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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 174 Anmeldung der Forderungen / 2.3.4.1 Schriftform, Abs. 1 Satz 1

Prof. Dr. Urs Gruber
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Rn 27

Gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 muss die Forderung schriftlich angemeldet werden. Sofern dem Insolvenzgericht bzw. dem Insolvenzverwalter Gläubiger bekannt geworden sind, ist der Beschluss diesen Gläubigern gemäß § 30 Abs. 2 gesondert zuzustellen. Die Anmeldung kann in der für den Gläubiger geeignet erscheinenden Weise erfolgen; ein vom Insolvenzverwalter zur Verfügung gestelltes Formblatt muss nicht verwendet werden.[32] Es besteht keine Möglichkeit der mündlichen Anmeldung zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. noch § 139 Satz 2 KO).

 

Rn 28

Die Forderungsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen.[33] Es genügt, wenn der Anmeldende hinreichend bestimmbar ist. Eine Anmeldung per Telefax ist ausreichend.[34] Eine Anmeldung per E-Mail ist demnach nicht ausreichend.[35]

 

Rn 29

§ 174 Abs. 4 regelt die Forderungsanmeldung durch elektronisches Dokument, wenn der Verwalter einer solchen Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat. Um sicherzustellen, dass elektronische Anmeldungen nur in einer verwertbaren Form beim Insolvenzverwalter erfolgen, ist es nach Ansicht des Gesetzgebers Aufgabe des Verwalters, auf die für ihn bearbeitungsfähige Form der Anmeldung hinzuweisen.[36] Diesen Hinweis sollte der Verwalter frühzeitig dem Gericht mitteilen, damit er mit dem Eröffnungsbeschluss veröffentlicht werden kann. Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass bei einer elektronischen Übertragung der genaue Zeitpunkt des Eingangs der Daten festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere für die Bestimmung der Verjährung der Forderungen entscheidend, vgl. dazu Rn. 72 f.

 

Rn 30

Im Hinblick auf das vom Gesetzgeber erwogene Einsparpotential[37] ist jeder Insolvenzverwalter im wohlverstandenen eigenen Interesse gut beraten, die Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr zu schaffen; dies gilt auch de...

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