Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Insolvenzverfahren: Aufrechnung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen aus freigegebenen Vermögen mit vor Insolvenzeröffnung begründeten Steuerschulden

Leitsatz Im Insolvenzverfahren ist der Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch aus der freigegebenen selbstständigen gewerblichen Tätigkeit mit Steuerschulden, die vor der Insolvenzeröffnung begründet wurden, zu verrechnen. Die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote stehen einer Aufrechnung zwischen den Vermögensmassen nicht entgegen. Sachverhalt Nach Eröffnung des Insolvenzverfahr...mehr

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Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen setzt keine Krise voraus

Zusammenfassung Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens und Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben, sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Dies setzt keine Krise der Gesellschaft zur Zeit der angefochtenen ...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Klage gegen Nießbraucher: Wo ist sie zu erheben?

Leitsatz Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG. Die Regelungen des § 14 Nr. 3 und 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer Normenkette § 43 Nr. 1 und 2 WEG Das Problem B bewohnt als Nießbraucher das Sondereigentum von Wohnungseigentümer W. Im April 2013 beschließen die Wohnungseigentümer zum Tagesordnung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 41... / 2.5 Anmeldung und Abführung der LSt durch den Insolvenzverwalter

Rz. 13 Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 AO; § 155 Abs. 1 S. 2 InsO). Er hat daher ebenso wie der Arbeitgeber LSt einzubehalten und abzuführen und die LSt-Anmeldungen abzugeben, und zwar auch für die Zeit vor der Eröffnung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Berücksichtigung durch Auszahlung bei Schlussverteilungen (§ 191 Abs. 2 Satz 1)

Rn 7 In Abs. 2 Satz 1 wird festgelegt, dass eine aufschiebend bedingte Forderung bei der Schlussverteilung dann nicht berücksichtigt wird, wenn die Forderung aufgrund der Unwahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung keinen Vermögenswert darstellt. Die Wertlosigkeit einer Forderung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 hat der Insolvenzverwalter zu beweisen.[8] Über Streitigkeiten hinsi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zeitliche Begrenzung rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Arbeitseinkommen (Abs. 1)

Rn 5 Die Vorschrift bezieht sich insbesondere auf Ansprüche des Schuldners aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, wobei im Hinblick auf den Regelungszweck eine weite Definition des Begriffes der laufenden Bezüge geboten ist. Rn 6 Unter Abs. 1 fallen daher jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers

Leitsatz 1. Dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) ist kein unionsrechtliches Gebot zu entnehmen, einen Anspruch des Leistungsempfängers aus § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter Umsatzsteuer gegen den Fiskus anzuerkennen, wenn eine Erstattung vom Leistenden wegen dessen Insolvenz nicht mehr (vollständig) erreicht werden kann. 2. Die...mehr

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§ 12 Lebensversicherung / I. Rechtsprechung

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§ 10 Haftpflichtversicherung / J. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand: Januar 2015

Rz. 74 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Umfa...mehr

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Entschärfung der Haftung für existenzvernichtende Eingriffe

Zusammenfassung Der BGH hat in einem erst kürzlich veröffentlichten Hinweisbeschluss klargestellt, dass die sogenannte Existenzvernichtungshaftung nicht immer automatisch eingreift, wenn gegen die Eigenkapitalersatzvorschriften verstoßen wird. Dennoch reduziert sich das Haftungsrisiko der Geschäftsführer und Gesellschafter durch diese Entscheidung nicht. Hintergrund Vereinfach...mehr

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Neues zur Insolvenzanfechtung

Zusammenfassung In zwei neuen Entscheidungen (Urteil v. 12.2.2015, IX ZR 180/12 und Beschluss v. 16.4.2015, IX ZR 6/14) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Zum einen geht es um sog. Bargeschäfte. Zum anderen rückt er davon ab, bei Geschäftspartnern, die der spätere Schuldner um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte, stets von der ...mehr

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Verjährung des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Leitsatz Hinsichtlich des Vorsteuervergütungsanspruchs aus der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat das Finanzamt das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beachten. Der Insolvenzverwalter kann dieses Aufrechnungsverbot analog § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195 ff. BGB nur innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist durchsetzen. Die...mehr

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Einkommensteuer als Masseschuld

Leitsatz Die Einkommensteuer ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, wenn dieser die selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit er...mehr

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Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

Leitsatz Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des – zum Vorsteuerabzug berechtigten – Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Festgestellte Forderungen

