Während § 1 Abs. 1 InsVV das "Wann" regelt, beschäftigen sich die weiteren Absätze der Bestimmung mit dem "Wie", nämlich der konkreten Berechnung. Grundsätzlich ist das System der InsVV "klug" durchdacht. Die Berechnungsgrundlage bildet im Grundsatz den wertbildenden Faktor im System der InsVV[25] und schafft damit dem Insolvenzverwalter Anreize, möglichst einen hohen Wert der Insolvenzmasse zu erreichen. Je höher der Wert der Insolvenzmasse ist, umso höher fällt die auf der Basis dieses Berechnungswerts nach § 2 zu ermittelnde Vergütung aus.[26] Gerade aus diesem Aspekt heraus gilt es, den "Wertansatz" auch von gerichtlicher Seite grundsätzlich zu überprüfen. Das Insolvenzgericht ist dabei zwar vorrangig an die vom Insolvenzverwalter eingereichte Schlussrechnung gebunden[27] und darf in einem ersten Schritt auch nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Verwalters setzen.[28] Diese Bindung findet ihre Grenzen allerdings in der Rechtmäßigkeit der Schlussrechnung. Erkennt das Gericht im Rahmen seiner Prüfung Fehler, kann es den Insolvenzverwalter zur Nachbesserung auffordern[29] oder im weiteren Verlauf auch eigene als richtig erkannte Positionen an Stelle derjenigen des Insolvenzverwalters setzen.[30] Bei Verfahrensbeendigung (oder Beendigung des Verwalteramtes) wird der Verwalter zunächst einmal eine (Teil-)Schlussrechnung legen und in dieser eine Berechnung der Bemessungsgrundlage anstellen. Das Gericht wiederum hat diese Berechnungsgrundlage zu überprüfen. In einem ersten Schritt wird daher zunächst die Insolvenzmasse vom Verwalter ermittelt und vom Gericht im Rahmen der Gebührenfestsetzung überprüft. In dieser Berechnungsgrundlage findet sich (s.o.) die gesamte Masse wieder. Hierzu gehören das gesamte Vermögen sowie die pfändbaren Einkommensanteile. Ebenso zählen hierzu auch Zuwächse wie beispielsweise Schenkungen, Erbschaften, Lotteriegewinne,[31] geltend gemachte Pflichtteilsansprüche[32] oder Rückflüsse aus zu viel gezahlter Einkommenssteuer (sofern der Veranlagungszeitraum in den Zeitraum der laufenden Insolvenz fällt). Neben der "tatsächlich vorhandenen" Masse sind für die Berechnungsgrundlage auch diejenigen Massegegenstände relevant, die sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens ergeben.[33] Deshalb sind spätere Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen, bereits bei der Schlussrechnung und der darauf gestützten Vergütungsfestsetzung durch eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu berücksichtigen.[34] Ein "echter Klassiker" dieser späteren Massezuflüsse sind beispielsweise die Rückerstattungen aus Vorsteuer. Hier hat der BGH am 25.10.2007 entschieden,[35] dass der zu erwartende Rückfluss der auf die Vergütung entfallenden Vorsteuer werterhöhend zu berücksichtigen ist. Auch wenn diese Entscheidung nicht ohne Kritik blieb, hat der BGH[36] sie erst jüngst bestätigt. Danach bilde auch die Vorsteuer einen mit Sicherheit zu erwartenden Zufluss, der zur Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist. Will der Insolvenzverwalter sich nicht schadensersatzpflichtig machen, muss er diesen Umsatzsteuererstattungsanspruch geltend machen und zur Masse ziehen.[37] Im Falle des Zusammenkommens der Verwertung privaten Vermögens und der Geschäftsausstattung betrifft die Vorsteuerabzugsberechtigung allerdings nur die auf den unternehmerischen Teil entfallenden Teile.[38]

[25] Haarmeyer/Mock, InsVV, § 1 Rn 1.
[26] Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 1 Rn 1 ff.
[27] Lorenz, in: Lorenz/Klanke, InsVV, § 1 Rn 8.
[28] Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 1 Rn 7.
[29] Lorenz, in: Lorenz/Klanke, InsVV, § 1 Rn 8; LG Stendal, Beschl. v. 26.2.1999 – 25 T 250/98, ZInsO 1999, 183.
[30] BGH, Beschl. v. 29.3.2012 – IX ZB 134/09, ZInsO 2012, 1236; a.A. Lorenz, in: Lorenz/Klanke, InsVV, § 1 Rn 8.
[35] BGH, Beschl. v. 25.10.2007 – IX ZB 147/06, ZInsO 2007, 1347; zuletzt Beschl. v. 1.7.2010 – IX ZB 66/09, ZInso 2010, 1503; s. aber auch differenzierend Onusseit, ZInsO 2009, 2285.
[37] Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 1 Rn 23.
[38] BFH, Beschl. v. 15.4.2015 – V R 44/14, ZInsO 2015, 1328; a.A. FG Köln 29.1.2015 – 7 K 25/13, ZInsO 2015, 1413; ausführlich: Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 1 Rn 23.

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