Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder‐Konto) im Insolvenzfall

Leitsatz 1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen. 2. Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich au...mehr

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FoVo 2/2016, Pfändung eines... / 1 I. Der Fall

Anspruch aus anwaltlicher Falschberatung des Gegners Mit seiner Klage nimmt der Kläger als Insolvenzverwalter die Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung in Anspruch. Der Insolvenzschuldner war Eigentümer diverser Grundstücke. Im Jahr 2009 übertrug er das Eigentum an diesen auf seine drei minderjährigen, in den Jahren 2001, 2002 und 2008 geborene...mehr

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FoVo 2/2016, Pfändung eines... / 3 Der Praxistipp

Unbilliges Ergebnis Im ersten Teil überzeugt die Entscheidung des OLG nicht, weil sie zu unbilligen Ergebnissen führt. Die Konsequenz wäre, dass der Bevollmächtigte eines Minderjährigen diesen ohne jegliches Risiko gegenüber Dritten vertreten könnte, weil der Minderjährige sich stets auf § 1629a BGB berufen könnte, so dass ihm kein Schaden entsteht. Der Anwalt ist insoweit ni...mehr

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FF 2/2016, Umschreibung ein... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 23.9.2015 befasst sich mit der Frage, ob ein vom Land erstrittener Titel über Kindesunterhalt nach der Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann. Inhalt der Entscheidung Der Antragsgegner war durch ein Urteil verpflichtet worden, für seine am 7.5.2005 geborene Tochter, die...mehr

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FF 2/2016, Umschreibung ein... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsgegner ist der unterhaltspflichtige Vater der Antragstellerin. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung eines vom Land Baden-Württemberg gegen ihn erstrittenen Urteils, durch das er verpflichtet wurde, für die am 7.5.2005 geborene Antragstellerin Unterhalt i.H.v. monatlich 100 % des jeweilig...mehr

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Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

Leitsatz Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Normenkette § 251 Abs. 3 AO, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 3 ErbStG, § 1967, § 2378 Abs...mehr

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§ 2 Erstattungs-ABC

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FoVo 1/2016, Wer ist der ri... / 3 Der Praxistipp

Fall im Inkassovertrag regeln In der Sache überzeugend sieht der BGH bei der nur treuhänderischen Abtretung den Gläubiger und nicht das Inkassounternehmen als Anfechtungsgegner. Nach den zwei Entscheidungen des BGH dürfte diese Frage abschließend geklärt sein. Insolvenzverwalter haben sich hierauf einzustellen. Für Gläubiger wie die Inkassounternehmen, die mit dem Instrument ...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Rechtsanwälte, Strafrecht, Hauptverfahren, Prozessuales und Materielles [Rdn 996]

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Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

Leitsatz 1. Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden. 2. Der Insolvenzverwalter hat seine Leistung erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht. Ein Vorsteuerabzug bereits im I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

§ 26a InsO Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2) 1Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 26a InsO Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2) 1Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. 2In diesem Fall...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtbare Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung (Nr. 3)

Rn 11 § 96 Abs. 1 Nr. 3 verdrängt die von § 94 verheißene Aufrechnungsberechtigung.[27] Die Vorschrift enthält eine Ergänzung bzw. Erweiterung der Regelungen über die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. Gleichzeitig wurde damit die bisher schon von der Rechtsprechung über den reinen Wortlaut des § 55 Nr. 3 KO hinaus entwickelte Reichweite dieser eigentlich anfechtungsrechtl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Diese Vorschrift ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 (ESUG)[1] eingefügt worden und gilt nach Art. 103g EGInsO für alle Insolvenzverfahren, für die der Eröffnungsantrag ab dem 1.3.2012 gestellt wurde. Für alle Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, bleibt es bei der unbefriedigenden Rechtsprechung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Festsetzung der Vergütung und Auslagen

Rn 5 Voraussetzung für die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ein ordnungsgemäßer Festsetzungsantrag gem. §§ 8, 10 InsVV [4]. Funktionell zuständig für die Bearbeitung dieses Antrags und die sich anschließende Festsetzung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Richter [5]. Für ihn besteht all...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Festsetzung gegen den Gläubiger

