Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Bekanntgabe des GrSt-Messbescheids

(1) Inhaltsadressat Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schulden soll (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Rechtsgrundlagen

(1) § 184 Abs. 1 AO Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanz behörden über die persönli...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Gründe für eigenes Landesgrundsteuergesetz (Hessen)

Rz. 6 [Autor/Stand] Hessen ist mit dem Hessischen Grundsteuergesetz zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287) für die Grundstücke des Grundvermögens (Flächen-Faktor-Verfahren, Rz. 13 ff., Rz. 71 f.; Rz. 210 ff.) vom (Bunds-)Grundsteuergesetz abgewichen (zum zeitlichen Anwendungsbereich, Rz. 9 ff.). Als Grund wird angeführt, dass das Flächen-Faktor...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Schritte zur Ermittlung des Steuermessbetrages (Abs. 1)

Rz. 192 [Autor/Stand] Der nach dem Hessischen Grundsteuergesetz zu ermittelnde Steuermessbetrag ist – wie auch im Bundesrecht – die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG, der auch in Hessen gilt) ergibt sich die individuelle Grundsteuer. Satz 1 ist damit nicht nur wort-, sondern auch inhaltsgl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 1 BewG Geltungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift regelt den sachlichen Geltungsbereich des BewG. Durch das BewG soll sichergestellt werden, dass ein Vermögenswert, dessen Wert für mehrere Steuerarten von Bedeutung sein kann, nach einheitlichen Regeln bewertet wird. Insoweit ist das BewG, wie die AO, als ein Mantelgesetz zu bezeichnen. Rz. 2 Das BewG enthält drei Teile, die ggf. in Abschnitte untergliede...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Vollstreckung

Rz. 105 [Autor/Stand] Die Vollstreckung rückständiger Grundsteuer kann nicht nach §§ 249 ff. AO erfolgen. Es gelten die jeweiligen Landesverwaltungsgesetze. Denn § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 AO verweist nicht auf die Vorschriften des Sechsten Teils (§ 249 ff. AO), der sich mit der Vollstreckung befasst. Dies ergibt deshalb Sinn, weil es sich bei der Grundsteuer um eine Reals...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Inhalt und Begründung des GrSt-Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 1, 2 AO)

(1) Unselbständige Besteuerungsgrundlagen: Mindestangaben Rz. 453 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) ist auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht zu entscheiden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gegenstand der Messbetragsfestsetzung ist die Feststellung einer Reihe von unselbständigen – und damit nicht selbstständig anfechtba...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

aa) Rechtsgrundlagen (1) § 184 Abs. 1 AO Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanz behörd...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Festsetzungsverjährung

aa) Festsetzungsfrist Rz. 469 [Autor/Stand] Für den Erlass von GrSt-Messbescheiden gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend.[2] Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 AO wird nur durch Bekanntgabe des Messbescheids, nicht aber durch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO an ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (aa) Grundsätze

Rz. 120 [Autor/Stand] Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 149 Abs. 1 Satz 3 AO). Zuständig für die Aufforderung ist die Behörde desjenigen Hoheitsträgers, dem nach dem Grundgesetz die Verwaltungshoheit zugewiesen ist; für die Grundsteuer sind dies nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG die Länder. In Hessen fällt die Ver...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (b) Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Abgabe einer "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" entsteht nur dann, wenn die Finanzbehörde hierzu auffordert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Erklärungspflicht kraft Aufforderung).[2] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann individuell oder allgemein durch öffentl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Ablaufhemmung

Rz. 472 [Autor/Stand] Die Ablaufhemmungen nach § 171 AO sind nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO sinngemäß anzuwenden.[2] Im Falle der Änderung oder Aufhebung des GrSt-Messbescheids, endet die Festsetzungsfrist für den GrSt-Bescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (GrSt-Messbescheid...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Faktorformel (Abs. 1)

Rz. 296 [Autor/Stand] §7 Abs. 1 HGrStG enthält die Formel für die Faktorberechnung. Sie lautet: Rz. 297 [Autor/Stand] Der Faktor ergibt sich, indem der Bodenrichtwert nach Absatz 2 durch den in Absatz 3 geregelten durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde geteilt wird und auf das Ergebnis der Exponent von 0,3 angewendet wird. Rz. 298 [Autor/Stand] Der sich ergebende Fa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Zahlungstermine, zu denen die Grundsteuer zu entrichten ist. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Entstehung des Grundsteueranspruchs (vgl. § 9 GrStG), seine Festsetzung durch Grundsteuerbescheid (vgl. § 27 GrStG) und seine Fälligkeit zeitlich nicht zusammenfallen.[2] Der Gesetzgeber hat hierbei, um eine Vereinfachung des Erhe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Nachholung einer unterbliebenen Hauptveranlagung (Abs. 3)

