Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Hillebrand/Keßler, GenG § 112a Vergleiche über Nachschüsse

Rz. 1 Über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten des Nachschusses können zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Mitglied Vereinbarungen getroffen werden, aber nur nach Maßgabe des § 112 a. Siehe dazu schon die Kommentierung zu § 109 unter 1. Rz. 2 Nach § 779 BGB ist der Vergleich ein Vertrag, durch den ›der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis i...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 10 Geltendmachung des Anspruchs durch Gläubiger

Rz. 47 Grundsätzlich stehen Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung nur der Genossenschaft selbst zu. Unter den Voraussetzungen des Abs. 5 können Ersatzleistungen jedoch ausnahmsweise auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit diese bezüglich ihrer Forderungen von der eG keine Befriedigung erlangen können. Diese setzt voraus, ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 13 Geltendmachung des Ersatzanspruchs

Rz. 64 Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder liegt nach der Neufassung des § 39 Abs. 1 S. 1 im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 grundsätzlich in der alleinigen Zuständigkeit des Aufsichtsrats (§ 39 Abs. 1). Dies betrifft sowohl die Entscheidung hinsichtlich des ›Ob‹, als auch die gerichtliche und außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung. Der...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 112 Verfahren bei Anfechtungsklage

Rz. 1 Die in §§ 111, 112 geregelte Anfechtungsklage ist einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ähnlich, jedoch mit dem Unterschied, dass sie nur auf Einwendungen aus der Zeit vor der Vollstreckbarkeitsentscheidung gestützt werden kann. Darum findet sie nach § 111 Abs. 1 Satz 3 nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund bereits in dem nach § 107 Abs. 1 a...mehr

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Anhang zu § 34 Die Außenhaf... / 3.3 Die Insolvenzhaftung der Organmitglieder gegenüber Dritten

Rz. 21 Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt darüber hinaus gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 15 a Abs. 1 InsO unmittelbar zur Schadensersatzpflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft. Insoweit stellt § 15 a Abs. 1 InsO ein ›Schutzgesetz‹ zugunsten solcher Genossenschaftsgläubiger dar, die durch die verspätete Antragstellung und die hierdur...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2 Reichweite der Regelung

Rz. 2 Eine Kündigung des Nutzungsverhältnisses an der Genossenschaftswohnung seitens des Insolvenzverwalters scheidet bereits in entsprechender Anwendung von § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO aus (BT-Drucks. 17/11268 S. 18; Bauer § 67 c RN 4; Emmert, ZinsO 2005, S. 852, 853). § 67 c erstreckt den Kündigungsausschluss nunmehr auch auf die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossens...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 7.4.3 Anfechtung durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat

Rz. 20 Im Übrigen ist stets der Vorstand in seiner Stellung als Organ der Genossenschaft zur Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung berechtigt (§ 51 Abs. 2 S. 2). Dies folgt aus der Verantwortung des Vorstandes für die Rechtmäßigkeit des internen Willensbildungsprozesses und der Handlungen der Genossenschaft. Ein Widerspruch ist insofern nicht erforderlich. Die...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 2.2 Die Mitgliedsstellung des Veräußerers

Rz. 4 Eine Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur möglich, solange der Veräußerer Mitglied der Genossenschaft ist. Nach dem Ausscheiden kommt lediglich eine Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens in Betracht. Diese unterliegt in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht der Regelung des § 76. Allerdings ist eine Abtretung des Geschäftsguthabens nach erfolgter Kündi...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 3 Nachschusspflicht

Rz. 3 Unabhängig vom Bestehen der primären Beitragspflicht sind die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen zur Insolvenzmasse verpflichtet (§ 105). Die Satzung kann die Nachschusspflicht durch entsprechende Satzungsregelung der Höhe nach auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) bes...mehr

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Anhang zu § 34 Die Außenhaf... / 3.2 Die Insolvenzhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Genossenschaft

Rz. 19 Eine Insolvenzhaftung der Organwalter gegenüber der Genossenschaft folgt zunächst unmittelbar aus § 34 Abs. 3 Nr. 4 (vgl. bereits oben Anhang § 34 RN 15). Danach haben die Vorstandsmitglieder gegenüber der Genossenschaft solche Zahlungen auszugleichen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung geleistet werden. Etwas anderes gilt nur, soweit die...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 7.3 Die Auflösung/Verschmelzung

Rz. 35 Das Amt der Vorstandsmitglieder endet im Übrigen mit der Auflösung der Genossenschaft, sofern die Satzung oder ein Beschluss der Generalversammlung die Liquidation anderen Personen überträgt (§ 83 Abs. 1). Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Liquidation durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Deren Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bestimmt sich ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 9... / 7.2 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Zahlungsverbot

