Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / a) Ausreichende Masse für Insolvenzverfahren

Rz. 43 Es muss damit nicht ausreichend Masse für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören nach § 54 InsO die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Diese müssen für die gesamte Dau...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / III. Handlungsoptionen bei wirksamem Valutaverhältnis

Rz. 418 Selbst wenn der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung aufgrund einer wirksamen Schenkungsabrede im Verhältnis zu den Erben endgültig behalten darf, sollte der Nachlasspfleger bedenken, dass es sich bei einem überschuldeten Nachlass um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt. Denn in einem Nachlassinsolvenzverfahren ist die wirksame Schenkung nach §§ 134, 143...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / b) Forderungsanmeldungen übersteigen Aktiva

Rz. 139 Übersteigen die angemeldeten Forderungen die Nachlassaktiva, kann der Nachlasspfleger mit dem beschränkten Kreis der nunmehr im Ausschließungsbeschluss genannten Gläubiger und der bekannten Forderungshöhe (inkl. evtl. angemeldeter Zinsen und Kosten) einen außergerichtlichen Vergleich schließen und eine Quote auszahlen. Dies funktioniert in der Praxis fast immer, da d...mehr

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§ 9 Beendigung der Nachlass... / 1. Zulässigkeit

Rz. 104 Sind genügend Mittel für die Kosten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden, ist der Nachlasspfleger trotzdem nicht im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern verpflichtet, einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen.[131] Diese Verpflichtung trifft nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB allein den Erben (der nicht ermittelt wird). Denn der Nachlasspf...mehr

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§ 30 Versicherungsschutz de... / II. Deckungslücken

Rz. 9 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen enthalten zahlreiche Risikoausschlüsse, die gerade für Nachlasspfleger zu empfindlichen und existenzgefährdenden Deckungslücken führen.[9] Rz. 10 Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Versicherung auf die typische Anwalts- oder Steuerberatertätigkeit zugeschnitten ist, der Nachlasspfleger oftmals aber untypischen Tätigkeiten...mehr

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§ 2 Sicherung und Verwaltun... / II. Insichgeschäfte

Rz. 121 Der Nachlasspfleger kann grundsätzlich (auch nicht mit nachlassgerichtlicher Genehmigung) keine Geschäfte als Vertreter der unbekannten Erben auf der einen Seite mit sich selbst auf der anderen Seite abschließen (sog. Insichgeschäft). Dies verbietet § 181 BGB, der über §§ 1962, 1915, 1795 Abs. 2 BGB anzuwenden ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Rechtsgeschäft ...mehr

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§ 12 Aufgaben des Nachlassv... / III. Einkommensteuerschuld für die Einkünfte während der Nachlassverwaltung

Rz. 14 Nach der Rechtsprechung des BFH war die Steuerschuld bei Fremdverwaltung grundsätzlich dem Erben zuzurechnen, obwohl der Erbe keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer hat. Dies hat die Konsequenz, dass er mit seinem Eigenvermögen hierfür haftet und eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht in Anspruch nehmen kann.[21] Etwas anderes sollte nach einem sp...mehr

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Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UstG

Leitsatz Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; die Steuerberichtigung wirkt insolvenzrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Normenkette § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 14c Abs. 2, § 17 Abs. 1 UStG Sachverhalt Im F...mehr

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zfs 11/2016, Aktuelle Recht... / VII. Versicherungsschein

Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins als Urkunde gem. § 808 BGB erstreckt sich auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswertes. Diese Legitimationswirkung greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn der Versicherer die mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder die Leistung unter Verstoß gegen Treu und Glauben bewirkt hat. Der Versicherer l...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.1 Beteiligtenfähigkeit natürlicher Personen

Rz. 21 Bei natürlichen Personen beginnt die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich mit der Geburt[1] und endet mit ihrem Tod oder oder im Falle der Insolvenz durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in den Prozess.[2] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über; dieser verdr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Beteiligtenwechsel auf Kläger- und Beklagtenseite

Rz. 15 Im Falle der Auswechslung des Klägers oder des Beklagten während des finanzgereichtlichen Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem gewillkürten und einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist als subjektive Klageänderung nur in erster Instanz[1] und nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO sowie bei fristgebundenen Klagen nur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Exkurs: Regress nach Leistung eines Insolvenzverwalters

Rn 21 Schüttet ein Insolvenzverwalter im Rahmen einer Mithaftung auf einen Anspruch eines Gläubigers eine Quote aus, kommt es in der entsprechenden Höhe zu einer teilweisen (wenn auch meist geringfügigen) Befriedigung. Damit stellt sich für solche ausschüttungsbedingte Ausgleichsansprüche die Frage nach den Regressmöglichkeiten des Verwalters. In der Insolvenz eines Regresss...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Regelungsgehalt

Rn 6 Rechtsfolge der Einordnung als Masseverbindlichkeit ist die Privilegierung der jeweiligen Forderung mit einer uneingeschränkten Durchsetzbarkeit nach den allgemeinen Regeln und damit einer gegenüber einfachen Insolvenzforderungen bevorzugten Befriedigung ("Berichtigung vorweg") aus der Insolvenzmasse. Dogmatisch sind Masseverbindlichkeiten keine mit einem Vorrang verseh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Insolvenz der Gesellschaft

Rn 16 § 43 ist anwendbar, wenn neben einer Gesellschaft in Form einer juristischen Person auch ein Gesellschafter eine eigenständige persönliche Verpflichtung gegenüber dem beteiligten Gläubiger übernommen hat.[19] Eine Anrechnung auf die angemeldete Insolvenzforderung erfolgt demnach auch nach der Realisierung von Sicherheiten aus dem Vermögen des nicht persönlich haftenden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift legt fest, dass bestimmte Verbindlichkeiten die Insolvenzmasse unmittelbar treffen und insofern nicht der gemeinschaftlichen Befriedigung nach § 1 unterliegen. Diese Verbindlichkeiten werden unmittelbar aus der Insolvenzmasse befriedigt und daher als Masseverbindlichkeiten bezeichnet. § 54 strukturiert Masseverbindlichkeiten in Kosten des Insolvenzverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Masseverbindlichkeiten bei Masseunzulänglichkeit

Rn 15 Wenn die liquide vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle fälligen Masseverbindlichkeiten in voller Höhe zu befriedigen, kann der Insolvenzverwalter diesen Umstand gegenüber dem Insolvenzgericht anzeigen nach § 208 ("Masseunzulänglichkeit")[27]. Rn 16 Rechtsfolge dieser Anzeige ist ein Vollstreckungsverbot (§ 210) und ein Durchsetzungshindernis: der jeweilige ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Bekanntgabe und Ladung zum nachträglichen Prüfungstermin

Rn 19 § 177 Abs. 3 regelt die Art und Weise der Bekanntgabe des nachträglichen Prüfungstermins. In Satz 1 wird die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Satz 2 bestimmt ergänzend, dass die Gläubiger verspätet angemeldeter Forderungen – sowohl die Insolvenzgläubiger (§ 38) als auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39) – sowie der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vergütungen und Auslagen

Rn 50 Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 sind neben den Gerichtskosten auch Vergütungen und Auslagen, die beansprucht werden können von vorläufigem Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses. Rn 51 Die Höhe von Vergütungsansprüchen und Auslagen regelt § 64 bzw. § 73 jeweils i. V. m. den Vorschriften der InsVV. Zur Kommentierung sieh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Eröffnungsverfahren (§ 23 Abs. 1 GKG)

Rn 7 Das Eröffnungsverfahren kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger initiiert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Stellt der Schuldner den Antrag, haftet er für die Gebühren und Auslagen (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Berechnungsgrundlage ist hier die Höhe der Insolvenzmasse abzüglich des Wertes der Absonderungsrechte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GKG).[15] Rn 8 Stellt ein Gläubiger den In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Geltendmachung der Regressforderung

Rn 44 Der Regress von Bürgen und Mitschuldnern gegenüber der Insolvenzmasse des Hauptschuldners unterliegt bei Teilleistungen nach Eröffnung des Verfahrens den Beschränkungen des § 44. Zur vollständigen Befriedigung siehe § 44 Rn. 14. Soweit für diesen Anspruch des Mithaftenden eine Sicherheit des Insolvenzschuldners gestellt worden ist, ist er das Absonderungsrecht betreffe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Prüfung nachträglicher Anmeldungen außerhalb des eigentlichen Prüfungstermins (§ 177 Abs. 1 Satz 2)

Rn 5 Nach § 177 Abs. 1 Satz 2 hat nur dann, wenn der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger der Prüfung der verspätet angemeldeten Forderung widerspricht oder eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet wird, das Insolvenzgericht auf Kosten des verspätet anmeldenden Gläubigers einen besonderen nachträglichen Prüfungstermin anzuberaumen oder die Prüfung im ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Verfahren vor dem Insolvenzgericht

Rn 10 Für das Verfahren vor dem Insolvenzgericht sind die §§ 4 bis 9 maßgeblich, so dass insbesondere die Vorschriften der ZPO entsprechend gelten (§ 4) und der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht. Das Insolvenzgericht hat insbesondere Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Es kann hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen fr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3. Doppelinsolvenz

Rn 20 Nicht selten folgt auf die Insolvenz einer Gesellschaft auch die Insolvenz der hinter der Unternehmung stehenden Gesellschafter (s. oben, Rn. 18). Bei der Insolvenz des Gesellschafters einer juristischen Person ergeben sich im Hinblick auf die Anwendung des § 43 keine Einschränkungen. Ebenso verhält es sich nach der hier vertretenen Auffassung in der Insolvenz des Komm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben. (2) 1Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. 2Dem Gläubiger steh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Verfahren bei abweisender Entscheidung (§ 194 Abs. 2)