Rz. 333 [Autor/Stand] § 8 Abs. 3 HGrStG ermöglicht es in Fällen, in denen eine Hauptveranlagung unterblieben und die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung bereits abgelaufen ist, die Hauptveranlagung mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorzunehmen, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Rz. 334 [Autor/Stand] Diese Norm, die mit § 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (b) Rechtsfolgen bei Verletzung von Abgabe- oder Anzeigepflichten (Zwangsgeld, Schätzung, Steuerhinterziehung)

Rz. 141 [Autor/Stand] Die Mitwirkungspflicht zur fristgerechten (Rz. 122) Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung, Rz. 125) kann vom Finanzamt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 328 ff. AO durch Festsetzung eines Zwangsgelds – mit der Möglichkeit der Umwandlung in Ersatzzwangshaft (§ 334 AO) – erzwungen werden.[2] Dabei kommt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Säumniszuschläge

Rz. 96 [Autor/Stand] Wird die Grundsteuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Erhebung durch die Gemeinden begegnet keinen verfassu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Jahressteuergesetz 2022

Rz. 7 Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, insb. zur Bewertung der bebauten Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle (Erbbaurecht sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden), an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrsw...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG / 2 Anwendungshierarchie und Bedeutung

Rz. 4 Im Grundsatz sind die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben anzuwenden, die durch Bundesrecht geregelt sind und durch Bundesfinanzbe­hörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 BewG). Sind hingegen in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten, kommen diese vorrangig zur Anwendun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt, dass vor Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides bereits eine Vorauszahlungsverpflichtung nach § 29 GrStG entstanden ist.[2] Ergibt sich nach Vorliegen der endgültigen Festsetzung der Grundsteuer im Vergleich zu den geleisteten Vorauszahlungen ein Mehrbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nachzuentrichten ist (s. Rz. 5). Rz. 2 [...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Frage, welcher Grundstücksart das einzelne bebaute Grundstück zuzuordnen ist, ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Von der Grundstücksart kann abhängen, nach welcher Bewertungsmethode ein Grundstück zu bewerten ist. So ist z.B. für die sonstigen bebauten Grundstücke der Einheitswert stets im Wege des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Bei der Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 353 [Autor/Stand] § 10 HGrStG ersetzt den § 18 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag nachträglich festgesetzt wird, durch sog. Nachveranlagung. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Nachveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Nachveranlagung erfolgt, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu ents...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Steuermessbescheid als gleichgestellter Bescheid

Rz. 450 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist nach §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO durch Steuermessbescheid "festzusetzen". Der Steuermessbescheid ist Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Abs. 1 AO. Entsprechend sind die allgemeinen Vorschriften über Verwaltungsakte (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 118 bis § 133 AO) anzuwenden. Qualitativ ist der GrSt-Messbescheid aber ein d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Freistellungsbescheid/negativer Festsetzungsbescheid

Rz. 457 [Autor/Stand] Zum GrSt-Messbescheid als Freistellungsbescheid (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO) bei vollständiger Steuerbefreiung (Rz. 205, Rz. 343). Rz. 458 [Autor/Stand] Der GrSt-Messbescheid kann auch als negativer Festsetzungsbescheid erlassen werden. Dies kommt als verfahrensbeendende Verwaltungsmaßnahme in Betracht, wenn der (erklärte) Sachverhalt nicht besteuerungsrelev...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Bekanntgabeadressat

Rz. 460 [Autor/Stand] Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben (Bekanntgabeadressat), für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Inhaltsadressat). Der GrSt-Messbescheid ist grundsätzlich dem Steuerschuldner (§ 3 Abs. 1 HGrStG) bekanntzugeben. Ist der Inhaltsadressat ausnahmsweise nicht mit dem Bekanntgabeadressa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Sondersituation, in der erstmals eine Grundsteuer angefordert wird, ohne dass zuvor Vorauszahlungen zu entrichten waren. Das Gesetz sieht vor, dass in diesem Fall die Raten, deren Fälligkeitstag bereits abgelaufen sind, analog § 30 GrStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des (erstmaligen) Steuerbescheids zu entrichten sind....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 170 [Autor/Stand] Die Steuergesetze bestimmen, wer Schuldner der Steuer ist (§ 43 Satz 1 AO). Für das Hessische Grundsteuergesetz ist Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HGrStG derjenige, dem der Steuergegenstand (Rz. 86) zuzurechnen ist. Die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer knüpft also an die Zurechnung des Steuergegenstands zu einem bestimmten Rechtssubjekt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BewÄndG 1971 gilt § 24a BewG erstmals für Einheitswertfeststellungen auf den 1.1.1974. An diesem Feststellungszeitpunkt, bestand im Hinblick auf die große Zahl der zu erledigenden Fortschreibungs- und Nachfeststellungsfälle für eine vorzeitige Erteilung ein besonderes Bedürfnis. Der zeitliche Geltungsbereich ist jedoch nicht auf F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Rechtsentwicklung

