Fachbeiträge & Kommentare zu Gutachten

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Kappungsgrenze für Beratung und Gutachten

Rz. 115 Die übliche Vergütung des Anwalts nach Abs. 1 S. 2 darf bei der Beratung oder Begutachtung für einen Verbraucher jeweils höchstens 250 EUR betragen. Die Formulierung "höchstens" verdeutlicht, dass die Vergütung im Einzelfall auch unter der gesetzlich normierten Kappungsgrenze liegen kann. Es handelt sich nicht um eine Festgebühr.[141] Abs. 1 S. 3, 2. Hs. verweist ins...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendigkeit

Rz. 127 Nach Abs. 3 S. 1 ist im Rechtsstreit ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, wenn Betrags- oder Satzrahmengebühren geltend gemacht werden und die Höhe der Gebühr streitig ist. Bei einem Streit über die Höhe des Gegenstandswertes ist die Einholung eines Gutachtens hingegen entbehrlich.[199] Rz. 128 Im Falle einer Beratungsgebühr nach § 34 ist di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verstoß gegen Abs. 3 S. 1

Rz. 152 Nach Ansicht der Rechtsprechung[241] stellt die Nichteinholung eines nach Abs. 3 gebotenen Gutachtens einen schweren Verfahrensmangel nach § 539 ZPO dar, aufgrund dessen der Rechtsstreit regelmäßig an die Vorinstanz zurückzuverweisen sei. Zwar könne das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz das Gutachten selbst einholen und entscheiden. Dies sei jedoch regelmäßig nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (4) Eigene Stellungnahme des Anwalts

Rz. 58 Erforderlich ist ferner eine eigene Stellungnahme des Anwalts.[62] Fehlt sie, liegt kein Gutachten vor, sondern lediglich eine Auskunft. Eine bloße Bestandsaufnahme und Wiedergabe der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur reicht daher nicht aus. Erforderlich sind vielmehr auch Ausführungen dazu, wie sich die Rechtsprechung und die in der Literatur vertretenen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Anrechnung gemäß Anm. zu VV 2100

Rz. 19 Nach VV 2101 i.V.m. Anm. zu VV 2100 ist die Gutachtengebühr auf die Verfahrensgebühr, die im Rechtsmittelverfahren entsteht, anzurechnen (siehe hierzu VV 2100 Rdn 40 ff.). Rz. 20 Ungeachtet der Anrechnung handelt es sich bei der Gutachtentätigkeit um eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass der Anwalt auch bei vollständiger Anrechnung der Gebühr eine voll...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 6 Inhalt des Gutachtens muss die Stellungnahme zur Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sein. Die Beschränkung auf Berufung oder Revision, wie sie noch in § 21a BRAGO enthalten war, ist weggefallen. Unter VV 2101 fallen daher auch andere Rechtsmittel als Berufung oder Revision, also insbesondere das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde[4] (z.B. § 544 ZPO), der Rechtsbe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Auftrag; Abgrenzung zur Beratung

Rz. 47 Bei der Übernahme des Mandats sollte sich der Anwalt unbedingt versichern, dass der Auftrag des Mandanten auf die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens gerichtet ist. Die Unterscheidung zwischen gutachtlicher und beratender Tätigkeit ist bereits mit Blick auf die Anrechnungsvorschrift des Abs. 2 von großer Bedeutung. Sie gilt nur für die Beratung, nicht aber für...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anforderungen

Rz. 51 Für die Qualifikation als Gutachten ist allein sein Inhalt entscheidend. Die Bezeichnung "Gutachten" ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Als Essentialia eines Gutachtens geltenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahren

Rz. 145 Ist nach Abs. 3 ein Gutachten einzuholen, hat das Gericht der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Akten mit der Bitte um die Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten. Eines Antrags der Parteien bedarf es dazu nicht. Das Gutachten ist von Amts wegen einzuholen. Die Parteien können der Verwendung auch nicht widersprechen.[229] Rz. 146 Ein Gutachten i.S.d. Abs. 3 ist als a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Überprüfung der Bestimmung durch den Rechtsanwalt