Rn 11 Das Verteilungsverzeichnis ist aus der Tabelle nach § 175 heraus zu entwickeln. Es sind dementsprechend solche Forderungen in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen, die zur Tabelle angemeldet worden sind und denen im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Gläubiger widersprochen worden ist (§ 178 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1). In das Verzeichnis aufzunehme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Fehler bei der Auszahlung als solcher

Rn 44 Wenn die Forderung eines Gläubigers im Verteilungsverzeichnis enthalten war, er aber bei der Verteilung versehentlich übergangen worden ist, steht ihm ein Schadensersatzanspruch aus § 60 gegen den Insolvenzverwalter zu.[60] Der Schaden entspricht der Höhe nach der Zahlung, die an den betreffenden Gläubiger zu leisten gewesen wäre. Rn 45 Ferner müssen die anderen Gläubig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Niederlegung des Verzeichnisses (§ 188 Satz 2)

Rn 22 Gemäß § 188 Satz 2 ist das Verzeichnis auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederzulegen. Der Insolvenzverwalter hat das Verzeichnis dort einzureichen. Gemäß dem Grundsatz Nr. 4 Abs. 2 der Verhaltensregeln (GOI) des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) verwendet der Insolvenzverwalter eine leistungsfähige und gerichtskompatible EDV. Mithilfe ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Sonderfall der ausschließlichen Verwertungsbefugnis des Verwalters (§ 190 Abs. 3)

Rn 13 § 190 Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass die Regelungen des § 190 Abs. 1 und 2 nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Verwertungsbefugnis für den Absonderungsgegenstand nicht ausschließlich beim Insolvenzverwalter liegt. Ausschließlich beim Insolvenzverwalter liegt die Verwertungsbefugnis gemäß § 166 Abs. 1 für Absonderungsrechte an beweglichen Gegenständen, die der Verw...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolgen

Rn 13 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Unwirksamkeit der nach den oben dargestellten Voraussetzungen entstandenen Zwangssicherungen ipso iure ein.[48] Abzustellen ist auf den im Eröffnungsbeschluss gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 angegebenen oder nach § 27 Abs. 3 unwiderleglich vermuteten Zeitpunkt. Mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt, also sofort und nicht erst ab Zustel...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Verteilung von Sondervermögen

Rn 29 Bisweilen steht ein Teil der Insolvenzmasse nicht allen Insolvenzgläubigern, sondern nur einer bestimmten Gläubigergruppe als Haftungsmasse zur Verfügung. Es ist dann ein zweckgebundenes Vermögen innerhalb der Insolvenzmasse, eine sogenannte Sondermasse zu bilden.[42] Rn 30 Dies ist etwa der Fall bei Beträgen, die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter gemäß § 171 Abs. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.1 Fehlerhafte Nichtaufnahme in das Verzeichnis

Rn 34 Der Insolvenzverwalter verletzt eine Pflicht, wenn er eine zu berücksichtigende Forderung nicht in das Verzeichnis aufnimmt und infolgedessen nicht auszahlt. Zu den Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters gehört es, den Inhalt der Insolvenztabelle mit den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu vergleichen und auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überp...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Forderungen von Absonderungsberechtigten

Rn 19 Forderungen von zur Absonderung berechtigten Gläubigern (§§ 49 ff.) sind nach Maßgabe von § 190 zu berücksichtigen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der Absonderungsgläubiger fristgemäß vollen Umfangs auf sein Absonderungsrecht verzichtet hat.[25] Anderenfalls ist danach zu differenzieren, bei wem das Verwertungsrecht ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.2 Fehlende oder verspätete Niederlegung des Verzeichnisses nach Satz 2

Rn 41 Zwar beginnt die Frist des § 189 grundsätzlich mit der Öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 3 zu laufen. Dies gilt aber nur dann, wenn vor der Bekanntmachung i. S. v. Satz 3 eine Niederlegung des Verzeichnisses nach Satz 2 erfolgt ist (siehe oben Rn. 27). Rn 42 Wird ohne vorherige ordnungsgemäße Niederlegung verteilt, haben die Gläubiger keine Berechtigung, das Erlangt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zurückbehaltung des Forderungsanteils bei rechtzeitigem Nachweis (§ 189 Abs. 2)

Rn 6 Für den Nachweis ist erforderlich, dass der Insolvenzverwalter nachvollziehen kann, dass und wann die Feststellungsklage bei Gericht eingereicht wurde. Die Übersendung der Klageschrift allein[5], sowie die Mitteilung an den Insolvenzverwalter, bei welchem Prozessgericht die Feststellung betrieben wird[6], reichen hierfür nicht aus. Sofern der Nachweis der Zustellung noc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.4.2 Auflösend bedingte Forderungen

