Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.1.1 Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)

Rz. 59 Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG als auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG begünstigte Rechtsträger. Auf die Darstellungen über die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG wird insoweit verwiesen (Rz. 24ff.). Mit der Neufassung des Grundsteuergesetz...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 3 Abrechnung bei zu hohen Vorauszahlungen (Abs. 2)

Rz. 12 Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids gem. § 29 GrStG entrichtet worden sind, hingegen größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage i. S. d. § 28 GrStG ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag gem. § 30 Abs. 2 GrStG nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durc...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 3 Erlassantrag und Antragsfrist (Abs. 2)

Rz. 11 Nach § 35 Abs. 2 S. 1 GrStG wird ein Erlass von der Grundsteuer nur auf Antrag gewährt. Wenngleich eine besondere Form für diesen Antrag nicht vorgeschrieben ist, ist die Schriftform zu empfehlen. Der Erlassantrag ist vom Steuerschuldner zu stellen. Ein zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Verpflichteter (Haftungs- bzw. Duldungsschuldner) ist hierzu ni...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 2 Nachveranlagung infolge der Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 10 In § 18 Abs. 1 GrStG wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Infolge einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts gem. § 223 Abs. 1 BewG ist automatisch der Steuermessbetrag auf den Zeitpunkt der Nachfeststellung (Nachfeststellungszeitpunkt) nachträglich festzu...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Unter Steuervorauszahlungen werden im Allgemeinen Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld verstanden. Bei der Grundsteuer handelt es sich i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 1 GrStG um eine sog. Jahressteuer, die gem. § 9 Abs. 2 GrStG zu Beginn des Kj. entsteht und gem. § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kj. festgesetzt wird. Ist für das lau...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 4 Nachholung der Hauptveranlagung (Abs. 3)

Rz. 14 Ist die Festsetzung des Steuermessbetrags bei der Hauptveranlagung unterblieben und die Festsetzungsfrist i. S. d. § 169 AO für sie bereits abgelaufen, so eröffnet § 16 Abs. 3 GrStG die Möglichkeit, die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorzunehmen, für den die Fes...mehr

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Ist die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG. Wird in diesen Fällen die Grundsteuer gem. § 27 GrStG später erstmals festgesetzt, normiert die Vorschrift für den Ste...mehr

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Ist für einen Steuergegenstand die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch keine Steuer gem. § 27 GrStG festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG . In diesen Fällen kommt anstelle der Vorauszahlungen eine Nachentric...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 2 Abgrenzung zwischen Wohnräumen und Wohnungen (Abs. 1 und 2)

Rz. 11 Die Tatbestände in § 5 GrStG unterscheiden sich nach Wohnräumen und Wohnungen. Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist grundsätzlich steuerpflichtig. In den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG geregelten Ausnahmefällen bleibt für Wohnräume, die für steuerbegünstigte Zwecken nach §§ 3, 4 GrStG und zugleich für Wohnzwecke benutzt werden, die Befreiung von der Grundsteuer jedoch ...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 4 Wohnungen (Abs. 2)

Rz. 23 Nach § 5 Abs. 2 GrStG sind Wohnungen stets steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu steuerbegünstigten Zwecken (mit)benutzt werden (Rz. 12). Weder die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach der Wohnzweck kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuergesetzes ist, noch die Differenzierung zwischen Wohnungen und Wohnräumen verstößt gegen das G...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1.3 Stichtagsprinzip

Rz. 8 Die Grundsteuer wird gem. § 9 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieses Stichtagsprinzips können sich während eines Kalenderjahres eintretende Änderungen erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken. Insoweit ist auch für die Gewährung der Steuerbefreiungen allein entscheidend, ob die Vorausset...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 4 Besonderheiten in den Fällen des § 32 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 Für einen Erlass von der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen i. S. d. § 32 GrStG bedarf es nach § 35 Abs. 3 S. 1 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des Erlassantrags. Es handelt sich hier um Dauertatbestände, die selbst über einen längeren Zeitraum kaum Veränderungen unterliegen (z. B. Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht). Im Interesse einer Verfahrensver...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / Literaturtipps

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2.2 Unrentabilität des Grundbesitzes

