festsetzung negativer pauschaler Lohnsteuer

Leitsatz Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Normenkette § 40b Abs. 1 und Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 41a EStG, § 37 Abs. 2, § 168, § 218 AO, § 15 Abs. 1 UStG Sachverhalt Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A‐GmbH (GmbH). Die GmbH hatte ihren vor dem ... eingestellten Arbeitnehmern i...mehr

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Verdeckte Sacheinlage unabhängig von Zahlungsreihenfolge

Zusammenfassung Für die verdeckte Sacheinlage eines GmbH-Gesellschafters spielt die Reihenfolge der Zahlungen keine Rolle. Auch wenn zunächst die Gesellschafterforderung getilgt und in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang danach eine Bareinlage geleistet wird, wird der Gesellschaft im Ergebnis keine neue Liquidität zugeführt. Hintergrund Der beklagte Gesellschafter-Ges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.7.2 Pflicht zur Identifizierung, § 17 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG

Rz. 55 Bei der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners handelt es sich um eine der zentralen Sorgfaltspflichten nach dem GwG. Durch sie soll sichergestellt werden, dass die Anonymität wegfällt und somit bei Anhaltspunkten für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten der Täter auffindbar ist. Kommt ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 GwG in einem Fall ...mehr

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Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

Leitsatz Sale-and-lease-back-Geschäfte können als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen. Normenkette § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, § 14c, § 13 UStG, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 EG-RL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Die Klägerin wurde als GbR zu dem Zwe...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 6.4 Insolvenzantragspflicht

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH müssen Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Das gilt auch dann, wenn ein Gläubiger der GmbH bereits einen solchen Antrag gestellt hat; die Antragspflicht des Geschäftsführers entfällt erst, wenn das In...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 2 Vertretung der GmbH

Geschäftsführer vertreten die GmbH gem. § 35 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich. Ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer kann die GmbH sogar bei einer Klage gegen den zweiten Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Schadenersatz vertreten.[1] Die Vertretungsmacht ist umfassend, bezieht sich auf alle Handlungen der GmbH nach außen und kann im Außenve...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 6.1 Steuerrechtliche Pflichten

Der Geschäftsführer ist auch für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich.[1] Im Ernstfall haftet er persönlich für Steuerschulden der GmbH.[2] Diese Pflichten umfassen insbesondere die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und Steueranmeldungen sowie die Einbehaltung und Abführung von Steuerbeträgen. Im Regelfall muss die GmbH alljährlich folgende Steuerer...mehr

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AGS 4/2016, Bewertungszeitp... / 1 Sachverhalt

Die Kläger erwarben drei Kommanditbeteiligungen an einer Fonds KG. Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen gegen die Schuldnerin geltend. Das AG eröffnete mit Beschluss vom 26.4.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldneri...mehr

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AGS 4/2016, Bewertungszeitp... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von über 600,00 EUR sei nicht erreicht. Gem. § 182 InsO i.V.m. § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.4.3 Massenentlassungen

Rz. 48 Die Zuständigkeit für die Konsultationen nach § 17 Abs. 2 KSchG liegt primär beim Betriebsrat. Soll ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt werden und sind mehrere Betriebe von der Betriebsänderung betroffen, so muss das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs.2 KSchG mit dem dann originär zuständigen Gesamtbetr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Anmeldung beim Insolvenzverwalter (§ 174 Abs. 1 Satz 1)

Rn 22 Zur Entlastung der Gerichte hat in Abweichung zu § 139 KO und in Übereinstimmung mit § 5 Nr. 3 GesO die Anmeldung beim Insolvenzverwalter zu erfolgen; dieser führt nach § 175 auch die Tabelle. Der Verwalter prüft die Einhaltung der formellen Kriterien der Anmeldung (vgl. näher Kommentierung zu § 175). Rn 23 Eine Anmeldung beim vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters

Leitsatz 1. Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung). 2. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. star...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.4.1 Schriftform, Abs. 1 Satz 1