Rz. 66 Verstoßen die Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren schuldhaft gegen das Zahlungsverbot des § 99, machen sie sich nach § 34 Abs. 2 und 3 Nr. 4, bzw. § 89 der eG gegenüber schadensersatzpflichtig in Höhe des ausgezahlten Betrages, abzüglich der Quote, die auf die befriedigte Forderung entfallen wäre. Rz. 67 Nach § 34 Abs. 5 kann der Ersatzanspruch der eG auch von den ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 2... / 8.3.1 Die Vergütung

Rz. 54 Der Dienstvertrag bestimmt insbesondere die Vergütung des Vorstandsmitglieds. Hinsichtlich der Festsetzung und Anpassung der Vergütung seitens des Aufsichtsrats findet § 87 AktG entsprechende Anwendung (Bauer § 24 RN 142; Beuthien § 24 RN 14; Herzberg, FS Keßler S. 63 ff., 67 f.; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 24 RN 51; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 24 RN 37; Mülle...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / Literaturtipps

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Hillebrand/Keßler, GenG § 6... / 2.1 Form und Zugang

Rz. 2 Die Kündigung erfolgt im Wege einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung gegenüber der eG. Sie bedarf notwendig der Schriftform (Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 2 MusterS). Die formellen Anforderungen bestimmen sich folglich nach Maßgabe von § 126 BGB. Erforderlich ist somit die eigenhändige Unterschrift des Mitglieds oder seines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlich...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 3 Das Entstehen der Nachschusspflicht im Fall des § 105 Abs. 1 Satz 1

Rz. 7 Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 entsteht die Nachschusspflicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als eine Binnenhaftung der Mitglieder der eG auf Leistung zur Insolvenzmasse (Begriff § 35 InsO), soweit die Ansprüche der Massegläubiger (Begriff § 53 InsO) oder die Forderungen der bei der Schlussverteilung nach § 196 InsO berücksichtigten Insolvenzgläubiger (Begriff § ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 3.3.5 Das Stimmrecht

Rz. 83 Die Einwirkung des Mitglieds auf den innergenossenschaftlichen Willensbildungsprozess erfolgt zuvörderst vermittels der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Dabei kommt jedem Mitglied unabhängig von der Höhe seiner Geschäftsanteile, deren Anzahl und den hierauf geleisteten Einzahlungen, grundsätzlich eine Stimme zu (§ 43 Abs. 3 S. 1). Insofern folgt di...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 5.2 Beschluss der Generalversammlung

Rz. 15 Die Klage gegen Mitglieder des Vorstands setzt nach der Neufassung der Bestimmung im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 – abweichend von der früheren Rechtslage – grundsätzlich keinen Beschluss der Generalversammlung mehr voraus. Nach Auffassung des Gesetzgebers dürfte ›für die im Interesse der Genossenschaft vorzunehmende Abwägung der mit einem solchen Prozess v...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger und soll eine ordnungsgemäße Liquidation auch zum Schutze der Genossenschaftsmitglieder und ihrer Interessen sicherstellen. Dies ist durch die durch das Insolvenzrecht betrauten Organe wie Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung nicht in vollem Umfang gewährleistet (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 c ...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 3... / 7.2.2 Einschränkungen der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 31 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und im Verhältnis zum Aufsichtsrat (BGHZ 20, S. 239 ff., 246; Beuthien § 34 RN 16; Müller § 34 RN 18). Es ist daher grundsätzlich unzulässig, anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Aufsichtsrat Informationen sowie die Einsicht in ›vertrauliche Unterlagen‹ zu verweigern. Etwas anderes g...mehr

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Vor §§ 98 ff. / 2 Schwerpunkte der Insolvenzordnung

Rz. 2 Die Insolvenzordnung (InsO) und das dazugehörige Einführungsgesetz (EGInsO) sind am 01.01.1999 in Kraft getreten. Sie haben die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst. Es gibt nunmehr ein einheitliches Insolvenzverfahren, das dazu dient, ›die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des S...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 5... / 7.6.1 Vertretung und Klagezustellung

Rz. 24 Die Anfechtungsklage ist gegen die Genossenschaft zu richten (Abs. 3 S. 1). Diese wird im Anfechtungsprozess, sofern der Vorstand nicht selbst klagt, durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (§ 51 Abs. 3 S. 2). Klagen der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder, so wird die Genossenschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. Klagen Mitglieder des Aufsichtsrats, so erf...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 4... / 4 Schadensersatzpflicht

Rz. 19 Aufsichtsratsmitglieder, die schuldhaft gegen ihre Pflichtenbindung verstoßen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Dies gilt auch im Verhältnis zum Vorstand, da der Verletzung der Überwachungspflicht seitens des Aufsichtsrats regelmäßig eine Pflichtverl...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 108a Abtretbarkeit von Ansprüchen