Rn 9 Ausnahmsweise können Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise (z. B. bei wechselseitigem Mitverschulden gem. § 254 BGB) dem Gläubiger auferlegt und dann auch nach dieser Vorschrift gegen ihn festgesetzt werden. Im Gegensatz zum Schuldner findet sich hier nun auch eine ausdrückliche Regelung der "Kostenlast". Vora...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Festsetzung gegen den Schuldner

Rn 7 Auch die Neuregelung für alle ab dem 1.7. 2014 beantragte Verfahren belässt es zunächst bei dem Grundsatz der Haftung des Schuldners für Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Damit liegt eine zumindest formelle Regelung dieses bisher vor Einführung dieser Vorschrift nur materiell rechtlich anerkannten Erstattungsanspruchs des (ehemaligen) vorläufig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 12 Gegen den Festsetzungsbeschluss stehen dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (ggf. auch nur anteilig) zu tragen hat, die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO zu. Diese Vorschrift stellt insofern eine lex specialis gegenüber § 64 Abs. 3 dar, der über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 anwendbar bleibt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Zustellung und Vollstreckung

Rn 10 Nach Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift ist dieser Beschluss dem vorläufigen Verwalter und demjenigen besonders zuzustellen, der die "Kosten" (gemeint sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters) des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat. Damit soll auch dem im Einzelfall ggf. nur teilweise belasteten Gläubiger ermöglicht werden, Einwendungen gege...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entstehung der Hauptforderung nach Eröffnung des Verfahrens (Nr. 1)

Rn 4 In dem in Nr. 1 geregelten Fall wird im Gegensatz zu § 95 die Forderung der Insolvenzmasse (Hauptforderung), gegen die aufgerechnet werden soll, nach Verfahrenseröffnung überhaupt erst begründet. Die dadurch vollständig erst nach Verfahrenseröffnung entstehende Aufrechnungslage ist nicht schutzwürdig, da der aufrechnende Insolvenzgläubiger bis zur Verfahrenseröffnung nu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 96 zeigt unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Grenzen der nach den §§ 94, 95 in der Insolvenz zulässigen Aufrechnung auf und rundet damit das Regelwerk ab, indem das zu einer Aufrechnung grundsätzlich berechtigende Gegenseitigkeitsverhältnis nach den insolvenzspezifischen Bedürfnissen eingeschränkt wird. Grundsätzlich folgt die Regelung den schon in § 55 KO nied...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 15 Smid, Titulierung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Verwalters – Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des § 26a InsO, ZIP 2014, 1714 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Festsetzung durch Insolvenzgericht (Abs. 1)

Rn 3 Abs. 1 der Regelung bestimmt zunächst, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach dieser Vorschrift erfolgen kann. 2.1 Keine Verfahrenseröffnung Rn 4 Voraussetzung ist zunächst, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist, da ansonsten die §§ 21, 63 Abs. 3, 64, 65 InsO in Verbindung mit §§...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Mitunternehmerschaft bei kurzfristiger Beteiligung

Leitsatz Es wird keine Mitunternehmerstellung erlangt, wenn die Beteiligung lediglich eine logische Sekunde dauert. Sachverhalt Kläger war der Insolvenzverwalter der ehemaligen Klägerin. Diese erwarb mit Vertrag vom 30.5.2005 mit Wirkung zum 1.6.2005, 24 Uhr, die Beteiligung an einer KG, die ein Schiff betrieb. Die Übertragung erfolgte unter den aufschiebenden Bedingungen der...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Klagebefugnis zur Korrektur der Mitteilung einer Finanzbehörde gegenüber der Gemeinde für Zwecke der Gewerbesteuer

Leitsatz Für eine allgemeine Leistungsklage einer (vermeintlichen) Organgesellschaft, mit der das FA verurteilt werden soll, eine von ihm im Besteuerungsverfahren des (vermeintlichen) Organträgers gemachte Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde inhaltlich zu korrigieren, fehlt die Klagebefugnis. Normenkette § 40 Abs. 2 FGO, , § 30, § 73, § 184...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Tatbestand

Rz. 6 Drittwirkung entfalten nur unanfechtbare Steuerbescheide und gleichbehandelte Bescheide. Der Grund hierfür liegt darin, dass dann angenommen wird, dass die materielle Richtigkeit des Bescheids außer Streit ist und daher kein Anlass besteht, im Verfahren mit dem Gesamtrechtsnachfolger bzw. dem Zweitschuldner erneut über die Richtigkeit zu entscheiden. Rz. 7 Ein Steuerbes...mehr

