Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Allgemeines

Rn 64 Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners – bezogen auf das insolvenzbefangene Unternehmen – dessen steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, namentlich Bücher und Aufzeichnungen zu führen sowie Rechnung zu legen. Damit soll die Besteuerung auch während des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden. Der Schuldner bleibt (alleiniges) Steuersubjekt und Steuerschul...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3 Überwachung durch eine andere Person

Rn 16 Wegen der Disposivität der gesetzlichen Regeln können auch andere Personen anstelle des Insolvenzverwalters als Sachwalter von den Gläubigern zur Kontrolle herangezogen werden. Auf diese Weise lassen sich ggf. die Kosten, die für Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht anfallen, reduzieren. Rn 17 Allerdings kann der Sachwalter nicht kraft Gesetzes au...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.3 Anwendungsbereich

Rn 151 Bei der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs ist zwischen dem Verwalter und dem Schuldner zu differenzieren. Soweit es den Schuldner betrifft, werden lediglich natürliche Personen von der gesetzlichen Neuregelung erfasst.[326] Rn 152 Hinsichtlich der Person des Verwalters ist aufgrund der Normierung der Freigabemöglichkeit in § 35, der die Verfahrenseröffnung...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Freigabe

Rn 122 Unter dem Begriff der "Freigabe" werden verschiedene Handlungsmöglichkeiten des Verwalters im Umgang mit Gegenständen der Insolvenzmasse zusammengefasst. Für die Bestimmung der Masse relevant ist vor allem die echte Freigabe, die dazu führt, dass der Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über den freigegebenen Gegenstand zurückerhält. Dies erfolgt meist dann, wenn ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.6 Buchführung und Rechnungslegung

Rn 80 Die steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten des Insolvenzverwalters leiten sich zum Teil aus den handelsrechtlichen Bestimmungen ab, zum Teil ergeben sie sich original aus der AO und den einzelnen Steuergesetzen. Rn 81 Soweit bereits nach handelsrechtlichen Grundsätzen Bücher geführt und Rechnung gelegt wird,[134] sind diese auch bei der Besteuerun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.3 Schlussrechnungslegung

Rn 49 Der Insolvenzverwalter hat letztlich bei Beendigung des Verfahrens durch Aufhebung (§§ 200, 258) oder Einstellung (§§ 207 ff.) – soweit der Geschäftsbetrieb des Schuldners zu diesem Zeitpunkt noch fortgeführt wird – eine handelsrechtliche Schlussrechnung aufzustellen; das ergibt sich wiederum aus § 155 Abs. 2.[91] Die Schlussrechnungslegung dient dem Zweck, den wirtsch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Vollstreckungsschutz gegenüber den Neumassegläubigern

Rn 13 Das Vollstreckungsverbot gilt nur für Altmassegläubiger.[17] Die Neumassegläubiger sollen die Vollstreckungsmöglichkeit nicht verlieren, da anderenfalls kaum Bereitschaft bestehen dürfte, mit dem Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Verträge abzuschließen[18] und dadurch gerade eine mögliche Fortführung des Betriebs und eine geregelte Abwicklung gefährdet w...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.1.2 Einstellung des Geschäftsbetriebs

Rn 41 Ist der Geschäftsbetrieb eingestellt worden oder ist hiervon im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung mit hinreichender Sicherheit und in naher Zukunft auszugehen, muss die Eröffnungsbilanz unter Zugrundelegung von Zerschlagungswerten erstellt werden; ggfl. muss auch – unter den Voraussetzungen von § 247 Abs. 2 HGB – das Anlage- in das Umlaufvermögen umgegliedert werden, w...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.5 Gesellschafterhaftung

Rn 90 Der Begriff der Insolvenzmasse wurde erweitert, indem die persönlichen Haftungsansprüche gegen Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (wie z. B. GbR, OHG, KG) oder KGaA nunmehr formell Massebestandteil sind. Diese können während des Insolvenzverfahrens nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. § 93 Rn. 3).[205] Dies gilt auch für...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.7 Sonstige Pflichten

