Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hat eine lange umstrittene Frage geklärt und die Rechtssicherheit für Geschäftsführer erhöht, die nach Eintritt der Insolvenzreife einer Gesellschaft den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wollen und hierfür Zahlungen leisten müssen.

Hintergrund

Fließen dem insolventen Unternehmen unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung Gegenwerte zu, so ist der Geschäftsführer von der Haftung für den Vermögensabfluss befreit, soweit die Gegenleistung im Zeitpunkt ihres Zuflusses werthaltig ist.

Die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, hatte von ihrer Muttergesellschaft auf einem Rechtsanwaltsanderkonto ein Darlehen über 150.000 EUR zum Abruf bereitgestellt, wobei der Abruf - soweit Rückzahlungen erfolgen - auch mehrfach ("revolvierend") möglich sein sollte. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wurde der zunächst in voller Höhe abgerufene Darlehensbetrag zurückgezahlt, bevor er innerhalb kurzer Zeit wieder abgerufen und an die Schuldnerin ausgereicht wurde. Wegen der zwischenzeitlichen Rückzahlung nahm der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aus §§ 130a Abs. 2, 177a S. 1 HGB persönlich in Anspruch.

BGH, Urteil v. 18.11.2014, II ZR 231/13

Der BGH lehnte eine Haftung des Geschäftsführers ab. In der Darlehensrückzahlung liege zwar für sich betrachtet eine Masseverkürzung, die vom Schutzzweck der Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife erfasst ist. Diese sei jedoch dadurch kompensiert, dass der zurückgezahlte Betrag in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung wieder auf das Konto der Schuldnerin überwiesen wurde. Der Zufluss sei nach wirtschaftlicher Betrachtung wie eine Gegenleistung zu betrachten, da die (Rück-) Zahlung als Voraussetzung für den erneuten Abruf der Mittel, diesem zuzuordnen sei.

Ob der Geldbetrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in der Insolvenzmasse vorhanden war, sei ohne Bedeutung. Die Haftung scheide schon aus, wenn eine werthaltige Gegenleistung unmittelbar im Austausch mit dem Vermögensabfluss endgültig in das Schuldnervermögen gelangt sei. Weitere Verfügungen über den erlangten Vermögensgegenstand lösten ggf. wiederum eine Haftung des Geschäftsführers aus, gingen aber für die Bewertung der hierfür geleisteten Zahlung des Schuldners - wie zufällige Verschlechterungen des Ausgleichsgegenstands bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens - nicht zu Lasten des Geschäftsführers.

Anmerkung

Zahlungen und Vermögensschmälerungen sind nach Eintritt der Insolvenzreife bei Kapitalgesellschaften und der GmbH & Co. KG untersagt - Verstöße hiergegen haben die persönliche Haftung der Geschäftsleitung zur Folge. Dies regeln für die GmbH § 64 GmbHG, für die GmbH & Co. KG §§ 130a, 177a HGB und für die AG §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Zweck dieser Vorschriften ist die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens als spätere Verteilungsmasse für die Gläubiger im Insolvenzverfahren. Hieraus ergibt sich, dass eine Haftung nach diesen Vorschriften nur in Betracht kommt, soweit die Vermögensschmälerung nicht durch Gegenleistungen ausgeglichen wird. Die überwiegende Meinung in der juristischen Literatur und die bisherige Rechtsprechung erkannte solche Kompensation bislang aber nur als haftungsbefreiend an, wenn sie zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch in der Insolvenzmasse vorhanden war – ein theoretischer Fall, der nie eintrat. Auch der BGH vertrat vor der hiesigen Entscheidung die Auffassung, die Kompensation müsse nicht nur ins Gesellschaftsvermögen gelangen, sondern auch darin verbleiben. Diesen Ansatz gibt der BGH nun ausdrücklich auf. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Gegenwert der Gesellschaft zufließt.

Die Entscheidung schafft eine gewisse Klarheit und ist auch in der Sache zu begrüßen. Denn sie erleichtert die Sanierung indem sie selbst insolvenzreifen Gesellschaften wenigstens noch einen Spalt der Tür zum Geschäftsverkehr offen hält. Letzteres verbessert in der Regel auch die Fortführungs- und Sanierungschancen im Rahmen des Insolvenzverfahrens und liegt daher letztlich im Interesse der Gläubiger. Da durch einen möglichst unmittelbaren Austausch von Leistung und gleichwertiger Gegenleistung auch die Voraussetzungen des sog. Bargeschäfts gem. § 142 InsO erfüllt werden und damit die Leistung des Schuldners an den Geschäftspartner in der Regel der Insolvenzanfechtung entzogen ist, dürften Krisengeschäftsführer und ihrer Geschäftspartner zukünftig gleichermaßen ein hohes Interesse an einem solchen Leistungstausch haben.

Praxistipp

Die Entscheidung hat jedoch keine Auswirkungen auf die gesetzliche Insolvenzantragspflicht, die zugleich mit Eintritt der Insolvenzreife entsteht und zur Insolvenzantragstellung innerhalb von - spätestens - drei Wochen führen muss. Zumindest in diesen drei Wochen können Geschäftsführer nun aber bei gleichwertiger Gegenleistung ohne Haftung Zahlungen veranlassen. Für längere Zeiträume werden sich Haftungsrisiken allein daraus ergeben, dass für Mietzahlungen und andere Gegenleistungen die Gleichwertigkeit weit...

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