Insolvenzverfahren gegen den Schuldner
Gegen den Schuldner wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung angekündigt. Er erzielt laufende Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeits- und zwei Unfallrenten in einer Höhe von – im Jahr 2011 – monatlich insgesamt 1.057,74 EUR. Das Insolvenzgericht hat die Reihenfolge, in der der nach § 850c ZPO unpfändbare Betrag zu entnehmen ist, bestimmt, während sich zugunsten der Masse ein pfändbarer Betrag von 35,78 EUR monatlich ergab und auch abgeführt wurde. Der Treuhänder erstattete seinen Schlussbericht und beantragte, einen Schlusstermin zu bestimmen. Das Insolvenzverfahren ist (noch) nicht abgeschlossen.
Schuldner will 75 % des Pflichtteils behalten
Am 3.6.2012 verstarb der Vater des Schuldners, worauf der Schuldner 2013 eine Pflichtteilsklage gegen seine Mutter erhob, die mit einem Vergleich über die Zahlung von 6.750 EUR endete. Der Schuldner führte hiervon 3.375 EUR an den Treuhänder ab. Später beantragte er, den pfandfreien Betrag nach § 36 Abs. 4 InsO weiter anzuheben und ihm aus dem an die Insolvenzmasse abgeführten Betrag eine Summe von 1.956,18 EUR zu belassen, weil er in dieser Höhe eine Krankenhausrechnung bezahlen müsse. Es handele sich um eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO. Der Treuhänder forderte den Schuldner im Gegenzug auf, auch den Restbetrag des Pflichtteilsanspruchs an die Insolvenzmasse abzuführen. Das verweigerte der Schuldner, weil er von diesem Betrag Kaution und Umzugskosten habe bezahlen müssen und auf den Kauf einer Küche angewiesen sei. Er beantragte deshalb weiter, ihm auch den noch nicht an die Insolvenzmasse abgeführten Betrag von 3.375 EUR zu belassen.
Das AG hat die Anträge des Schuldners zurückgewiesen, dies wurde aber unter Zurückverweisung des Verfahrens vom LG aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters.
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