Rn 86 Darüber hinaus können den Insolvenzverwalter eine Vielzahl weiterer steuerrechtlicher Pflichten treffen. Insbesondere ist die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit den Finanzbehörden und ggf. weiteren mit der Steuer befassten Behörden mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Im Verfahren zur gesonderten Feststellung des Werts der Anteil...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Zwangsvollstreckung

Rn 2 Das Zwangsvollstreckungsverbot des § 210 gilt nur in der Zeit zwischen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der Einstellung des Verfahrens bzw. bis zur Rücknahme der Masseunzulänglichkeitsanzeige; zu den Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nach der Einstellung des Verfahrens siehe § 215 Rn. 18 f. Rn 3 § 210 ergänzt die in §§ 208, 209 getroffenen Regelungen durch ein g...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.3 Anwendungsbereich

Rn 10 Die interne Rechnungslegung ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erforderlich, wenn nach Insolvenzantragstellung durch das Gericht ein (starker oder schwacher) vorläufiger Verwalter bestellt worden ist (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 66). Diese Rechnungslegung kann – entsprechend dem Umfang des jeweiligen Verfahrens sowie Art und Umfa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6 Prüfung des Jahresabschlusses (Abs. 3)

Rn 52 Der Jahresabschluss und der Lagebericht großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften (und durch § 264 a HGB, § 3 PublG erfasster Personalgesellschaften und Einzelkaufleute) sind im Rahmen der Rechnungslegung durch einen Abschlussprüfer gesondert zu prüfen (§§ 316 ff., 267 Abs. 2 und 3 HGB).[95] Ohne diese Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Das...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.8 Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Rn 58 Die bereits bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Geschäftsunterlagen des Schuldners hat der Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmen (§§ 36 Abs. 2 Nr. 1, 148). Diese und während des Verfahrens geschaffene Geschäftsunterlagen sind innerhalb bestimmter Fristen aufzubewahren (§ 257 HGB). Diese – langlaufenden – Aufbewahrungspflichten treffen den Insolvenzverwalter indes nur w...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Besteuerungsverfahren und Insolvenzeröffnung

Rn 69 Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steuern dürfen nicht mehr verbescheidet werden, dennoch erlassene Steuerbescheide sind nichtig (§ 125 AO). Die (Insolvenz-) Forderungen des Fiskus sind vielmehr in Form von Steuerberechnungen zur Tabelle anzumelden (§ 87).[122] Das gilt auch für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wenn und soweit diese sich auf ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Verfahren im Streit um die Massezugehörigkeit

Rn 134 Besteht zwischen Verwalter und Schuldner Streit darüber, ob etwas zur Insolvenzmasse gehört oder nicht, haben hierüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden,[283] wobei sich der Insolvenzverwalter regelmäßig auf die Vermutung des § 1006 BGB stützen kann. Gleiches gilt nach § 256 ZPO, wenn der Insolvenzverwalter die Massezugehörigkeit eines Gegenstands feststellen l...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.4 Selbstständige Tätigkeit des Schuldners

Rn 154 Der Schuldner muss eine selbstständige Tätigkeit bereits ausüben oder dies in naher Zukunft beabsichtigen. Unter der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners ist in Anlehnung an den Gewerbebegriff[332] jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen, die der Schuldner, eigenverantwortlich und ohne weisungsgebunden zu sein, ausü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.2 Inventur, Bestandsverzeichnis

Rn 30 Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sodann zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur vorzunehmen, mit der er alle dem kaufmännischen Unternehmen des Schuldners zugehörigen Gegenstände – was eher wirtschaftlich als rechtlich zu verstehen ist – zu erfassen und zu bewerten hat (§ 240 HGB). ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.1.1 (Vorläufige) Fortführung des Geschäftsbetriebs

Rn 38 Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB sind die einzelnen Vermögensgegenstände und Schuldpositionen solange mit dem Fortführungswert zu bewerten, wie nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten gegen eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen. Hiervon ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil Insolvenzgründe eingetreten sind und das Insolvenzverfahren eröffnet wor...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.1.3 Verlängerung der Vorlagefrist (Abs. 2)

