Wenn ein Nettoentgelt vereinbart ist, gelten als Arbeitsentgelt

  • die Einnahmen des Beschäftigten,
  • die auf die Einnahmen entfallenden Steuern und
  • die ihrem gesetzlichen Anteil entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.[1]

Die Sozialversicherungsbeiträge sind von dem danach zu errechnenden Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln.

 
Hinweis

Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Zu den Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Sinne zählt auch der Beitragszuschlag[2] bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung. Im Gegenzug ist bei der Berechnung auch die Beitragsreduzierung der Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn Arbeitnehmer mehrere Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.[3] Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag ist ebenfalls Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags.[4]

Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind dem Nettoentgelt und der vom Arbeitgeber gezahlten Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= Steuer) so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzurechnung kein höherer Sozialversicherungsbeitrag mehr ergibt. Die unter Umständen zur Berechnung der Lohnsteuer vom Nettolohn gekürzten steuerfreien Beträge (Versorgungsfreibeträge und Altersentlastungsbetrag) sowie etwaige in den ELStAM eingetragene Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge bleiben bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge unberücksichtigt.

Soweit die Beschäftigung nicht in Sachsen ausgeübt wird, hat der Arbeitgeber sich zur Hälfte an dem Beitrag zur Pflegeversicherung zu beteiligen. Die andere Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung ist bei einer Nettolohnvereinbarung aber ein geldwerter Vorteil, der wie die Übernahme der anderen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen ist. Bei Ausübung der Beschäftigung in Sachsen beläuft sich der geldwerte Vorteil entsprechend auf den vom Versicherten zu tragenden Pflegeversicherungsanteil i. H. v. 2,2 % des Bruttoentgelts. Bei Kinderlosigkeit beträgt dieser 2,8 %.

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