Rz. 17 Neben der Kulturguteigenschaft des Grundbesitzes (vgl. Rz. 15) setzt ein Erlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG des Weiteren voraus, dass die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten für das Kulturgut liegen. Mit dem Erfordernis "in der Regel" in § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wird auf eine Unrentabilität als Dauerzustan...mehr

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift zur Nachentrichtung der Steuer ergänzt die Regelungen zur Fälligkeit und zu den Vorauszahlungen nach §§ 28-30 GrStG für Fälle, in denen die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt wurde. Insbesondere in Fällen der Nachveranlagung eines Steuermessbetrages auf einen zurückliegen...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 2 Steuerausgleich

Rz. 10 § 24 S. 1 GrStG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 10 f., 13) ein Steuerausgleich stattfindet. Diese Ermächtigungsgrundlage gilt ausschließlich...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.4 Regelungszusammenhänge

Rz. 6 Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (s. § 32 GrStG, Rz. 1). Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (s. § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff., 23)...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.2 Nutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke

Rz. 64 Erfüllen die begünstigungsfähigen Rechtsträger, entweder eine inländische juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG oder einer inländischen gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Rz. 59, 61), ist für die Gewährung ...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift begründet für die Grundsteuer eine öffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Sie normiert neben der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) der Grundstücke für die Grundsteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe. Dem Steuergläubiger, den Gemeinden, steht damit kraft Gesetzes das Recht zu, sich wegen einer Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.1.2 Inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b)

Rz. 61 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG befreit Grundbesitz von der Grundsteuer, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwe...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.7 Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 81 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG sind Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden (Rz. 74, 76) von der Grundsteuer befreit. § 5 GrStG, nach dessen Absatz 2 Wohnungen stets steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Die derzeit bestehenden Pr...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der inländische Grundbesitz (§ 2 GrStG) kann entweder nach Vorschriften innerhalb oder auch außerhalb des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreit sein. Innerhalb des Grundsteuergesetzes sind die Befreiungen von der Grundsteuer in §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend geregelt (Enumerationsprinzip, Rz. 3ff.). Insbesondere für inländischen Grundbesitz vo...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 3.2 Grundbesitz, der als militärischer Übungs- oder Flugplatz benutzt wird (Nr. 2)

Rz. 17 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 2 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wir...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 2.2 Aufhebung des Steuermessbetrags ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts

Rz. 14 Wird dem Finanzamt bekannt, dass für den ganzen Steuergegenstand ein Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer eingetreten ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG) oder der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2b GrStG), ist der Steuermessbetrag – auch ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts – aufzuheben. Als Grund für eine Befreiung von der Grundsteue...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 Bei den Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt es sich um den allgemeinen Billigkeitsregelungen der § 163 AO, § 227 AO vorgehende, diese jedoch nicht generell ausschließende Spezialregelungen. In §§ 32 bis 34 GrStG wird abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Erlass der Grundsteuer aus sachlichen Unbilligkeitsgründen in Betracht kom...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 6.1 Zerlegungsverfahren (§§ 185-189 AO)

Rz. 23 Nach § 185 AO sind die für das Steuermessbetragsverfahren geltenden Vorschriften (§ 13 GrStG Rz. 55 ff.) auf die im GrStG vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 185 ff. AO nichts anderes bestimmt ist. Infolgedessen sind gem. § 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO im Rahmen der Zerlegung die Vorschriften über die Durchführ...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 3 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuervergünstigungen (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen. Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Unter Steuervorauszahlungen werden im Allgemeinen Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld verstanden. Bei der späteren Festsetzung der Jahressteuerschuld werden die Vorauszahlungen angerechnet oder wie bei der Grundsteuer abgerechnet. Die für das laufende Kj. nach § 29 GrStG geleisteten Grundsteuer-Vorauszahlungen sind bei erstmaliger Festsetzung ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.3 Betriebsgrundstücke nach § 218 S. 2 BewG

Rz. 27 Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Nach § 2 Nr. 1 GrStG stehen die in § 218 S. 2 des Bewertungsgeset...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 Die Vorschrift ordnet zur Berechnung der Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren, das das Grundsteuergesetz auf das engste mit der im Bewertungsgesetz geregelten Grundsteuerbewertung verknüpft, an. Als Eingangsnorm bestimmt sie, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist, der sich durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuerme...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind. Im Spannungsfeld zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht i. S. d. Art. 28 Abs. 2 GG und der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes i. S. d. Art. 105 Abs. 2 GG hat es der historische Bu...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.1 Normaler Rohertrag