Rn 45 Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 kann der Insolvenzverwalter die Frist für die Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses um die Zeit bis zum Prüfungstermin verlängern. Das soll den Insolvenzverwalter in der Eröffnungsphase des Verfahrens entlasten; in der ersten Zeit nach Eröffnung des Verfahrens haben die Pflichten zur internen Rechnungslegung (Erstellung eines Ver...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.6 Rechtsfolgen der Freigabe

Rn 159 Die Freigabe des Vermögens aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners bedeutet neben einer Enthaftung der Masse für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten auch die Zuordnung der erwirtschafteten Vermögenswerte an den Schuldner. Sie wirkt ex nunc, d. h. nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder die Kenntniserlangung des Verwalters zurück.[349] Auf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Kosten, Vergütung

Rn 94 Kosten für die Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten entstehen, wenn entsprechende Geschäftsbesorgungen bei Dritten beauftragt werden. Da hierbei besondere Verwaltungsaufgaben erledigt werden, gehen die Kosten in der Regel als sonstige Masseverbindlichkeiten zu Lasten der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 4 Abs. 1 Satz ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) 1Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der sel...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Verwalterpflicht zur externen Rechnungslegung

Rn 8 Die Besorgung der internen wie externen Buchführung und Rechnungslegung ist Teil der Amtspflichten des Insolvenzverwalters. Erstere entsteht originär in der Person des Verwalters, Letztere leitet sich vom Schuldner ab. Die Pflicht zur externen wie internen Rechnungslegung besteht zum einen gegenüber der Allgemeinheit, namentlich im Interesse der Gläubiger und des Fiskus...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2.1 Echte Freigabe

Rn 126 Die echte Freigabe erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dinglicher Wirkung, die gegenüber dem Schuldner bzw. dessen gesetzlichem Vertreter abzugeben ist.[251] Wie jede Willenserklärung kann auch die Freigabe durch schlüssige Handlung vorgenommen werden.[252] Kümmert sich der Verwalter nicht um einen Massegegenstand, weil er davon ausgeht, d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.1 Auslandswirkungen eines inländischen Verfahrens

Rn 137 Eine Beschränkung auf den räumlichen Geltungsbereich der InsO findet nicht statt. Auch im Ausland befindliches Vermögen des Insolvenzschuldners ist gemäß dem Universalitätsprinzip Teil der Insolvenzmasse.[289] Allerdings richtet sich die Massezugehörigkeit (wie z. B. Pfändungsfreiheit) nach der Rechtsordnung der belegenen Sache.[290] Zur Möglichkeit der Insolvenzanfec...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.2 Fortführung des Unternehmens durch einen neuen Unternehmensträger

Rn 21 Solange der Schuldner sein Unternehmen selbst fortführt, hat der Insolvenzverwalter dessen Geschäftsführung zu überwachen. Ein Insolvenzplan kann auch vorsehen, dass die Gläubiger nach einer übertragenden Sanierung (vgl. § 217 Rn. 12) aus den Erträgen des Unternehmens befriedigt werden sollen. Dies ist eine, wenn auch in der Praxis selten genutzte Möglichkeit, mit eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Pflichten in Bezug auf die bisherige Buchführung und Rechnungslegung

Rn 21 Der Verwalter hat nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Bücher des Kaufmanns zu führen und Rechnung zu legen, wenn und soweit das kaufmännische Unternehmen zur Insolvenzmasse gehört. Diese Pflicht beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dementsprechend obliegt dem Verwalter – vorbehaltlich anderslautender Anordnungen durch das Insolvenzgericht, wobei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3.2.4 Versicherungsansprüche

Rn 65 Ein Zahlungsanspruch der Masse gegen Versicherungsunternehmen resultiert regelmäßig aus der Leistungspflicht des Versicherers nach Eintritt eines Schadensfalls (z. B. Abbrennen von Gebäuden,[140] Diebstahl). Um einen Anspruch gegen den Versicherer zu erhalten, muss der Verwalter das bestehende Versicherungsverhältnis jedoch nicht unter Verzicht auf sein Recht nach § 10...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.1 Einkommensteuer