Rz. 93 [Autor/Stand] Durch Art. 3b des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes v. 27.3.2025 (HE GVBl. 2025, Nr. 22) wurden § 2 HGrStG inhaltlich und redaktionell geändert (zum Gesetzgebungsverfahren, Rz. 28). Abs. 4 Satz 1 wurde dahingehend geändert, dass fortan auf die §§ 228 und 229 BewG in der am 1.1.2025 geltenden Fassung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Korrektur der Messbetragsfestsetzung

Rz. 474 [Autor/Stand] Für die Aufhebung und Änderung des GrSt-Messbescheids sind nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO die Vorschriften über die Nebenbestimmungen nach §§ 164, 165 AO (Rz. 458) sowie die Änderungsvorschriften nach §§ 172 ff. AO und die Vorschrift für die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeiten nach § 129 AO [2] anzuwenden. Die §§ 130...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 165 [Autor/Stand] (1) [1]Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zuzurechnen ist. [2]Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner. (2) [1]Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Umlagen

Rz. 16 Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen (§ 186 Abs. 1 Satz 2 BewG). Im Ergebnis wird demnach die sog. Kalt- oder Warmmiete erfasst. Betriebskosten sind solche i. S. d. Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2003, 2346), die neben der Miete mit dem Mieter abgerechnet werden können (umlagefähige Betriebskosten wie z. B. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (a) Landesrechtliche "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag"

Rz. 115 [Autor/Stand] An die Stelle der "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG tritt für hessische Grundstücke des Grundvermögens die "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag".[2] Hintergrund dafür ist, dass zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags im Anwendungsbereich des HGrStG auf die Verfahrenseb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 295 [Autor/Stand] § 7 HGrStG ist – neben den §§ 4 bis 6 HGrStG – eine zentrale Vorschrift zur Ausgestaltung des Flächen-Faktor-Verfahrens[2] und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Steuermessbeträge zum 1.1.2022) für die hessische Grundsteuer B ab dem Jahr 2025. Er regelt die Berechnung des Faktors, mit dem der Ausgangsbetrag nach § 4 Abs. 1 HGrStG (Flächenbetrag nac...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (wirtschaftliches Eigentum)

Rz. 184 [Autor/Stand] In Ausnahmefällen ist der Steuergegenstand (Rz. 86) nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, sondern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer (§ 10 GrStG Rz. 20 ff.; § 2 BewG Rz. 19). Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 189 [Autor/Stand] (1) [1]Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. [2]Dieser ermittelt sich, indem die Flächenbeträge nach § 5 jeweils mit den Steuermesszahlen nach § 6 multipliziert werden, die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag) wiederum mit dem Faktor nach § 7 multipliziert wird und das daraus resultierende Ergebnis auf volle Eur...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 218 Vermögensarten

Verwaltungsanweisungen: Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.11.2021 zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022 (AEBewGrSt), BStBl. I 2021, 2334. Die Verwaltungsanweisungen zu § 218 BewG befinden sich in A 218 AE...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 323 [Autor/Stand] § 8 HGrStG ersetzt die §§ 16 und 36 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt landesspezifisch die Hauptveranlagung, also die allgemeine und turnusmäßig wiederkeh rende Festsetzung der Steuermessbeträge in Hessen. Die Vorschrift bestimmt die Hauptveranlagungszeitpunkte und Hauptveranlagungszeiträume und regelt, ab wann und für wie lange die durch die Hauptveranlag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Christoffel, Sachwertverfahren bei Zweifamilienhäusern wegen übergroßer Wohnfläche, DB 1989, 300; Flore, Vorrang des Ertragswertverfahrens bei Geschäftsgrundstücken, DStR 1994, 276; Koch, Abgrenzung des Bewertungsverfahrens bei zu Bürozwecken genutzten Hochhäusern, DStR 1997, 1317; Leinweber, Abgrenzung der Bewertungsverfahren bei der Einheitsbewertung von Ein- und Zweifamil...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 181 BewG Grundstücksarten