Rz. 1 Zum Zweck der Beschleunigung der Insolvenzabwicklung ermöglicht § 108 a auf Antrag des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht nebst Begründung unter Beifügung einer Abschrift der mit dem Abtretungsempfänger getroffenen Vereinbarungen, nach Anhörung des Prüfungsverbandes durch das Insolvenzgericht, die allerdings nicht zwingend ist (›soll‹ in § 108 a Abs. 2), wie auc...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 115e Eigenverwaltung

Rz. 1 An die Stelle des konkursrechtlichen Zwangsvergleichs ist mit Einführung der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 nach deren §§ 270, 271 die Möglichkeit einer Eigenverwaltung des eG unter Aufsicht eines Sachwalters getreten. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist sie von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Der Sachwalter tritt nach § 115 e anstelle des Insol...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 7... / 2.8.2 Die Leistung der Pflichteinlagen

Rz. 28 Die hiernach fälligen Einlageleistungen sind grundsätzlich in bar bzw. durch Überweisung auf ein Konto der Genossenschaft zur freien Verfügung des Vorstands zu erbringen. Sacheinlagen kommen nur insoweit in Betracht, wie die Satzung dies gem. § 7 a Abs. 3 vorsieht. Ein Verzicht der Genossenschaft oder ein Erlass der Pflichteinzahlungen kommt im Lichte des gläubigersic...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vor § 34 Die Haftung der Ge... / 1 Persönlicher Anwendungsbereich der Repräsentantenhaftung

Rz. 1 Die Genossenschaft hat als ›wirtschaftlicher Verein‹ (vgl. § 1 RN 3) gem. § 31 BGB gegenüber Dritten für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen ihrer ›verfassungsmäßig berufenen Vertreter‹ (Repräsentanten) ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen. Dies folgt notwendig aus dem Umstand, dass die Handlungsfähigkeit der eG ausschließlich auf den Willensakten ihrer Vor...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt. 2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekann...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Stellung und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rn 64 Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird von der herrschenden Meinung dahingehend umschrieben, dass er ein privates Amt im eigenen Namen und mit Wirkung für das von ihm vorläufig verwaltete Vermögen des Schuldners ausübt (sog. Amtstheorie).[137] Dies entspricht auch dem Meinungsstand zur Rechtsstellung des Konkursverwalters im alten Recht.[138] Im Üb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 123 Bähr, Zahlungszusagen bei Betriebsfortführungen im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZIP 1998, 1553; Bork, Gläubigersicherung im vorläufigen Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 1221 [BFH 01.07.2003 - VIII R 24/01]; Bultmann, Kaufpreiszahlungen des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters, ZInsO 2016, 786; Haberhauer/Meeh, Aufgaben de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Vergütung

Rn 103 Neben der Verwaltervergütung gemäß § 63 Abs. 3 kann der vorläufige Insolvenzverwalter, der zusätzlich als Sachverständiger bestellt worden ist, gemäß § 11 Abs. 4 InsVV eine Sachverständigenvergütung nach dem JVEG beantragen. Insoweit zahlt zunächst die Gerichtskasse die Sachverständigenvergütung. Die Frage, ob die Kosten im Anschluss vom Schuldner oder dem antragstell...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Originäre Pflichten

Rn 39 Unabhängig von der konkreten Pflichten- und Kompetenzzuweisung durch das Gericht ergeben sich aus der bloßen Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits originäre Pflichten. Dabei gebietet die Maxime der Rechtsklarheit gerade auch im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Folgen eine Zurückhaltung bei der Annahme ungeschriebener Pflichten.[70] Rn 40 So obliegt jed...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1 Grenzen der Zuweisung

Rn 43 Die Obergrenze ist dabei durch § 22 Abs. 2 Satz 2 vorgegeben. Wird dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, dürfen dem vorläufigen Verwalter keine Pflichten übertragen werden, die über diejenigen eines starken vorläufigen Verwalters hinausgehen. Daraus folgt auch, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine weitergehenden Befugnisse übertragen werde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Eigenständige Vorlage durch den Verwalter

Rn 8 Hinsichtlich des Insolvenzverwalters ging die BegrRegE davon aus, dass dieser aus eigener Initiative keine Berechtigung haben sollte, einen Plan vorzulegen. Er war danach auf einen entsprechenden Auftrag der Gläubigerversammlung angewiesen. Fraglich ist, ob dieses auch für die geänderte Fassung des § 218 Bestand hat. Die BegrRechtsA äußert sich hierzu nicht explizit. Au...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Vorläufiger Verwalter als Sachverständiger