Rz. 14 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks in einem bestimmten Ausmaß (s. Rz. 21) gemindert ist. Den Begriff des normalen Rohertrags hat der Gesetzgeber im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts fortentwickelt und d...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 5 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Für Wohnungen gilt dies uneingeschränkt. Lediglich für bestimmte Wohnräume, die zugleich für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG und Wohnzwecke ben...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert. Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) des Grundstücks für die ...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert. Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche Sachhaftung des Grundstücks für die auf ihm als öffentli...mehr

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Roscher, GrStG, GrSTG § 38 Bekanntmachung

Bekanntmachung Rz. 1 Analog zu anderen Gesetzen wird das für das Grundsteuergesetz fachlich zuständige Bundesministerium der Finanzen durch die Vorschrift ermächtigt, das Grundsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung neu bekannt zu machen. Teilweise sind die Ermächtigungen in anderen Gesetzen noch umfassender. Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 3 Entstehung der Steuerschuld (Abs. 2)

Rz. 14 Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist. Das Kj. beginnt jeweils am 1. Januar, 0.00 Uhr. Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Grundsteuer knüpft als Realsteuer an den Grundbesitz als St...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 5.2 Internationale Einrichtungen

Rz. 97 Für zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Einrichtungen werden häufig aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen, innerstaatlicher Gesetze und Rechtsverordnungen Befreiungen von der Grundsteuer gewährt. So bleiben beispielsweise die Vereinten Nationen (UNO) und ihre Sonderorganisationen mit ihrem inländischen Grundbesitz grundsteuerfrei, s...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind in diesen Fällen auf den Nachfeststellungzeitpunkt nachträglich festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für ...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 3 Wirkungszeitpunkte der Aufhebung (Abs. 2)

Rz. 16 In § 20 Abs. 2 GrStG werden zu den in § 20 Abs. 1 GrStG geregelten Aufhebungstatbeständen, die Zeitpunkte bestimmt, ab denen die Aufhebung der Steuermessbeträge Wirkung entfaltet. Unter Beachtung des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 GrStG Rz. 10 ff.) richtet sich die Aufhebung des Steuermessbetrags jeweils nach den Verhältnissen zu Begin...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert die Abrechnung der nach Maßgabe des § 29 GrStG geleisteten Grundsteuer-Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) bei erstmaliger Festsetzung der Jahressteuerschuld, auf die die Vorauszahlungen geleistet wurden, sowie bei Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Jahressteuerschuld. Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbes...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.5 Öffentlich private Partnerschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG setzt i. S. d. Grundsatzes der Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rechtsträger und dem Nutzer des Grundstücks voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts als begünstigtem Rechtsträger zuzurechnen ist, die ihn für einen öffentlichen Dienst ode...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.3.1 Hoheitliche Tätigkeit

Rz. 39 Jede hoheitliche Tätigkeit stellt einen "Öffentlichen Dienst oder Gebrauch" i. S. d. § 3 Abs. 2 GrStG dar. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn Hoheitsaufgaben erfüllt werden. Es muss sich insoweit um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind.[1] Eine Tätigkeit ist der juristischen Person des öffen...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Rohertragsminderung

Rz. 16 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt voraus, dass gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG der normale Rohertrag (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 GrStG bleibt offen, um welche Referenzgröße der normale Rohertrag zu mindern ist, um das Ausmaß der Minderung des Rohertrags zu ermitteln. Erst anhand de...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 In den §§ 25, 26 GrStG werden die Vorschriften des GrStG zusammengefasst, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für Grundsteuer im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens (§ 25 GrStG Rz. 1) zu beachten sind. Rz. 9 einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 2 Neuveranlagung infolge der Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 10 In § 17 Abs. 1 GrStG wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG durchgeführt wurde. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung handelt. Die Vorschriften zur Veranlagung der Steuermessbeträge korrespondieren eng mit Vorschriften zur...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 4 Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 3)

Rz. 19 In § 17 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Neuveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Neuveranlagung sind gem. § 17 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse imNeuveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.) kommt es hierbei jeweils auf die Verh...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.2 Wohnräume in Heimen und Seminaren (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 17 Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG nur für Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die darin erfolgende Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke...mehr