Ist eine Investition geplant, kann ein Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 50 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten, maximal 200.000 EUR, innerhalb von 4 Jahren pro Betrieb abgezogen werden. Der Höchstbetrag von 200.000 EUR bezieht sich auf sämtliche Abzugsbeträge, die im Jahr des Abzugs und den 5 vorangegangenen Jahren vorgenommen worden sind.
Der Investitionsabzugsbetrag gilt auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter.
Der Investitionsabzugsbetrag wird in der Anlage EÜR im Bereich Ermittlung des Gewinns ( Zeile 88) im Planungsjahr abgezogen und im Jahr der Investition wieder hinzugerechnet. Hinzurechnungen werden in den Zeilen 84 – 86 eingetragen. Dieser Betrag wird in der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt. Nähere Angaben zur geplanten Investition sind im Bereich "Ergänzende Angaben" zu erfassen.
Wird innerhalb von 5 Jahren nicht investiert, wird der Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr wieder hinzugerechnet, in dem er abgezogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn die Investition niedriger ausfällt als geplant. In diesem Fall wird der Abzugsbetrag im Planungsjahr korrigiert. Die dadurch entstehende Steuernachzahlung wird verzinst. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. Das gilt für alle Investitionsabzugsbeträge, die seit dem 1.1.2013 gebildet wurden. Für Investitionsabzugsbeträge, die früher gebildet wurden, beginnt die Verzinsung laut BFH erst zum Zeitpunkt der Investitionsaufgabe.
Die Rückgängigmachung von berücksichtigten Investitionsabzugsbeträgen muss dem Finanzamt künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr angezeigt werden, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde. Wenn der Steuerpflichtige nicht wie geplant investiert hat und den I...