Rz. 123 Ist die Gebühr nach Abs. 1 S. 1 von einem Dritten zu ersetzen, so ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Betragsrahmengebühr nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind mithin der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Schriftlichkeit

Rz. 52 Das Gutachten muss nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs. 1 S. 1 schriftlich erstellt sein. Eine mündliche oder fernmündliche Äußerung reicht selbst dann nicht, wenn sie höchst wissenschaftliche Ausführungen enthält und das Ergebnis einer ausführlichen Prüfung und Recherche ist.[59] Rz. 53 Das Schriftlichkeitserfordernis ist nicht gleichbedeutend mit dem Schriftform...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Geordnete Darstellung des zu beurteilenden Sachverhalts

Rz. 54 Erforderlich ist zudem eine geordnete Darstellung des Sachverhalts, welcher der rechtlichen Würdigung im Gutachten zugrunde liegt. Je nach Aufgabenstellung können auch verschiedene Sachverhalte zugrunde liegen. Sind etwa bestimmte Tatsachen streitig, muss insoweit eine Sachverhaltsalternativität deutlich gemacht werden. Rz. 55 Das Erfordernis einer geordneten Sachverha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Gebühr

Rz. 13 Für die Erstellung des Gutachtens erhält der Anwalt eine 1,3-Gebühr (auch dies entspricht dem früheren Recht nach der BRAGO: 13/10-Gebühr). Dies gilt auch dann, wenn ein am BGH zugelassener Rechtsanwalt die Erfolgsaussicht einer Revision zum BGH prüft. Die VV 2101 differenziert hier nicht. Eine der VV 3208 o.Ä. vergleichbare Vorschrift fehlt. Zudem erfordert die Erste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteili...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gebühren für die Hilfeleistung bei Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

Rz. 27 Die Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten sind im Vierten Abschnitt der StBVV geregelt, konkret in den §§ 21 bis 31 StBVV. Die Gebühren errechnen sich aus dem zur Anwendung kommenden Gegenstandswert (siehe dazu Rdn 7), der die Höhe der zum Ansatz kommenden vollen Gebühr vorgibt, und dem auf den konkreten Fall anzuwendenden Gebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 2101 erhält der Anwalt für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels eine 1,3-Gebühr. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 34 und geht der dortigen Regelung vor. Die Vorschrift beruht auf der früheren Praxis der Rechtsanwälte am Reichsgericht und am Bundesgerichtshof, die für ihre Gutachten über die Aussicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Weiteres Verfahren vor dem Prozessgericht

Rz. 148 Nach Eingang des Gutachtens muss dieses beiden Parteien zur Kenntnis gebracht werden. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss für beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bestehen. Sodann muss mündlich oder schriftlich verhandelt werden. Rz. 149 Auf der Basis des Gutachtens hat das Gericht dann seine Entscheidung zu treffen. Das Gericht ist an das Gutachten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendbarkeit der §§ 3a ff.

Rz. 7 Abs. 1 S. 1 legt dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Gebührenvereinbarung nahe, ohne diesen Begriff zu definieren. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung unterliegt daher keinen besonderen zivil- und berufsrechtlichen Anforderungen.[8] Stets zu beachten ist jedoch, dass die von Anwaltsseite vorgeschlagene Gebührenvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 2Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gutachterliche Äußerungen

Rz. 128 Die Übersendung der Handakten muss mit gutachterlichen Äußerungen verbunden sein. Ein ausführliches Gutachten über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ist nicht erforderlich. Umgekehrt genügt die bloße Wiedergabe des Sachverhaltes nicht.[97] Die Ausführungen müssen ein Mindestmaß an eigener Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht enthalten. Rz. 129 Abzugrenzen ist d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zuständigkeit

Rz. 144 Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer ist in Abs. 3 nicht normiert. Die gesetzliche Grundlage für die Gutachtenerstattung findet sich neben Abs. 3 in § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Danach hat der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gutachten zu erstatten, die u.a. ein Gericht anfordert. Für eine Gebührena...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (5) Sonstige Anforderungen

Rz. 61 Das Gutachten muss verständlich und daher so aufgebaut und abgefasst sein, dass es dem Auftraggeber möglich ist, den Inhalt in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu prüfen oder auch durch Dritte nachprüfen zu lassen.[65] Unerheblich ist indes, ob der Auftraggeber von den Gedankengängen des Gutachters und von seinem Ergebnis überzeugt ist. Rz. 62 Der Aufbau und der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht

Rz. 62 In der Regel wird die besondere Schwierigkeit auf rechtliche Merkmale zu stützen sein. Hier sind folgende Aspekte zu beachten: Rz. 63 – Abgelegene Rechtsgebiete Abgelegene Rechtsgebiete führen in der Regel zu einer besonderen Schwierigkeit der Sache. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Sache strafrechtlich schwierig ist, sondern auch dann, wenn Vorfragen aus anderen Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Kosten (Abs. 3 S. 2)

Rz. 150 Nach Abs. 3 S. 2 ist das Gutachten kostenlos zu erstatten. Die Rechtsanwaltskammer erhält also keine Vergütung. Auch Auslagen werden nicht erstattet. Das Kammergutachten nach Abs. 3 stellt insbesondere keine Sachverständigenleistung i.S.d. JVEG dar, so dass eine Entschädigung für Gutachtertätigkeit nach § 8 JVEG nicht in Betracht kommt.[239] Rz. 151 Erfolgt die Gutach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / hh) Kostenerstattung

Rz. 72 Die dem Anwalt nach Abs. 1 S. 1 gezahlte Vergütung für die Einholung eines Rechtsgutachtens zählt nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind jedoch erstattungsfähig bis zur Höhe der erstattungsfähigen gesetzlichen Vergütung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater ist

Rz. 133 Rechtsanwälte sowie Partnerschafts- und Rechtsanwaltsgesellschaften i.S.d. BRAO sind nach den §§ 3, 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Da jedoch auch – oder in erster Linie[217] – die Hilfeleistung in Steuersachen durch Steuerberater erfolgt, für die eine eigene Gebührenordnung ( Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV) gilt, war unter Geltu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Erhält der Anwalt den Auftrag, die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu prüfen, so handelt es sich hierbei gegenüber dem Verfahren, in dem die anzufechtende Entscheidung ergangen ist, um eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15. Erforderlich ist insoweit allerdings ein gesonderter Auftrag. Die Abgrenzung kann mitunter Schwierigkeiten bereiten. Rz. 2 Die Beratung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bestimmung durch den Rechtsanwalt

Rz. 114 Die Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 erfolgt nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 1. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Auslagen

Rz. 64 Außer der vereinbarten Gutachtengebühr kann der Anwalt grundsätzlich auch die Erstattung seiner Auslagen verlangen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 S. 1 erstreckt sich nur auf die Gebühr als Äquivalent der anwaltlichen Werkleistung, nicht auch auf die Auslagen (siehe Rdn 8). Wenn insoweit keine gesonderte Auslagenvereinbarung getroffen wurde, sind die dem Anwalt im Zuge ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Fälligkeit und Vorschüsse

Rz. 71 Die Vergütung wird erst mit der Ablieferung des Gutachtens fällig (§ 8 Abs. 1 S. 1). Einer Abnahme nach § 640 BGB bedarf es nicht. Fraglich ist die Anwendung des § 9 auf Vereinbarungen gemäß § 34. Daher sollte die Leistung eines Vorschusses an den Anwalt Gegenstand der Gebührenvereinbarung sein.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Vergütung nach BGB

Rz. 18 Darüber hinaus verweist das RVG in § 34 Abs. 1 S. 2 an Stelle einer Gebühr auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Es gilt dann § 612 BGB (für Mediation und Beratung) oder § 632 BGB (für Gutachten). Auch hier bestimmt der Anwalt die Höhe seiner Vergütung wiederum nach § 14 Abs. 1.mehr