Rn 27 Gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 muss die Forderung schriftlich angemeldet werden. Sofern dem Insolvenzgericht bzw. dem Insolvenzverwalter Gläubiger bekannt geworden sind, ist der Beschluss diesen Gläubigern gemäß § 30 Abs. 2 gesondert zuzustellen. Die Anmeldung kann in der für den Gläubiger geeignet erscheinenden Weise erfolgen; ein vom Insolvenzverwalter zur Verfügung gestel...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.6 Prozessuales

Rn 72 Problematisch ist die Rechtswegzuständigkeit, wenn von der Insolvenzverschleppung Arbeitnehmer betroffen sind. Die h. M. vertritt die Ansicht, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet ist, und zwar unabhängig davon, ob Neugläubiger-[255] oder Altgläubigerschäden[256] geltend gemacht werden.[257] Begründet wird dies damit, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG analog a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.5 Geltendmachung des Anspruchs

Rn 70 Die Neugläubiger können ihren Anspruch auch während eines Insolvenzverfahrens selbstständig geltend machen.[246] § 92 entfaltet zu ihren Lasten keine Sperrwirkung.[247] Das gilt auch insoweit, als im Neugläubigerschaden auch eine Quotenverschlechterung für die Neugläubiger enthalten ist.[248] Rn 71 Den Quotenschaden der Altgläubiger macht dagegen nach § 92 für die Dauer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 174 Anmeldung der Forderungen

(1) 1Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. 3Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Aussonderungsberechtigte

Rn 17 Die Aussonderungsberechtigten gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38 (§ 47 Satz 1). Sie haben ihre Ansprüche dementsprechend nicht durch Anmeldung zur Tabelle, sondern gemäß § 47 Satz 2 außerhalb des Insolvenzverfahrens [23] geltend zu machen. Damit sind gegenüber dem Insolvenzverwalter diejenigen Rechtsbehelfe einschlägig, die gegen den Insolvenzschuldn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.6.2 Hinweis auf unerlaubte Handlung

Rn 44 Gemäß § 302 Nr. 1 sind Verbindlichkeiten des Schuldners, die aus einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Rn 45 Um den Schuldner vor unliebsamen Überraschungen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu schützen, hat der Gläubiger bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuweisen, dass der von ihm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Das in den §§ 174 ff. geregelte Feststellungsverfahren dient dem Zweck, die Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 und die Höhe ihrer jeweiligen Forderungen gegenüber dem Schuldner zu ermitteln. Dieses Verfahren ermöglicht den Gläubigern die Teilnahme. Die Ermittlung erfolgt nicht von Amts wegen (vgl. § 5 Abs. 1) und gehört auch nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Akteneinsicht

Rn 55b In die Akten des Strafverfahrens ist dem Verletzten (§ 406e StPO) oder einem Dritten nach § 475 StPO Einsicht zu gewähren. Letzteres erfordert aber, dass der Auskunftsersuchende Tatsachen schlüssig und substantiiert vorträgt, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht ergibt. Zu den Dritten im vorgenannten Sinne gehört auch der Insolvenzverwalter.[174]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Auswirkungen auf die Verjährung

Rn 72 Die Anmeldung hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Auf die Pflichten des Insolvenzverwalters hat diese Änderung keinen Einfluss. Die Pflicht zur Einrichtung eines Nachtbriefkastens besteht für den Insolvenzverwalter nicht.[92] Die Hemmung der Verjährung wirkt nur in Höhe des angemeldeten Betrages.[93] Wird der Eröffnungsbeschluss aufgehoben, so entfällt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Insolvenzverfahren

Rn 14 Die Vorschrift findet im Insolvenzverfahren grundsätzlich ohne Besonderheiten Anwendung. Rn 15 Zu beachten ist lediglich, dass nach § 19 Abs. 2 Satz 2 das Insolvenzgericht dann, wenn die Gläubiger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keinen gemeinsamen Vertreter gewählt haben, selbst zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung einzuberufen hat. Kommt es hierzu, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 79 Bähr, Forderungsprüfung und Tabellenführung, InVo 1998, 205; Merkle, Die Zuständigkeit von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren, RPfleger 2001, 157; K. Schmidt/Jungmann, Anmeldung von Insolvenzforderungen mit Rechnungslegungslast des Schuldners, NZI 2002, 65; Wenner/ Schuster, Zum Jahresende: Die Hemmung der Verjährung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6. Besonderheiten in der Insolvenz