Rn 98 Neben der ohnehin in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen allgemeinen Möglichkeit im Rahmen der Amtsermittlung einen Sachverständigen einzusetzen, sieht § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ausdrücklich vor, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zum Sachverständigen zu bestellen. Dabei ist die Reihenfolge der Bestellung unerheblich. Ein bereits eingesetzter Sachverständiger kann daher eb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.3 Arten der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Rn 5 Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind für sich genommen dessen Pflichten und Befugnisse noch nicht konturiert. Das Gesetz unterscheidet in § 22 zwischen dem sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter mit dessen Bestellung gleichzeitig dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 22 Abs. 1), und d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1.3 Sozialversicherungsträger

Rn 71 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (oder ggf. die jeweiligen Landes-IFG [158] oder Art. 15 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X [159], auch wenn das Sozialgeheimnis aus §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X uneingeschränkt im Insolvenzverfahren wirksam ist. Zu prüfen ist jeweils, ob die begehrten Informationen dem Verwa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.7 Datenschutzrecht

Rn 97a Bei der Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse und der Unternehmensfortführung wird der vorläufige Insolvenzverwalter häufig Datenträger und Zugänge zu Daten bei Cloud-Anbietern in Besitz nehmen und verwenden (s. o. Rdn. 14). Seine datenschutzrechtliche Verantwortung hängt von der Einordnung als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ab. Als Verantwortli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.1 "Starke" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 76 Der starke vorläufige Insolvenzverwalter nimmt mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Arbeitgeberbefugnisse und -pflichten wahr und steht insoweit dem Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens gleich.[181] Er alleine ist zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen befugt.[182] Allerdings kommen ihm die insolvenzrechtlichen Sonderregelungen der §§ 113 ff...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1.1 Kreditinstitute

Rn 66 Gegenüber Kreditinstituten hat der starke vorläufige Insolvenzverwalter umfassende Auskunftsrechte. Da er aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt, wird er zum Geheimnisherrn.[142] Dabei kommt es weder auf eine Zustimmung des Schuldners an, noch bedarf es dessen Mitwirkung. Die Verpflichtung des Kredit...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3.2 "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 83 Im Gegensatz zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter tritt der schwache nicht in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein, selbst wenn er die ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse überschreitet.[214] Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen (s. o. Rdn. 54 ff.) ändert daran nichts.[215] Ordnet das Gericht jedoch ein besonderes Verfügungsverbot an (siehe hier...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. "Starke" vorläufige Insolvenzverwaltung (Abs. 1)

Rn 9 Wird vom Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt und gleichzeitig gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als weitere Sicherungsmaßnahme ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so bestimmt § 22 Abs. 1, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen Insolvenzver...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Rechtsbehelfe

Rn 120 Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann vom Schuldner wie jede andere vorläufige Maßnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rdn. 110 ff.). Daneben kann jeder Gläubiger die fehlende internationale Zuständigkeit nach Art. 102c § 4 EGInsO i. V. m. Art. 5 EuInsVO im Rahmen einer soforti...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Bankrecht

Rn 85 Das auf einem Girovertrag nach § 676 f BGB beruhende Girokonto des Schuldners wird von der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht betroffen, da die §§ 115 ff. im Eröffnungsverfahren noch nicht gelten.[223] Regelmäßig erlauben jedoch die AGB der Banken eine fristlose Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei Insolvenzantr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 22 Abs. 3)

Rn 106 In Anlehnung an § 40 VerglO[281] werden dem Schuldner in § 22 Abs. 3 umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zur Unterstützung des vorläufigen Insolvenzverwalters auferlegt, die über die Verweisung in § 22 Abs. 3 Satz 3 auch die in § 101 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 genannten Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane, vertretungsberechtigte persönlich ha...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1.5 Geheimnisträger

Rn 72a Der vorläufige Insolvenzverwalter kann Geheimnisträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken, etc.) von ihrer Schweigepflicht entbinden und Auskünfte anfordern, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zugewiesen ist.[168] Der starke vorläufige Insolvenzverwalter kann daher eine Entbindung von der Schweigepflicht in allen Angelegenheiten mit ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung (Abs. 2)

Rn 37 § 22 Abs. 2 sieht vor, dass das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Beschluss über die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme im Einzelnen festlegt, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Rn 38 Auch für die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis gilt die vollständige Verweisung in § 21...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4. Vorlage durch sonstige Beteiligte

Rn 15 Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht zur Abfassung eines Insolvenzplans berechtigt,[24] weil diese Befugnis nicht in § 22 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen ist, so dass ihm eine solche Handlung auch noch nicht zusteht. Soweit allerdings bereits der vorläufige Verwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichend sicher voraussehen kann, wird er – schon aus Gründen ...mehr