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zfs 06/2021, Aktuelle Recht... / III. Sachverständigengutachten

Versicherer weigern sich oft, ein von ihnen eingeholtes Schadengutachten dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. In der Krankenversicherung ergibt sich die Vorlagepflicht des Sachverständigengutachtens aus § 202 VVG . 1. Wenn ein Sachversicherer zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten einholt, kann er die Kosten dieses Gutachtens nicht vom Schädiger erse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Mindest- und Höchstgebühr, Kappungsgrenze, Schwellengebühr

Rz. 20 Soweit das RVG von Mindest- oder Höchstgebühren spricht, handelt es sich nicht um selbstständige Gebühren, sondern lediglich um Mindest- oder Höchstgrenzen, innerhalb derer der Anwalt die Wahl hat, die konkrete Gebühr festzusetzen. Rz. 21 Das Gleiche gilt für die sog. Kappungsgrenze für Beratung und Gutachten gegenüber einem Verbraucher (250 EUR) und der sog. Erstberat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) "Angemessene Gebühr"

Rz. 17 In VV 2103 a.F. war bis zum 30.6.2006 eine "angemessene" Gebühr vorgesehen. Diese ist mit Wegfall der Gebühren für Beratung und Gutachten zum 1.7.2006 abgeschafft worden. Die Vereinbarung einer angemessenen Gebühr ist nach § 4 Abs. 3 S. 2 nicht möglich. Es gilt dann die gesetzliche Vergütung[2] (siehe § 4 Rdn 37 f.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Betragsrahmengebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 91 Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) bisher vorgesehenen Beratungsgebühren sind zum 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Danach soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beratung

Rz. 13 Ist dem Rechtsanwalt der Auftrag zur Vertretung im Rechtszug oder im Verfahren erteilt, so gehört die Beratung, Auskunft oder ein schriftliches Gutachten zur Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung. Sie ist dann nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 keine gesondert zu vergütende Tätigkeit. So kann es beispielsweise liegen, wenn der Auftraggeber den Rechtsanwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Schriftform

Rz. 5 Das Gutachten muss schriftlich erstellt sein und eine juristische Begründung enthalten.[3] Die Einhaltung der strengen Schriftform des § 126 BGB ist dabei nicht erforderlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient keinem Beweiszweck, sondern soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Ausführungen des Anwalts in Ruhe zu studieren und gegebenenfalls Dritten vorz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gebührenrahmen

Rz. 3 VV 2300 ist eine Rahmengebühr. Welcher konkrete Gebührensatz innerhalb des Rahmens angemessen ist, ist nach § 14 Abs. 1 zu bestimmen.[2] Der Mindestsatz beträgt 0,5. Dieser kommt jedoch nur in einfachst gelagerten Angelegenheiten in Betracht, insbesondere bei einer vorzeitigen Beendigung, wenn sich die Sache gleich nach Entgegennahme der ersten Informationen erledigt, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Höhe des Steuersatzes

Rz. 63 Die Höhe der Umsatzsteuer beläuft sich zurzeit auf 19 %. Bis zum 31.6.2006 belief sie sich noch auf 16 % (zu Übergangsfällen siehe 7. Aufl., Anhang zu § 61). Nur in Ausnahmefällen kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % zum Tragen, etwa dann, wenn der Anwalt eine Leistung erbringt, die ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk darstellt (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchs...mehr

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zfs 06/2021, Vorlage zur Vo... / Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige F., der seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien hat, besitzt seit 1992 einen spanischen Führerschein (Kategorien A und B). Wegen einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland wurde ihm wegen fehlender Fahreignung für 14 Monate das Recht aberkannt, dort mit diesem Führerschein zu fahren. Außerdem wurde ihm eine Sperrfrist von 14 Monaten auferlegt, währe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 2103

Gesetzestext Rz. 1 Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Entsprechung der VV 2101 für Angelegenheiten, in denen im Rechtsmittelverfahren ni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen

Rz. 21 Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen müssen solche nach § 411 Abs. 3 ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein. Rz. 22 Schriftliche Gutachten zählen nicht hierzu, ebenso wenig Termine, die von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumt worden sind,[3] da es sich insoweit nicht um gerichtliche Termine handelt. Das ergibt sic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Verfahren

Rz. 273 Handelt es sich nicht um ein einheitliches Verfahren, lassen mehrere Anträge auf selbstständige Beweisverfahren die Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert gesondert entstehen. Selbst wenn die Parteien eigenständig je ein selbstständiges Beweisverfahren mit fast gleichem Beweisthema beantragen, entstehen in jedem Verfahren die Gebühren gesondert nach dem jeweils...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beendigung der Angelegenheit (Abs. 1 S. 1, 2. Alt.)

Rz. 29 Die Vergütung wird nach Abs. 1 S. 1, 2. Alt. auch dann fällig, wenn die gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 beendet ist. Mitunter wird dieser Zeitpunkt mit der Erledigung des Auftrags zusammenfallen. Dies muss jedoch nicht sein. Ein einheitlicher Auftrag kann durchaus mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne umfassen. Beispiel: Der Anwalt e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Vorzeitige Beendigung

Rz. 69 Endet der Auftrag vor der Fertigstellung des Gutachtens, hängt die Entstehung der Vergütung nach Abs. 1 S. 1 wesentlich vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung ab. Haben die Parteien keine eindeutige Regelung getroffen, hat gemäß §§ 133, 157 BGB eine Auslegung der Vereinbarung zu erfolgen. Führt auch sie zu keinem befriedigenden Ergebnis, ist im Zweifel eine Abgrenzun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Begriff der Dokumentenpauschale

Rz. 3 Der früher vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "Schreibauslagen" ist im Jahr 2001 durch den Begriff "Dokumentenpauschale" ersetzt worden. Der Begriff "Dokumentenpauschale" ist insoweit missverständlich, als der Anwalt für Urschriften keine gesonderte Vergütung erhält. Denn die Dokumentenpauschale fällt nur für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken an. Das Anfert...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Besonderer Umfang

Rz. 6 Zunächst einmal ist Voraussetzung, dass eine "besonders umfangreiche Beweisaufnahme" stattgefunden hat. Eine bloß umfangreiche Beweisaufnahme genügt nicht. Sie muss besonders umfangreich gewesen sein. Rz. 7 Die entsprechenden Kriterien wird die Rechtsprechung sicherlich noch herausarbeiten. Insoweit kann man sich gegebenenfalls an die §§ 42 und 51 anlehnen, die ebenfall...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gebührenunterschreitungsverbot (§ 49b Abs. 1 BRAO)

Rz. 19 Die Verbindlichkeit einer Vergütungsvereinbarung ist zivilrechtlich auch an dem Gebührenunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zu messen. Es soll das RVG als staatliches Tarifgesetz schützen und einen "Preiswettbewerb um Mandate"[23] verhindern. Wegen seiner wettbewerbsbeschränkenden Funktion steht das Gebührenunterschreitungsverbot in der Kritik. Das 16. H...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsätze

Rz. 104 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es i.d.R. erforderlich, sich aus den Verwaltungsakten und Verwaltungsvorgängen Kopien oder Ausdrucke anzufertigen. Auch hier ist es dem Anwalt nicht zuzumuten, handschriftliche Aktenauszüge herzustellen. Insbesondere in umfangreichen Verwaltungsverfahren, in denen Gutachten eingeholt oder Zeugen vernommen worden sind oder der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einbeziehung von Ansprüchen aus anderen Verwaltungsverfahren

Rz. 27 Nach Anm. 1 S. 1 zu VV 1005 ist bestimmt, dass sich die Einigungsgebühr einheitlich nach VV 1005 bestimmt, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Werden hingegen Ansprüche in die Einigung oder Erledigung einbezogen, die in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sind – Hauptsache oder Eilverfahren –, bemisst sich die Einigung...mehr