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Kurzarbeitergeld (Höhe) / 3.2 Istentgelt

Kai Nehring
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Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, wiederum ohne Einmalzahlungen. Das Istentgelt erhöht sich jedoch um Entgelte, die

  • aufgrund von Mehrarbeit im jeweiligen Kalendermonat erzielt wurden,
  • aus anderen als aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen sind (z. B. unbezahlter Urlaub) oder
  • der Kurzarbeiter aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt hat.

Bei der Erhöhung um Entgelte für Mehrarbeit sind arbeitsrechtlich zustehende Mehrarbeitszuschläge einzurechnen. Dies gilt nach Auffassung der BA auch dann, wenn diese Zuschläge tatsächlich nicht gezahlt werden. Die Hinzurechnung von Entgelten, die aus anderen Gründen ausgefallen sind (z. B. Bummeltage, unbezahlter Urlaub), sowie von Entgelten aus einer neu aufgenommenen Nebenerwerbstätigkeit entspricht der Zielsetzung, allein den durch Kurzarbeit eintretenden Entgeltausfall zu ersetzen. Einkommen aus einer (Neben)Erwerbstätigkeit, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, führt grundsätzlich nicht zur Erhöhung des Istentgelts. Allerdings wird das Istentgelt um den Teil des Einkommens erhöht, der sich bei einer Ausdehnung der Nebenerwerbstätigkeit während des Kurzarbeitergeldbezugs ergibt.

Das Istentgelt ist auch zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer während des Anspruchszeitraums Krankengeld erhält. Dabei ist das – fiktive – Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge, zugrunde zu legen, dass ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre.

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