Rn 27 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn sich der Emittent in Insolvenz befindet. Es ist also gegen Beschlüsse der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger Anfechtungsklage nach dem SchVG zu erheben und nicht ein Rechtsbehelf nach der InsO einzulegen.[37] Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten. Zum Teil wird eine Beschlusskontrolle nach den insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Anmeldeverfahren für die nachrangigen Insolvenzgläubiger i. S. d. § 39 (§ 174 Abs. 3)

Rn 63 Die nachrangigen Insolvenzgläubiger können nur dann mit einer Zahlung auf ihre Forderungen rechnen, wenn entweder alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden und danach ein Überschuss verbleibt oder wenn im Falle eines Insolvenzplans nach dem Plan eine Zahlung auch an nachrangige Insolvenzgläubiger vorgesehen ist. Die – auch nur teilweise – Befrie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.5 Beifügung beweisgeeigneter Urkunden (§ 174 Abs. 1 Satz 2)

Rn 33 Nach § 174 Abs. 1 Satz 2 sind der Anmeldung die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Kopie beizufügen. Dadurch sollen der Insolvenzverwalter sowie die Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob sie eine angemeldete Forderung bestreiten oder nicht. Urkunden sind alle Schriftstücke, die nach den zivilprozessualen Vorschriften geeignet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Anmeldefähige Forderungen

Rn 8 Anmeldefähig sind ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche, also Ansprüche, die in Geld bestehen oder nach Maßgabe von § 45 in Geld umgerechnet werden können.[6] Auch Steuerforderungen sind anzumelden. Es gelten keine Besonderheiten. Sie sind nicht durch Steuerbescheid festzusetzen.[7] Selbst ein bestandskräftiger Steuerbescheid ändert nichts am Anmeldeverfahren. Rn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4.1 In der GmbH

Rn 40 (Ersatz-)Adressat der Antragspflicht im Falle der Führungslosigkeit ist hier "jeder Gesellschafter". Die Gesellschafterstellung bestimmt sich in erster Linie nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Letztlich kommt es aber nicht auf den Eintrag in die Gesellschafterliste an. Vielmehr sind alle Gesellschafter vom Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschafterstellung bis zu deren Beendigung v...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.6.1 Grund der Forderung

Rn 37 Grund der Forderung meint nicht die rechtliche Einordnung, sondern diejenigen Tatsachen, aus denen die Forderung entspringt, und damit den konkreten Lebenssachverhalt, aus dem sich die Berechtigung ergibt.[51] Entscheidend ist die Darlegung der tatsächlichen Umstände, nicht aber die rechtliche Würdigung.[52] Rn 38 Die Insolvenzforderung ist so anzumelden, dass der Insol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.3.2 Der Anspruch der Altgläubiger

Rn 65 H. M. nach steht den Altgläubigern der Anspruch auf Ersatz ihres Quotenschadens zu.[213] Das gilt sowohl für den Fall, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber mangels Masse abgewiesen wird. Der Quotenschaden des einzelnen Altgläubigers besteht in der Differenz zwischen der ursprünglich (bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung) erzielbaren und der tatsächlich e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.7 Vertretung

Rn 58 Der Insolvenzgläubiger muss die Anmeldung nicht höchstpersönlich vornehmen. Bei Anmeldungen durch bevollmächtigte Dritte muss jedoch die Bevollmächtigung schriftlich vorliegen.[79] Bei fehlender Beibringung ist eine vorläufige Zulassung möglich (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Spätestens im Prüfungstermin ist allerdings die Vollmacht dann nachzuweisen. Bei der Vertretung durc...mehr

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Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO – Versagung der Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG a.F. nach Aufhebung des Gewerbesteuer­messbescheids

Leitsatz 1. Wird der Gewerbesteuermessbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben, weil der Steuerpflichtige eine selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt, ist das FA nach § 174 Abs. 4 AO im Grundsatz berechtigt, den Einkommensteuerbescheid durch Versagung der Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG a.F. zu ändern. 2. In diesem Fall beruhen beide steuerlich...mehr