Rn 21 Auflösend bedingte Forderungen werden bis zum Bedingungseintritt so behandelt wie unbedingte Forderungen (§ 42).[27] Sie werden also nach den für festgestellte (vgl. oben Rn. 11 ff.) bzw. bestrittene Forderungen (vgl. Rn. 17) geltenden Regeln behandelt. Tritt die auflösende Bedingung ein, so gelten die Regeln über das spätere Erlöschen einer Forderung.[28] Der Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.3 Bereicherungsansprüche

Rn 38 Bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen, wenn auf der Grundlage eines fehlerhaften Verteilungsverzeichnisses Auszahlungen vorgenommen werden, nicht in Betracht. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann, wenn eine Forderung eines Insolvenzgläubigers versehentlich nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Hier können die benachteiligte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Öffentliche Bekanntmachung (§ 188 Satz 3)

Rn 26 Nach Satz 3 ist die Summe der Forderungen, die bei der Verteilung berücksichtigt werden sollen, durch das Insolvenzgericht öffentlich bekannt zu machen. Außerdem ist öffentlich bekannt zu machen, welcher Betrag der Insolvenzmasse zur Verteilung zur Verfügung steht.[36] Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, ob eine Abschlags-, Schluss- oder Nachtragsverteilung erfolg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Betroffene Gläubiger

Rn 3 Unter die Vorschrift fallen nur Sicherheiten, die von einem Insolvenzgläubiger – gleichgültig, ob schlichter oder nachrangiger Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39) und ob am Insolvenzverfahren teilnehmend oder ihm fernbleibend[15] – erlangt worden sind. Absonderungsberechtigte Gläubiger werden von der Vorschrift betroffen, wenn sie in dem fraglichen Zeitraum entweder das Abso...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. 2Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 3Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Bevor eine Verteilung an Insolvenzgläubiger erfolgt, hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen aufzustellen.[1] Das Verteilungsverzeichnis ist die Berechnungsgrundlage für die sich anschließende Verteilung und dient insoweit einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung.[2] Es wird seinerseits aus der Tabelle nach §...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. 2Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Voraussetzungen für eine Berücksichtigung durch Auszahlung bei Abschlags- und Schlussverteilungen (§ 190 Abs. 1)

Rn 5 Die Regelung des § 190 Abs. 1 gilt sowohl für Abschlags- als auch für Schlussverteilungen. Sie bestimmt, dass die unter Rn. 3 aufgeführten Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger nur dann im Rahmen einer Verteilung der Insolvenzmasse durch Auszahlung berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Gläubiger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 189 Abs. 1 dem Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendungsbereich

Rn 4 § 188 gilt sowohl für Abschlags- als auch Schlussverteilungen. Im Falle der Schlussverteilung wird das Verteilungsverzeichnis vom Gesetz als Schlussverzeichnis bezeichnet (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Für jede Verteilung ist ein eigenständiges Verzeichnis zu erstellen. Es reicht hierbei nicht aus, lediglich auf frühere Verzeichnisse zu verweisen.[7] Rn 5 Kein eigenständig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsbehelfe gegen das Verteilungsverzeichnis

Rn 32 Der Gläubiger kann gegen das Verteilungsverzeichnis Einwendungen erheben. Im Falle eines Verteilungsverzeichnisses für eine Abschlagszahlung folgt dies aus § 194 Abs. 1; im Falle eines Verteilungsverzeichnisses für eine Schlusszahlung aus § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. Zuständig ist jeweils das Insolvenzgericht. Die Einwendungen können nur auf eine Verletzung der §§ 189 ff...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem fr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen der §§ 152, 168 Nr. 1 KO, ohne inhaltlich Änderungen vorzunehmen. Sie gilt nur für nichttitulierte Forderungen. Durch sie wird gewährleistet, dass Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, bei Verteilungen von Quoten berücksichtigt werden. Nach 189 Abs. 1 kommt bei einer nicht festgestellten Forderung (vgl. § 179 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Sicherung am zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen

Rn 7 Des Weiteren muss die Sicherung an Vermögensgegenständen des Schuldners erlangt sein, die zur Insolvenzmasse gehören. Welches Vermögen dem Insolvenzbeschlag unterliegt, ergibt sich aus den §§ 35-37. Unberührt von den Wirkungen des § 88 bleiben deshalb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners. Als das wohl häufigste Beispiel wird bereit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.2 Fehlerhafte Aufnahme in das Verzeichnis