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Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO – zeitliche Anwendung

Kommentar Die Finanzverwaltung hatte – insbesondere auch für das Ertragsteuerrecht – mit Schreiben vom 20.5.2015[1] zu den Auswirkungen der Änderung der InsO Stellung genommen und in diesem Zusammenhang bei der Umsatzsteuer auch die Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH aus 2014[2] angewendet. Danach werden aufgrund der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwa...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters

Einführung Die insolvenzrechtliche Vergütung weicht entschieden von der Berechnung anwaltlicher Vergütung nach dem RVG ab. Während "Berechnungsgrundlage" im RVG regelmäßig der sog. Streitwert ist oder sich die Gebühren nach festen Sätzen oder Betragsrahmen orientieren, kennt das Insolvenzrecht solche Regelungen für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht. Auch im Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, InsVV § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Gesetzestext Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro. Bis 30.6.2014 geltende Regelung: § 13 a. F.: (1) 1Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmas...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die §§ 10 ff. enthalten eine grundsätzliche Neuerung des Vergütungsrechts durch die InsVV. Nunmehr trifft die Verordnung mit § 11 eine ausdrückliche Vergütungsregelung für den im Insolvenzeröffnungsverfahren tätigen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 InsO. Rn 2 Geklärt ist vor allem das frühere Problem der Anspruchsgrundlage, da die Verordnung un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013[1] wurde für alle ab dem 1.7.2014 beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren der bisherige Treuhänder durch einen nunmehr einheitlich tätigen Insolvenzverwalter ersetzt. Für diesen gelten daher direkt die Vorschriften des Ersten Abschnittes. Werden dagegen in e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Die Vergütung des "vorläufigen Treuhänders"

Rn 35 Stellt der Verbraucherschuldner i.S.d. § 304 InsO einen Eigenantrag auf Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens nach den §§ 305, 311 ff. InsO, so ruht nach § 306 Abs. 1 InsO dieses Verfahren bis zur Entscheidung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach den §§ 307 ff. InsO, soweit das Gericht nicht nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO vorgeht. Dieses Ruhen s...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / V. Die Berechnung der Vergütung

Aus der sich so ergebenden Berechnungsgrundlage ist für den Verwalter dann die tatsächliche Vergütung zu errechnen. Hierüber wurde bereits referiert.[60] An dieser Stelle soll daher bereits Gesagtes nicht wiederholt werden. Über §§ 63, 65 InsO, § 2 InsVV ist aus dieser Berechnungsgrundlage der Regelprozentsatz zu errechnen. Der Insolvenzverwalter erhält danachmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Einzelfälle

Rn 7 Mangels Vergleichbarkeit findet die Regelung über eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 auf den vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ebenso wenig Anwendung wie die in § 1 Abs. 2 genannten Abzugspositionen bei der Bestimmung der für die Vergütung des vorläufigen Verwalters maßgeblichen Masse. Rn 8 § 1 Abs. 2 Nr. 1 kann nicht auf den Sachwalter bei der insolvenz...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / 1. Allgemeines

Während § 1 Abs. 1 InsVV das "Wann" regelt, beschäftigen sich die weiteren Absätze der Bestimmung mit dem "Wie", nämlich der konkreten Berechnung. Grundsätzlich ist das System der InsVV "klug" durchdacht. Die Berechnungsgrundlage bildet im Grundsatz den wertbildenden Faktor im System der InsVV[25] und schafft damit dem Insolvenzverwalter Anreize, möglichst einen hohen Wert d...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / 2. Zeitpunkt der Schlussrechnung

§ 63 S. 2 InsO, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV zielen als Anspruchsgrundlage auf den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV nennt daneben Alternativen für den Fall, dass das Verfahren vorzeitig eingestellt oder mittels Insolvenzplan beendet wird. Das "reguläre" Ende des Verfahrens ergibt sich mit Schlussrechnungslegung und Be...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / I. Allgemeines

Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO errechnet sich die Insolvenzverwaltervergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die gesetzliche Formulierung ist dabei irreführend, denn zum Zeitpunkt der Beendigung – den der Gesetzgeber zeitlich nach einer Verteilung der erwirtschafteten Masse an die Insolvenzgläubiger eines Schuldners setzt – ist ...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / 1. Insolvenzmasse