Rn 74 Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, 56 EStDV. Die Übermittlung der Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit) an die Finanzbehörden hat grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. An der Veranlagung kann der Schuldner trotz seiner derzeitigen wirts...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.4 Neues Geschäftsjahr (Abs. 2)

Rn 12 Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 beginnt mit der Verfahrenseröffnung – zwingend[19] – ein neues Geschäftsjahr. Dementsprechend entsteht für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. d. R. ein sog. Rumpfgeschäftsjahr, zu dessen Abschluss der Schuldner selbst eine Inventur durchzuführen und einen Jahresabschluss zu erstellen hat (§§ 240 Abs. 2 Satz 1, 242 Abs. 1 Satz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1.7 Lizenz

Rn 38 Probleme wirft die Insolvenzordnung im Bereich der Lizenzen auf. Mangels besonderer Regelungen werden diese Verträge entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsverträge gem. §§ 108, 112 eingeordnet.[90] Rn 39 Einfache Lizenzen unterliegen dem Insolvenzbeschlag nicht.[91] Ausschließliche Lizenzen sind dagegen pfändbar und demnach im Fall der Insolvenz des Lizenznehmer...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.7 Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses

Rn 55 Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die sich anschließende Feststellung der Jahresabschlüsse des insolvenzbefangenen Unternehmens (§§ 172 f. AktG, §§ 42 a, 46 Nr. 1 GmbHG), die ihrerseits notwendigerweise die Durchführung der Abschlussprüfung voraussetzt (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB) und mit der der aufgestellte Abschluss für zutreffend befunden und für verbindlich erk...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 171 a) Insolvenzmasse Bange, Die Veräußerung einer Arztpraxis im Rahmen eines (Liquidations-)Insolvenzplanverfahrens, ZInsO 2006, 362 ff.; Becker, Die Einbeziehung des Kundenstamms in die Insolvenzmasse, DZWIR 2001, 41; Bork, Massezugehörigkeit von Rückgabe und Entschädigungsansprüchen aus §§ 3 ff. VermG, ZIP 1991, 988; Cepl, Lizenzen in der Insolvenz des Lizenznehmers, NZ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1.2 Firma

Rn 19 Die Firma (Name des Vollkaufmanns im Handelsverkehr, § 17 Abs. 1 HGB) unterliegt grundsätzlich der Insolvenzmasse,[45] obwohl sie nicht Gegenstand der Einzelzwangsvollstreckung ist.[46] Eine Verwertung kann im Hinblick auf § 23 HGB allerdings nur durch den Verkauf des Unternehmens samt seiner Bezeichnung erfolgen. Enthält die Firma den Namen einer Person, so kann aufgr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1. Allgemeines

Rn 16 Der Verwalter hat unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze auf den Stichtag der Verfahrenseröffnung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, während des Verfahrens Handelsbücher zu führen, Inventuren durchzuführen und periodisch Jahresabschlüsse (Abschlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. auch Erläuterungsanhang und Lagebericht) aufzustellen und diese ggf. prüfe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Steuer(vor-)anmeldungen und Steuererklärungen

Rn 73 Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners die die Insolvenzmasse betreffenden Steuererklärungen und Steuer(vor-)anmeldungen zu erstellen, eigenhändig zu unterschreiben [127] und einzureichen (§§ 34, 149 AO i. V. m. den jeweiligen Steuergesetzen). Das betrifft vor allem die Erklärungen zur Festsetzung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteue...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.4 Umsatzsteuer

Rn 79 Die Insolvenzeröffnung lässt die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG unberührt. Sowohl Geschäfte im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens wie auch Liquidationsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Der Insolvenzverwalter hat nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums (Monat oder Vierteljahr) grundsä...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Mitwirkungspflichten des Schuldners

Rn 92 Der Schuldner hat dem Verwalter die Geschäftsbücher und (Rechnungslegungs-) Unterlagen des Unternehmens herauszugeben (§ 36 Abs. 2 Nr. 1).[144] Nach § 97 ist er ganz generell zu Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, was besonders bei der Erstellung des Masseverzeichnisses und des Gläubigerverzeichnisses (Inventars) von praktischer Bedeutung ist. Zu Mitwirkungs- und Aus...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.3 Gewerbesteuer

