Ist eine Investition geplant, kann ein Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 50 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten, maximal 200.000 EUR, innerhalb von 4 Jahren pro Betrieb abgezogen werden.[1] Der Höchstbetrag von 200.000 EUR bezieht sich auf sämtliche Abzugsbeträge, die im Jahr des Abzugs und den 5 vorangegangenen Jahren vorgenommen worden sind.[2]

Der Investitionsabzugsbetrag gilt auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter.

Der Investitionsabzugsbetrag[3] wird in der Anlage EÜR im Bereich Ermittlung des Gewinns ( Zeile 88) im Planungsjahr abgezogen und im Jahr der Investition wieder hinzugerechnet. Hinzurechnungen werden in den Zeilen 81 – 86 eingetragen. Dieser Betrag wird in der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt. Nähere Angaben zur geplanten Investition sind im Bereich "Ergänzende Angaben" zu erfassen.

Wird innerhalb von 5 Jahren nicht investiert, wird der Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr wieder hinzugerechnet, in dem er abgezogen wurde.[4] Das Gleiche gilt, wenn die Investition niedriger ausfällt als geplant. In diesem Fall wird der Abzugsbetrag im Planungsjahr korrigiert. Die dadurch entstehende Steuernachzahlung wird verzinst. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde.[5] Das gilt für alle Investitionsabzugsbeträge, die seit dem 1.1.2013 gebildet wurden. Für Investitionsabzugsbeträge, die früher gebildet wurden, beginnt die Verzinsung laut BFH[6] erst zum Zeitpunkt der Investitionsaufgabe.

Die Rückgängigmachung von berücksichtigten Investitionsabzugsbeträgen muss dem Finanzamt künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr angezeigt werden, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde.[7] Wenn der Steuerpflichtige nicht wie geplant investiert hat und den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder auflösen muss, muss er noch mal eine komplette Anlage EÜR für das Jahr abgeben, in dem er den Investitionsabzugsbetrag beantragt hatte. Dies gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, kann die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr und evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt werden.

 
Wichtig

Höhere Investitionen

Im umgekehrten Fall, wenn die Investition höher ausfällt, wird der Investitionsabzugsbetrag im Planungsjahr nicht automatisch korrigiert. Das ist ein Nachteil, denn nur i. H. v. 50 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten, maximal in Höhe des gebildeten Investitionsabzugsbetrags, können diese gemindert werden. Unternehmer sollten nicht zu niedrig planen, wenn sie wirklich investieren wollen. Solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann der Investitionsabzugsbetrag ggf. über einen Einspruch angepasst werden. Dies widerspricht der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wurde aber durch den Bundesfinanzhof bestätigt.[8]

Das folgende Beispiel soll die Vorgehensweise zeigen.

 
Praxis-Beispiel

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags und Anschaffung eines Wirtschaftsguts

Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 23 eine Maschine für 20.000 EUR zzgl. 19 % USt anzuschaffen. Im Jahr 22 wird der Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 50 % (= 10.000 EUR) abgezogen. Im Januar 23 investiert der Unternehmer, rechnet den Investitionsabzugsbetrag zum einen in der Steuererklärung hinzu und zum anderen wird dieser Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen. Die verminderten Anschaffungskosten werden linear abgeschrieben (AfA-Satz 20 %).

Steuererklärung Jahr 22

 
Gewinn lt. Gewinnermittlung 40.000 EUR
./. Investitionsabzugsbetrag 50 % der AK/HK max. 200.000 EUR (Zeile 88 Anlage EÜR im Bereich Ermittlung des Gewinns) ./. 10.000 EUR
zu versteuern 30.000 EUR

Gewinnermittlung 23

 
Gewinn vorher 30.000 EUR

./. 50 % der AK/HK max. angesetzter Investitionsabzugsbetrag.

Dieser mindert die Bemessungsgrundlage für die AfA (Zeile 34 Anlage EÜR)
./. 10.000 EUR
./. AfA linear von 10.000 EUR (20.000 EUR ./. 10.000 EUR) 20 % (Zeile 32 Anlage EÜR) ./. 2.000 EUR
Gewinn nachher 18.000 EUR

Steuererklärung 23

 
Gewinn lt. Gewinnermittlung 18.000 EUR
+ zulässiger Investitionsabzugsbetrag aus Planungsjahr 22 (Zeilen 81 – 86 Anlage EÜR im Bereich Ermittlung des Gewinns) +10.000 EUR
zu versteuern 28.000 EUR
[1] BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48/10, BFH/NV 2012 S. 1038: Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann nachträglich vor Ablauf der 5-jährigen Investitionsfrist im Einspruchsverfahren in Anspruch genommen werden, wenn die Investition vor Einreichung der Steuererklärung getätigt, der Abzugsbetrag aber nicht sogleich mit der Steuererklärung geltend gemacht wurde.

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