Was unter "Insolvenzmasse" zu verstehen ist, regelt wiederum die InsO und nicht die InsVV.[8] Sie bildet die Grundlage für die Vergütung, vergleichbar mit dem Streitwert im Zivilrecht. Die Insolvenzmasse findet ihre Definition in § 35 InsO. Hierunter ist das gesamte Vermögen zu verstehen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des V...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Übersicht zu den gesetzlich angeordneten Fällen der öffentlichen Bekanntmachung

Rn 10 Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt.[20] Die öffentliche Bekanntmachung ist u. a. ausdrücklich für folgende Entscheidungen und Maßnahmen vorgeschrieben:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Regelmäßige Zeitvergütung (Satz 1)

Rn 6 Wie bereits § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt auch § 17 Satz 1, dass Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen können. Voraussetzung ist deshalb zunächst in formeller Hinsicht eine ordnungsgemäße Bestellung zum Gläubigerausschussmitglied. Diese wird entweder nach § 67 InsO vom Insolvenzgericht mit Einsetzung eines vorläufigen Gläu...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / VI. Zusammenfassung

Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den Insolvenzverwalter ist vergleichbar mit der Ermittlung des Streitwertes im zivilen Bereich anwaltlicher Tätigkeit. Auch sie stellt die Basis der Vergütung dar. Allerdings gestaltet sich die Ermittlung im Bereich des Insolvenzrechts wesentlich komplexer und aufwändiger. Zahlreiche Einzelfälle und Besonderheiten gestalten das Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.1 Maßgebliche Masse

Rn 9 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält der Treuhänder im Regelfall eine Vergütung in Höhe von 15 % der von ihm verwalteten Insolvenzmasse. Die Regelung knüpft also anders als § 11, 12 für die Bruchteilsberechnung nicht an eine hypothetische Verwaltervergütung an, die nach den §§ 1-3 zu berechnen wäre, sondern an den Begriff der Insolvenzmasse, wie er sich sowohl in § 63 Satz 2 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 65 Verordnungsermächtigung

Gesetzestext § 65 InsO Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Gesetzestechnisch wurde die Vorschrift im Zuge des Gesetzgebungsverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschusses (Abs. 2)

Rn 18 Sowohl als allgemeine vorläufige Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO als auch unter den Voraussetzungen des § 22a InsO muss bzw. kann das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Diesem stehen Mitwirkungsrechte bei Auswahl und Ernennung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. (vorläufigen) Sachwalters zu. Über die Verweisungen in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Anwendbarkeit sonstiger Vorschriften

Rn 28 § 13 Abs. 2 nimmt lediglich die § 2, 3 von einer Anwendbarkeit auf die Berechnung der Treuhändervergütung aus. Dagegen bleibt die Vorschrift über die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 1 überwiegend anwendbar.[39] Rn 29 Daneben gilt auch für den Treuhänder der § 4 uneingeschränkt.[40] Rn 30 Entgegen der in der Verordnungsbegründung vorschnell geäußerten Auffassun...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / d) Masseverbindlichkeiten

Nach dem Willen des Verordnungsgebers werden Masseverbindlichkeiten grundsätzlich gem. §§ 55, 123 Abs. 2 InsO wie auch die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht in Abzug gebracht.[51] Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Der Verordnungsgeber selbst regelt unmittelbar zwei Ausnahmen davon: a) Beträge, die der Verwalter n...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / III. Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Schlussrechnung

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. § 1 InsVV nennt daher in seinem ersten Satz zwei Fachtermini, die zu betrachten sind. Zum einen bezieht sich die Bestimmung auf die Begrifflichkeit "Insolvenzmasse", zum anderen auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung. Beide Punkte sollen nachfolgend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) 1Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. 2Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. (2) 1Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Au...mehr

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AGS 11/2015, Die Berechnung... / a) Verwertung von Absonderungsgut, § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV legt fest, wonach grundsätzlich Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, in die Berechnungsgrundlage einfließen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verwalter diese verwertet hat.[39] Grundsätzlich erfasst werden auch nur Absonderungsrechte nach §§ 49–51 InsO. Vermögensgegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 ...mehr