Rn 12 Für den Fall der abweisenden Entscheidung regelt § 194 Abs. 2 das weitere Verfahren. Nach § 194 Abs. 2 Satz 1 ist eine abweisende Entscheidung des Insolvenzgerichts sowohl dem Gläubiger, der die Einwendung geltend gemacht hat, als auch dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Rn 13 § 194 Abs. 2 Satz 2 regelt, dass dem Gläubiger gegen diesen abweisenden Beschluss die sofortig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Gebühren für die Durchführung eines besonderen Prüfungstermins

Rn 39 Bei sogenannten nachträglichen Forderungsanmeldungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Rn 40 Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) Rn 41 Gebührenschuldner ist der Gläubiger der nachträglich angemeldeten Forderung (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO "auf Kosten des Säumigen"). Rn ...mehr

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AGS 10/2016, Streitwert für... / 1 Sachverhalt

I. Vor Übernahme des Klagemandats durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (K) als jetzigen Prozessbevollmächtigten im August 2013 ist die Klage am 29.7.2013 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co KG (RS), vertreten durch K, erhoben worden, die laut Eintragungen v. 2. und 27.1.sowie 13.3.2012 (von R in RS) umfirmiert und das Gesc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 Da das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger in Geld führen kann, teilnahmeberechtigt aber alle Insolvenzgläubiger sind, denen ein irgendwie gearteter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht (§ 38 Rn. 14), der nicht zwangsläufig auf Geld gerichtet sein muss, ist eine einheitliche Umrechnung aller Ansprüche unabdingbar. Nur hierd...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Auswirkungen von Teilleistungen

Rn 35 § 43 lässt sich darüber hinaus die Aussage entnehmen, dass auch eine teilweise Befriedigung des Gläubigers (egal von welcher Seite[52]) während des laufenden Verfahrens[53] auf die Höhe seiner angemeldeten Forderung keinen Einfluss hat.[54] Erst wenn feststeht, dass der Gläubiger unter Zusammenrechnung aller ihm zufließenden Zahlungen mehr als die ihm zustehende Forder...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 11 Die Forderung des Kreditgebers unterliegt in der Rechtsfolge des § 44 a der Einschränkung, dass diese durch den Verwalter bei Anmeldung vor Verwertung der Gesellschaftersicherheit nur für den Ausfall festgestellt wird.[24] Die Befriedigung des Hauptgläubigers richtet sich somit nach §§ 52, 190[25] und errechnet sich entgegen einer Auffassung[26] nicht nach dem Ausfall,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Regress des Gesellschafters

Problematisch ist auch im Rahmen des § 44 das Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Zu unterscheiden ist – wie bei § 43 –, auf welchem Rechtsgrund die Haftung des Gesellschafters beruht: Rn 22 Hat sich der hinter der Gesellschaft stehende Gesellschafter, der nicht bereits auf Grund Gesetzes persönlich haftet, gegenüber einem Hauptgläubiger verbürgt oder ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Einzelne Auslagentatbestände

Rn 49 Der Kostenschuldner hat außer den Gebühren auch die gerichtlichen Auslagen zu tragen; die Auslagen richten sich nach Nr. 9000 bis 9019 KV GKG. Für das Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen folgende Auslagentatbestände von Bedeutung: 9000: Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken 9002: Zustellungen per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben 90...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.3 Eröffnetes Verfahren (§ 23 Abs. 3 GKG)

Rn 17 Wird das Verfahren eröffnet, so haftet der Schuldner für die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 23 Abs. 3 GKG.[37] Zur Auswahl des Kostenschuldners treffen § 31 Abs. 2 und 3 GKG nähere Bestimmungen. Sofern der Antragsteller die Gebühr bereits entrichtet hat, steht ihm im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu, der im Ra...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens

Rn 26 Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2310, 2311 KV GKG. Rn 27mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Teilleistung vor Eröffnung des Verfahrens

Rn 15 Bei Teilleistungen des Regressgläubigers vor Verfahrenseröffnung findet § 44 keine Anwendung, weil diese Vorschrift nur für künftige Regressansprüche gilt (vgl. Rn. 5). Folglich kann sowohl der Hauptgläubiger nur den noch ausstehenden Differenzbetrag als auch der Regressgläubiger die bereits von ihm geleistete Teilzahlung als unbedingte Forderung zur Tabelle anmelden.[...mehr

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Insolvenzverfahren: Vorsteuerberichtigung aufgrund der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen; Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen

Leitsatz Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung i. S. v. § 17 UStG vo...mehr

