Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den gerichtlich nach § 27 Abs. 1 bestellten Nachlassinsolvenzverwalter über, § 80. Zum Nachlass gehörige Vermögenswerte verwaltet er – und nicht mehr der Erbe –, verwertet sie und zieht realisierte Gegenwerte zur sogenannten Insolvenzmasse. Der Nachlassinsolvenzverwalter ist zum anderen aber auch verpflichtet, Belangen des Nachlasses – insbesondere steuerlichen Erklärungspflichten – nachzukommen, aber auch Masseverbindlichkeiten wie die Beerdigungskosten gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 2 zu begleichen.

Einem Insolvenzverfahren eigen ist die Möglichkeit des Insolvenzverwalters, gewisse Rechtshandlungen zugunsten der Insolvenzmasse im Wege der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO "zurück zu drehen". Dies gilt auch im Nachlassinsolvenzverfahren: Sofern der Erbe vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beispielsweise Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt hat, kann dieses als unentgeltliche Leistung des Erben anfechtbar und der Insolvenzmasse in dem Nachlassinsolvenzverfahren zurückzugewähren bzw. zu erstatten sein, § 322.

Weitere Vermögenspositionen können auch (Schadens-)Ersatzansprüche gegen den Erben, einen Nachlassverwalter oder Dritte sein – z. B. weil ein Erbe den Nachlass bis zur Verantwortlichkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nicht ordnungsgemäß verwaltet oder/und erhalten hat. Hat ein Erbe bis zu diesem Zeitpunkt Nachlass-Gegenstände verkauft, kann der Nachlassinsolvenzverwalter als Partei kraft Amtes die Abtretung des Kaufpreises verlangen. Nachlassgegenstände sind von dem Erben an den Insolvenzverwalter herauszugeben, damit dieser die Verwaltung/Verwertung gem. §§ 148 ff, 159 vornehmen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge