Fachbeiträge & Kommentare zu Hinzurechnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.8 Zurechnung des Einkommens bei dem Organträger

Rz. 608 Das nach § 8 KStG i. V. m. den besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens im Organschaftsverhältnis ermittelte Einkommen der Organgesellschaft ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen und dem Organträger zur Versteuerung zuzurechnen.[1] Diese Zurechnung erfolgt vorbehaltlich des § 16 KStG. Daraus folgt, dass das Einkommen dem Organträger nur ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.2 Begriff der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 713 Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Minder- oder Mehrabführungen. § 14 Abs. 4 S. 6 KStG kann nicht als Legaldefinition für § 14 Abs. 3 KStG herangezogen werden, da Abs. 4 S. 6 eindeutig nur auf Abs. 4 S. 1 verweist, nicht aber auf Abs. 3.[1] Jedoch ist der Begriff "Mehrabführung" bzw. "Minderabführung", der außer in § 14 Abs. 3 und 4 KStG auch in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.5 Reformüberlegungen

Rz. 64 Das Institut der Organschaft kommt mit der steuerlichen Zusammenfassung von verbundenen Unternehmen zu einem "Steuerverbund" der Idee eines Konzernsteuerrechts näher als z. B. die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage. Die Organschaft führt dennoch nicht zu einem echten Konzernsteuerrecht. Defizite bestehen insbes. in folgenden Bereichen[1]: Notwendigk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2.1 Rechtslage bis Vz 2011

Rz. 39 Hatte die Muttergesellschaft weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, war sie grundsätzlich als Organträger ausgeschlossen. Damit stellte sich die Frage, ob diese Rechtsfolge mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 5 OECD-MA vereinbar war. Diese Vorschrift schützt allerdings nicht den Organträger, der Gesellschafter der Organgesellschaft ist, sondern die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.7 Folgen der verunglückten Organschaft

Rz. 692 Wird die Organschaft steuerlich nicht anerkannt, etwa weil der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt wurde, treten die Rechtsfolgen der Organschaft für den Besteuerungszeitraum des Verstoßes gegen die Organschaftsvoraussetzungen bzw. wenn der 5-Jahres-Zeitraum nicht eingehalten wurde, von Beginn an nicht ein. In allen Fällen ist handelsrechtlich dennoch wie be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.1 Zweck der Organschaft

Rz. 1 Das Institut der Organschaft ist das Herzstück des deutschen "Konzernsteuerrechts".[1] Allerdings kann man nicht von einem echten Konzernsteuerrecht sprechen. Bei den zu diesem Bereich zählenden Rechtsinstituten, insbes. der verdeckten Gewinnausschüttung, der verdeckten Einlage und der Organschaft, handelt es sich mehr um vereinzelte Sonderregelungen für die Besteuerun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.2 Konzernsteuerumlagen

Rz. 562 Bei der Ermittlung des Handelsbilanzergebnisses der Organgesellschaft, und dann entsprechend auch des Organträgers, können Umlagen für bestimmte Steuern berücksichtigt werden, die auf Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft beruhen, für die jedoch der Organträger der Steuerschuldner ist. In Betracht kommen in erster Linie Umlagen für die Gewerbe- und die USt, ab...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Keine Hinzurechnung zum Jahresüberschuss (§ 261 Abs. 3 Satz 1 AktG)

Rn. 27 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 261 Abs. 3 Satz 1 AktG bestimmt, dass der Ertrag aus höherer Bewertung nach Abs. 1f. für die Anwendung des § 58 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.) nicht zum Jahresüberschuss rechnet. Die Entscheidung über die Verwendung des Ertrags abzgl. zu entrichtender Steuern steht der HV zu. Die Folge hieraus ist, dass weder durch die Satzung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Obergrenze für die jährliche Zuführung

Rn. 6 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 150 Abs. 2 AktG beträgt die Obergrenze der jährlichen Zuführung 5 % des Jahresüberschusses abzgl. eines Verlustvortrags. Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der GuV. Im Gegensatz zum Verlustvortrag ist ein Gewinnvortrag nicht zu berücksichtigen, da dieser bereits im VJ Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Rücklage gewesen ist (vgl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Entnahme aus den Rücklagen (§ 301 Satz 2 AktG)

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 301 Satz 2 AktG lässt während der Laufzeit des Vertrags in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge zur Entnahme und Gewinnabführung zu. Bezugspunkt sind hier die gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. d) AktG ausgewiesenen Beträge (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 13ff.). Diese erhöhen zwar nicht den jeweiligen Jahresüberschuss, zumal sie gemäß...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Leitsatz 1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile vom 29.10.2019 ‐ IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 – IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29). 2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 6.1 Allgemeines

Rz. 148 Die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 2b GewStG zu kürzen um nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag einer KGaA hinzugerechnete Gewinnanteile, sofern sie bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Rz. 148a § 9 Nr. 2b GewStG dient der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung von Gewinnanteilen.[1] Die Vo...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 10.4 Umfang der Kürzung

Rz. 242 Maßgebend für den Umfang der Kürzung sind die Gewinne aus den Anteilen an ausl. Gesellschaften. Angeknüpft wird damit an die vergleichbaren Regelungen in § 9 Nr. 2a und 7 GewStG ( Rz. 141ff.; Rz. 213ff). Rz. 243 Voraussetzung für die Anwendung der Kürzung ist auch hier, dass die jeweiligen Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 6.3 Umfang der Kürzung

Rz. 152 Zu kürzen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlagen oder als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einschließlich der Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben ist durch Betriebsvermöge...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 10.1 Allgemeines

Rz. 231 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen sind nach § 9 Nr. 8 S. 1 GewStG zu kürzen um die Gewinne aus Anteilen an einer ausl. Gesellschaft, die nach einem DBA unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der GewSt befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG anges...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.8 Umfang und Ermittlung der Kürzung

Rz. 99 § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erfasst nur den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Erforderlich ist die Ermittlung des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teils des Gewerbeertrags. Hierzu gehören auch die anteiligen Hinzurechnungen und Kürzungen.[1] Übt das Grundstücksunternehmen außer...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 8.3.5 Umfang der Kürzung

Rz. 185 Die Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG ist bei Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 52– 54 AO beschränkt auf 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb oder auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Abzustellen ist bei der 20-%-Regelung a...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 9 GewStG regelt die von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen abzusetzenden Kürzungen. Die Kürzungsvorschriften dienen – ebenso wie die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 GewStG – der Ermittlung des objektiven Gewerbeertrags und damit der Verwirklichung des Realsteuerprinzips. Daneben werden aber auch weitere Zielsetzungen verfolgt. Hierzu gehören die Vermei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 7.3.2 Umfang der Kürzung

Rz. 163 Die Kürzung erfolgt nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG in Höhe des Teils des Gewerbeertrags des inl. Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Nicht maßgebend für die Kürzung ist der Teil des Gewinns oder Verlusts, der auf die ausl. Betriebsstätte entfällt, sondern der auf die ausl. Betriebsstätte entfallende Gewerbeertrag i. S. d. § 7 S. 1...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.6 Umfang der Kürzung

Rz. 22 Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG erfolgt die Kürzung um die im Ez als Betriebsausgabe erfasste GrSt. Die Kürzung bezieht sich auf das jeweilige zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende einzelne Grundstück. Ganz oder teilweise zum Privatvermögen des Unternehmers gehörende Grundstücke werden nicht von § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG erfasst. Durch die Anknüpfung der einfachen Kü...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.5 Umfang der Kürzung

Rz. 213 Die Kürzung nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG beschränkt sich auf die von der ausl. Kapitalgesellschaft empfangenen Gewinnanteile, die bei der Ermittlung des Gewinns des kürzungsberechtigten Unternehmens i. S. d. § 7 S. 1 GewStG gewinnerhöhend angesetzt worden sind. Daher scheidet z. B. die Anwendung von § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG aus, wenn die Gewinnanteile der ausl. Kapitalges...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.5 Umfang der Kürzung

Rz. 141 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist zu kürzen um die Gewinne aus Anteilen an den in § 9 Nr. 2a GewStG genannten Gesellschaften. Schwankungen der Beteiligungshöhe sind unbeachtlich. Sie haben keinen Einfluss auf die Höhe der Kürzung. Voraussetzung für die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG ist, dass die entsprechenden Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gew...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um die im Ez als Betriebsausgabe erfasste GrSt für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz. Anzuwenden ist § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG nach § 36 Abs. 4b GewStG erstmals ab dem Ez 2025. Rz. 5a § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG a. F. gilt bis zum Ez 2024. Danach ist die Summe des Gewi...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 8.1 Allgemeines

Rz. 173 § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG lässt in Anlehnung an den Abzug von Sonderausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10b EStG und den entsprechenden Abzug von Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistete Mitgliedsbeiträge und Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 7.1 Allgemeines

Rz. 155 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu kürzen um den Teil des Gewerbeertrags eines inl. Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Keine Geltung hat dies für Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7, 8 GewStG. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 8.3.1 Allgemeines

Rz. 179 Von der Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen werden nach § 9 Nr. 5 S. 1, 2 GewStG Spenden und Mitgliedsbeiträge abgezogen, die aus betrieblichen Mitteln an eine in einem EU- bzw. EWR-Staat belegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Verm...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 7.2 Kürzungsberechtigte Unternehmen

Rz. 159 Nur für unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Unternehmer gilt § 9 Nr. 3 GewStG. Die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG kann damit grundsätzlich sowohl für stehende Gewerbebetriebe als auch für Reisegewerbebetriebe in Betracht kommen. Rz. 159a Beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Unternehmer, die im Inland eine Betriebsstätte unterhal...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 7.4 Kürzung für Unternehmen der Seeschifffahrt (§ 9 Nr. 3 Satz 2–5 GewStG)

Rz. 166 § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG findet keine Anwendung auf Unternehmen der Seeschifffahrt, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und ihren Gewerbeertrag, obwohl sie ihre Tätigkeit weitgehend nicht im Inland ausüben, in Ermangelung einer ausl. Betriebsstätte[1] in voller Höhe der GewSt zu unterwerfen haben. Dabei stellt das Seeschiff selbst keine Betriebsstätte d...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.1 Allgemeines

Rz. 125 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 23 GewStG, wenn di...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.1 Allgemeines

Rz. 197 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands, wenn die Beteiligung zu Beginn des Ez mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worde...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.1 Allgemeines

Rz. 110 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG zu kürzen um die Anteile am Gewinn einer inl. oder ausl. OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Ke...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst. Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (Zeile 50), Renten und dauernden Lasten (Zeile 51), Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2] 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3 Hinzurechnungen (Zeilen 50-82)

Die folgenden Aufwendungen werden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags dem einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn/Verlust wieder hinzugerechnet, wenn sie vorher bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen wurden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Zeilen 50-65 ausschließlich mit der Ermittlung der Hinzurechnungen aus Finanzierungsant...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.5 Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Anlagegüter (Zeilen 53, 54, 55 und Zeilen 61, 62, 63)

Zu den hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen gehören auch Aufwendungen des Mieters/Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands, die er aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernimmt.[1] Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist -ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen -wirtschaftlich zu verstehen. Wa...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.6 Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Zeilen 56 und 57 und Zeilen 64 und 65)

Hierzu gehören insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte und Namensrechte, nicht dagegen Entgelte, die für die Nutzung des sog. Grünen Punkts an die Duale System Deutschland GmbH entrichtet werden oder für die Nutzung vergleichbarer Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung. Entsprechendes gilt für Grundwa...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.2 Entgelte für Schulden (Zeile 50 und Zeile 58)

Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und die vorzeitige Zurverfügungstellung von Kapital. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt an.[1] Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es nicht an, sodass auch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs unter die Regelung fallen. A...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.3 Renten und dauernde Lasten (Zeile 51 und Zeile 59)

Zu berücksichtigen sind sämtliche, bei Ermittlung des Gewinns abgezogene Renten und dauernde Lasten, unabhängig davon, ob sie mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs in Zusammenhang stehen. Unerheblich für die Hinzurechnung ist auch die gewerbesteuerliche Behandlung der Beträge beim Empfänger. Die Hinzurechnung ist auf betriebliche Renten und dauernde Lasten beschränkt...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.9 Ausländische Steuern (Zeile 69)

§ 8 Nr. 12 GewStG sieht die Hinzurechnung der ausländischen Steuern in den Fällen vor, in denen die ausländischen Einkünfte, auf die die Steuern entfallen, entweder nicht im Gewinn enthalten sind oder bei der Gewerbeertragsermittlung vom Gewinn gekürzt wurden. Der Umfang der Hinzurechnung entspricht dem Betrag, in dessen Höhe die Steuern als Betriebsausgaben nach § 34c EStG ...mehr

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Kapitalgesellschaft: Liquid... / 3.3.2 Abwicklungs-Endvermögen

Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, z. B. Investitionszulage, offene und verdeckte Einlagen, die im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.[1] Die Bewertung des Abwicklungs-Endvermögens erfolgt nach den Regelungen der §§ 5 und 6 EStG. Da sämtliche stille Reserven aufzudecken und zu besteuern sind,...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.4 Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften (Zeilen 70-82)

Hinzugerechnet werden die nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei bleibenden Gewinnanteile und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.[1] Sie werden gekürzt um die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit diese nach § 3c EStG zu 60 % bzw. § 8b Abs. 5 ...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.7 Anteile am Verlust von Personengesellschaften (Zeilen 67-67d)

Eingetragen werden die im Rahmen des einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinns aus Gewerbebetrieb berücksichtigten Anteile am Verlust von in- und ausländischen Personengesellschaften. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus den einheitlichen Feststellungsbescheiden für die Gesellschaften. Sind in Verlustanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. d. § 8b KStG oder ...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.2 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (Zeile 39)

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Bei Körperschaften ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung, der ggf. noch (bei nicht gewerbesteuerpf...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.8 Gewinnminderung bei Beteiligungsbesitz (Zeile 68)

Eingetretene Gewinnminderungen sind wieder hinzuzurechnen, wenn die Gewinnminderung durch Teilwertabschreibungen auf Anteile an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, an ausländischen Kapitalgesellschaften und an ausländischen Gesellschaften, bei denen die Gewinne nach einem ...mehr

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Kapitalerhöhung und Kapital... / 2.2.1 Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft

Auswirkungen auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft ergeben sich nicht. In der Bilanz wird das Nennkapital entsprechend vermindert und eine Ausschüttungsverbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern passiviert. Praxis-Beispiel Kapitalherabsetzung Die A-GmbH nimmt eine ordentliche Kapitalherabsetzung vor und beschließt von ihrem Nennkapital i. H. v. 1.000.000 EUR einen Betra...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.17 Unterjähriger Rechtsformwechsel von einer Personengesellschaft zu einem Einzelunternehmen und umgekehrt (Zeilen 145-147)

Die Zeilen 145-147 betreffen den Rechtsformwechsel einer Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen oder umgekehrt. Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche Gewerbest...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.5.4 Teil des Gewerbeertrags, der auf Betriebsstätten im Ausland entfällt (Zeile 91)

Zu vermerken ist der, ggf. geschätzte, positive Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt. Die Geschäftsleitung im Ausland (den Niederlanden) ist eine Betriebsstätte neben den Baustellen im Inland auf eigenen Grundstücken. Das DBA Niederlande rechtfertigt die Besteuerung mit inländischer Gewerbesteuer für die inländischen Baustell...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.5 Kürzungen (Zeilen 87-99)

Der Gesetzgeber hat neben den bereits in den Erläuterungen zu Zeilen 79-82 erwähnten Kürzungen weitere Kürzungen vorgesehen, um eine doppelte Besteuerung desselben Ertrags, z. B. im Verhältnis des Betriebs zu anderen Unternehmen bzw. im Verhältnis zur Grundsteuer, zu vermeiden. Der ermittelte Betrag aus der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um folgende Beträge g...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 3.2 Organschaft

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) in der Weise eingegliedert ist, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht und die Organgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Erfor...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.4 Gewinnanteile stiller Gesellschafter (Zeile 52 und Zeile 60)

Auch hier erfolgt der Ansatz der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger. Stiller Gesellschafter ist, wer sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgeschäft eines anderen beteiligt. Eine stille Beteiligung ist am Handelsgewerbe eines Einzelunternehmers an einer Handelsgesellschaft (Personen- und Kapitalgesell...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2025 / 7 Berechnungsschema

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