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Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung im Verhältnis zwischen unternehmerischen und privaten Insolvenzforderungen

Leitsatz Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist in einem ersten Schritt das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzforderungen zu ermitteln. Die unternehmerischen Forderungen sind in einem zweiten Schritt danach aufzuteilen, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerf...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / 3. Exkurs: Der Nachlassinsolvenzverwalter und ggf. mit diesem "konkurrierende" Ämter

Im Zusammenhang mit Nachlässen gibt es bekanntlich unterschiedliche Ämter, beispielsweise das des Testamentsvollstreckers oder des Nachlassverwalters. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet das Amt des Nachlassverwalters (§ 1988 Abs. 1 BGB) im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB. Diese bleibt trotz Insolvenzeröffnung nicht nur bestehen; selbst ...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / 2. Verfügungsmacht (§ 80), Insolvenzanfechtung (§ 322) und sonstige Ansprüche

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den gerichtlich nach § 27 Abs. 1 bestellten Nachlassinsolvenzverwalter über, § 80. Zum Nachlass gehörige Vermögenswerte verwaltet er – und nicht mehr der Erbe –, verwertet sie und zieht realisierte Gegenwerte zur sogenannten Insolvenzmasse. Der Nachlassinsolvenzverwalter ist zum andere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Beteiligung als Adressat des Bescheids (§ 78 Nr. 2 AO)

Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 78 Nr. 2 AO ist Beteiligter stets derjenige, an den ein Verwaltungsakt gerichtet werden soll oder wurde. Damit macht spätestens die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids auch seine(n) Inhaltsadressaten zu(m) Verfahrensbeteiligten.[2] Rz. 28 [Autor/Stand] Beachten Sie: Nach Eröffnung einer Nachlassinsolvenz sind für die Erbschaftsteuer des/der Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und -pfleger?

Rz. 54 [Autor/Stand] Erbschaftsteuerbescheide sind nach hier vertretener Auffassung (s. § 32 ErbStG Anm. 4 ff.) in allen Fällen einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft stets dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bekannt zu geben, unabhängig davon, ob sie zuvor eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben haben oder nicht; allerdin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bei mehreren Beteiligten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 46 [Autor/Stand] Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Nimmt man diese Vorschrift wörtlich, ist – für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 (§ 205 Abs. 9 BewG[2]) – jede für Zwecke des ErbStG oder GrEStG bedeutsame Bedarfsbewertung einheitlich vorzunehmen, wenn neben dem betroffen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Beteiligung infolge Aufforderung (Nr. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Allein die Tatsache der Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung macht den/die Inhaltsadressaten zu/m Beteiligten. Der klare Wortlaut der Norm lässt keine andere Auslegung zu. Folgerichtig sind nach § 153 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BewG aufgeforderte Gesellschaften, auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,[2] stets auch Beteiligte i.S.d. §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (2) Erklärungspflicht bei Anteilsbewertung

Rz. 75 [Autor/Stand] Nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten. Seit dem Jahreswechsel 1997/1998 mussten sich die Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzämter hierbei in hohem Maße auf die Amtshilfe der Körperschaftsteuerstellen[2] und die Mitwirkung der Steuerpflichtigen verlassen, die ihrerseits von der Auskunftsfreud...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / cc) Antragsberechtigte (§§ 317 f, 330) und Insolvenzantragspflicht (§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB)

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Erbe. Wie beschrieben, ist gem. § 316 InsO die Insolvenzeröffnung nicht davon abhängig, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Gleiches muss auch für das Antragsrecht des Vorerben gelten. Von einer Annahme der Erbschaft ist das Antragsrecht also unabhängig.[11] Der Erbe hat jedoch kein Antragsrecht, wenn die Tatsache, ob er Erbe ist...mehr

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zerb 9/2016, Zur Löschung d... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Richtig ist allerdings zunächst der Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass nämlich die Löschung des Nacherbenvermerks nur in Betracht kommt, wenn entweder die Löschungsbewilligung aller potenziell Betroffenen (§ 19 GBO) vorgelegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 GBO). Richtig ist weiter, dass zu den Betroffe...mehr

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Organschaft in der Insolvenz

Leitsatz 1. Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. 2. Die Organschaft entfällt spätestens mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die Organgesellschaft. 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch der Grundsatz des Vertrauens...mehr

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ZAP 8/2017, Insolvenzverwalter: Kündigung von Riester-Rente

(LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2016 – 4 S 82/16) • Bei einem sog. Rürup-Rentenvertrag ist eine Kündigung und die entsprechende Kapitalauszahlung nach dem Zertifizierungsgesetz ausgeschlossen. Gleiches gilt für Riester-Renten jedoch nicht. Daher kann diese vom Insolvenzverwalter gekündigt werden. ZAP EN-Nr. 259/2017 ZAP F. 1, S. 408–408mehr