Rn 78 Ist der Schuldner keine natürliche Person, hat der Insolvenzverwalter sowohl gegenüber dem zuständigen Finanzamt als auch gegenüber den für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere auch die Auflösung durch Insolvenzeröffnung (§ 137 Abs. 1 AO). Mit Einstellung des Ges...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1 Regelungszweck von Abs. 2 und 3

Rn 148 Die mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung zum 01.07.2007 zusätzlich eingefügten Abs. 2 und 3 behandeln den Fall, dass der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit bereits ausgeübt hat oder demnächst beabsichtigt, selbstständig tätig zu werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Vermögenserwerb des Schuldners aus der selb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. 2In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. (2) 1Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. 2Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung o...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Rechnungslegung im Insolvenzverfahren

Rn 35 Der Insolvenzverwalter hat zu Beginn des Verfahrens eine Eröffnungsbilanz und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. auch einen Erläuterungsanhang und einen Lagebericht. Konzernrechnungslegungsverpflichtungen bestehen ggf. zusätzlich (§§ 242 ff., 264 ff., 290 ff. HGB)....mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Literatur

Rn 97 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungsvorschriften eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Basinski/Hillebrand/ Lambrecht, Handbuch der Insolvenzrechnungslegung, 2014; Becker, Die Anmeldung und Prüfung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren, DStR 2016, 919; Dobler, Das Insolvenzverfahren, steuer- und handelsrechtli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Neuerwerb als Teil der Masse

Rn 109 Im Gegensatz zu § 1 KO wird gem. § 35 Abs. 1 Var. 2 auch der Neuerwerb, d. h. dasjenige Vermögen, welches während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworben wird, zur Insolvenzmasse gerechnet. Dabei kann die Abgrenzung zwischen dem in die Masse fallenden Neuerwerb und dem Erwerb im Anschluss an das Insolvenzverfahren schwierig sein. Dieses Probl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Interne und externe Rechnungslegung

Rn 1 Während des Insolvenzverfahrens ist der Verwalter stets zur internen Rechnungslegung verpflichtet. Ist der Schuldner unternehmerisch tätig (gewesen) und fällt der Geschäftsbetrieb in die Insolvenzmasse, muss nach gesetzlicher Vorgabe zudem die externe – handels- und steuerrechtliche – Buchführung und Rechnungslegung für den Geschäftsbetrieb (fort-)geführt werden. Rn 2 Im...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1.4 Patente und Erfindungen

Rn 29 In die Insolvenzmasse fallen Erfindungen sowie angemeldete Patente,[69] die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG grundsätzlich übertragbar sind, soweit es nicht um den persönlichkeitsrechtlichen Teil geht.[70] Anders als bei Marken trägt das Europäische Patentamt keinen Insolvenzvermerk ein.[71] Ein noch nicht angemeldetes Patent stellt dann einen in die Masse fallenden Vermög...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5.2 fortlaufende Rechnungslegung während des Verfahrens

Rn 46 Zur Bilanz, die auch fortlaufend zum Ende eines jeden Liquidationsgeschäftsjahres zu erstellen ist, vgl. bereits eingangs Rn. 35. Aufzunehmen sind vor allem auch diejenigen Vermögenspositionen, die sich im Laufe der Abwicklung ergeben. Die Bilanz bildet zusammen mit der ebenfalls periodisch aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Mit dieser wer...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4.7 Sonstiges

Rn 93 Gegenüber dem Insolvenzschuldner abgegebene Angebote bzw. die Möglichkeit der Annahme eines solchen Angebots gehören zur Insolvenzmasse, so dass der Verwalter einen aus einem solchen Vertrag resultierenden Überschuss zur Masse ziehen kann.[206] Rn 94 Schmerzensgeldansprüche gehören im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 847 BGB zur Insolvenzmasse,[207] nachdem dies...mehr