Ausgewählte Literaturhinweise: Stöckel, Die Grundstücksbewertung von Wohngrundstücken/Für Zwecke der Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer, NWB 2009, 3052. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 01.08.1990, BStBl II 1990, 1016; BFH vom 01.04.1987, BStBl II 1987, 840. Richtlinien: R B 181.1 ErbStR; R B 181.2 Abs. 2 bis 5 ErbStR. Erlasse: Gleich lautende Ländererlasse vom 20....mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG / 1 Sinn und Zweck der Bewertung

Rz. 1 Die Bewertung eines WG, d. h. die Beimessung eines monetären Wertes, ist nicht nur im allgemeinen Wirtschaftsleben von fundamentaler Bedeutung, sondern auch für Zwecke der Besteuerung. Ohne eine Bewertung ist die Festsetzung von Steuern denklogisch nicht möglich. Rz. 2 In der Bewertungspraxis ergeben sich je nach Zweck der Bewertung (z. B. aus Verkäufer- oder Käufersich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) § 184 Abs. 1 AO

Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanz behörden über die persönliche und sachliche S...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Angabe weiterer Besteuerungsgrundlagen/Nebenbestimmungen

Rz. 455 [Autor/Stand] Nach § 184 Abs. 1 Satz 3, § 121 Abs. 1 AO ist der GrSt-Messbescheid mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Üblicherweise werden im Bescheid deshalb weitere – über die Mindestangaben hinausgehende – unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen (z.B. Flächenbeträge nach § 5 HGrStG, Zuordnung der Flächenbeträge zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Vermögensarten (Satz 1)

Rz. 31 [Autor/Stand] § 218 Satz 1 BewG enthält eine abschließende (enumerative) Aufzählung der beiden (für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes zu Zwecken der Grundsteuer) in Betracht kommenden Vermögensarten, namentlich das "land- und forstwirtschaftliche Vermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 1 BewG i.V.m. § 232 BewG) und das "Grundvermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. § ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Ausnahmen für sehr kleine Gebäude und solche, die dem Zivilschutz dienen (Abs. 5)

Rz. 278 [Autor/Stand] § 5 Abs. 5 HGrStG regelt Ausnahmetatbestände, bei denen die Flächen von bestimmten Gebäuden bei der Ermittlung der Flächenbeträge nach Abs. 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum einen aus Vereinfachungsgründen für sehr kleine Gebäude mit einer Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30 Quadratmetern und zwar unabhängig von ihrer Nutzung[2] ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Inbezugnahme des § 244 BewG (Grundstück)

Rz. 89 [Autor/Stand] Der ebenfalls in Bezug genommene § 244 BewG regelt, dass jede wirtschaftliche Einheit (Rz. 84) des Grundvermögens (Rz. 88) ein Grundstück "im Sinne dieses Abschnitts" ist. Hierdurch wird bundesrechtlich konkrete der "siebente Abschnitt des zweiten Teils" des Bewertungsgesetzes, also die §§ 218-263 BewG, in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um die b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Inhaltsadressat

Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schulden soll (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner mu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Rückwirkende Änderung (Abs. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Eine rückwirkende Änderung des Grundsteuerbescheids und damit eine neue Festsetzung der Jahressteuer kann unterschiedliche Gründe haben. Neben Fortschreibbungen und Rechtsmittelverfahren kommen insb. geänderte Grundlagenbescheide, bei denen das Finanzamt den Einheitswert/Grundbesitzwert oder den Steuermessbetrag (§ 16 GrStG) geändert hat, in Betracht. Di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundstücksart bei teilbefreiten Grundstücken

Rz. 12 [Autor/Stand] Für Grundstücke, die von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit sind, werden Einheitswerte nicht festgestellt (vgl. § 19 Abs. 4 BewG). Da die Einheitswerte zuletzt nur noch für die bis zum 31.12.2024 geltende Grundsteuer von Relevanz sind, ist insoweit nur noch entscheidend, ob eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 oder 4 GrStG vorliegt. Die Rechtspre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis des § 218 BewG zu § 18 BewG

Rz. 23 [Autor/Stand] Anders als § 18 BewG, der zwischen drei Vermögensarten, nämlich unterscheidet, differenziert § 218 BewG lediglich zwischen zwei, namentlich den ersten beiden der in § 18 BewG erwähnten Vermögensarten. Rz. 24 [Autor/Stand] Der Grund für diese Reduzierung der Vermögen...mehr