Rn 36 Nimmt der Insolvenzverwalter einen Gläubiger zu Unrecht in das Verzeichnis auf und leistet eine Zahlung an diesen, so können die übrigen Gläubiger vom Verwalter den Betrag als Schaden beanspruchen, den sie, wäre es nicht zur Auszahlung an den Nichtberechtigten gekommen, zusätzlich erhalten hätten.[51] Auch hier kommt allerdings eine Kürzung des Anspruchs in Betracht, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Allgemeine Grundsätze

Rn 6 In das Verteilungsverzeichnis dürfen nur solche Forderungen aufgenommen werden, die angemeldet, geprüft und festgestellt worden sind.[8] Sofern Forderungen erst nachträglich angemeldet werden, müssen sie gemäß § 177 in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Ungeprüfte Forderungen dürfen auch nicht mit der Maßgabe in das Verzeichn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines. Kritik – berechtigt oder unberechtigt?

Rn 1 Die im früheren Konkursrecht unbekannte Regelung des § 88 wurde in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften in den §§ 28, 87, 104 VerglO in die Insolvenzordnung aufgenommen,[1] reicht aber nicht so weit wie die vergleichbare frühere Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO. Sie erfasst die typischen inkongruenten Sicherheiten, die nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 ohnehin anfechtba...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1

Rn 2 Die in § 189 Abs. 1 normierte Zweiwochenfrist ist die zentrale Ausschlussfrist im Verteilungsverfahren, auf die in den nachfolgenden Paragraphen Bezug genommen wird. Sie ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder von dem Insolvenzgericht (vgl. § 4 i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO) noch von den Parteien (vgl. § 4 i. V. m. § 224 Abs. 1 ZPO) geändert werden kann. Eine Wieder...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2.1 Bestrittene, aber titulierte Forderungen

Rn 15 In das Verzeichnis aufzunehmen sind solche bestrittene Forderungen, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. Gemäß § 179 Abs. 2 gehören zu den titulierten Forderungen auch Titel, die gemäß §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden, Vollstreckungsbescheide und mit einer Vollstreckungsklausel versehene Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ebenso ...mehr

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zfs 3/2015, Darlegungs- und... / Sachverhalt

Der Kl. war Insolvenzverwalter der Fa. … GmbH (im Folgenden: F). Seine gesetzliche Haftpflicht aus dieser Tätigkeit hatte er durch einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag bei der Bekl. versichert. Nach § 4 Nr. 5 der diesem Vertrag zugrunde liegenden AVB sind Haftpflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherungssc...mehr

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FoVo 3/2015, Überobligatori... / 1 I. Der Fall

Erwerbsunfähigkeitsrente und weitere Einkünfte Die Schuldnerin bezog Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung als Altenpflegerin und einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Seniorenbetreuerin. Dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zusammenrechnung ist sie mit dem Einwand begegnet, dass die Nebentätigkeiten überobligatorisch seien. Der Treuhän...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Aufrechnung mit Insolvenzforderungen des FA

Leitsatz 1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ...mehr

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Zwangsverwaltung – Einkommensteuerentrichtungspflicht des Zwangs­verwalters

Leitsatz 1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung). 2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Verm...mehr

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AGS 2/2015, Geltung der all... / 1 Sachverhalt

Durch Beschluss des AG ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG als Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Mit korrigierender Kostenrechnung hat das AG bei ihm einen Gerichtskostenvorschuss von EUR 67.504.368,00 angefordert, den es aus einem Gegenstandswert von 7,5 Mrd. EUR ermittelt hat. Der Betrag ist v...mehr

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AGS 2/2015, Terminsgebühr f... / 1 Sachverhalt

Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch Klagerücknahme beendet. Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die Beklagte hat sodann beantragt, die von der Klägerin an sie zu erstattenden Kosten auf 1.826,65 EUR festzusetzen. In diesem Betrag war eine Terminsgebühr in Höhe von 727,20 EUR enthalten. Das LG hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstat...mehr

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AGS 2/2015, Geltung der all... / 2 Aus den Gründen

In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet, denn das LG hat der Beschwerde zu Recht abgeholfen. 1. Zutreffend hat das LG die Beschwerde des Insolvenzverwalters für zulässig gehalten. Dabei ist es zu Recht von einer Beschwerde nach § 66 GKG ausgegangen. Denn eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung nach § 67 Abs. 1 GKG setzt einen förmlichen Geri...mehr

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Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Zusammenfassung Der Bundesgerichtshof hat eine lange umstrittene Frage geklärt und die Rechtssicherheit für Geschäftsführer erhöht, die nach Eintritt der Insolvenzreife einer Gesellschaft den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wollen und hierfür Zahlungen leisten müssen. Hintergrund Fließen dem insolventen Unternehmen unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung...mehr