Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Veröffentlichung (Abs. 2)

Rz. 414 [Autor/Stand] Durch § 7 Abs. 2 NGrStG wird die Gemeinde verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Rz. 415 [Autor/Stand] Die Veröffentlichung des aufkommensneutralen Hebesatzes dürfte für zusätz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / III. Härtefallklausel für eigengenutzte Wohngrundstücke

Rz. 20 [Autor/Stand] Bereits der Berliner Koalitionsvertrag kündigt Konzepte an, um unbillige Härten zu vermeiden. [2] Die Umsetzung dieser Zusage geschieht nun mittels § 2 BlnGrStMG.[3] Nach dieser Härtefallklausel kann die Grundsteuer für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für eigengenutztes Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BewG) niedriger festgese...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / IV. Rechtsbehelf gegen die Grundsteuerfestsetzung

Rz. 754 [Autor/Stand] Der Bescheid der Gemeinde über die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt die für das einzelne Grundstück zu zahlende Grundsteuer. Dabei wird die Grundsteuer i.d.R. für das Kalenderjahr festgesetzt (vgl. § 27 GrStG und die dazugehörige Kommentierung). Rz. 755 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Febru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / I. Überblick

Rz. 60 [Autor/Stand] Das NGrStG weicht vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend ab; entsprechend hoch war an dieser Stelle der gesetzliche Regelungsbedarf. Von dem insgesamt 15 Paragraphen umfassenden niedersächsischen Grundsteuergesetz entfallen allein zehn Paragraphen auf diesen (Ersten) Teil. In ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Steuermesszahlen im Bundesmodell

Rz. 10 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Erklärungen und Anzeigen (Abs. 5)

Rz. 628 [Autor/Stand] Nach § 11 Abs. 5 NGrStG gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Regelungen des § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und 6 sowie § 9 Abs. 4 Satz 4 NGrStG entsprechend. Rz. 629 [Autor/Stand] Daraus folgt u.a., dass wie bei der Grundsteuer B (vgl. § 2 Abs. 4 NGrStG) auch bei der Grundsteuer A die Zusammenfassung von mehreren Wirtschaftsgütern zu einer wirts...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Landesrecht vor Bundesrecht

Rz. 131 [Autor/Stand] § 1 Satz 1 NGrStG stellt klar, dass für das Land Niedersachsen grds. vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer gelten. Die abweichenden Regelungen gelten ab dem Kalenderjahr 2025 und folgen damit dem bis zum 31.12.2024 geltenden (verfassungswidrigen) Recht auf Basis der Einheitsbewertung. Rz. 13...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Anzeigepflichten (Abs. 4)

Rz. 561 [Autor/Stand] Die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags wird verfahrensrechtlich u.a. durch Anzeigepflichten abgesichert. Während für die Feststellung der Äquivalenzbeträge bzw. der sog. Grundsteuerausgangsbeträge eine besondere Erklärung des Steuerpflichtigen erforderlich ist (vgl. Rz. 495), erfolgt die anschließende Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Am...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 265 [Autor/Stand] § 5 Lage-Faktor (1) 1Zur Ermittlung des Lagefaktors wird der Bodenrichtwert des betreffenden Grundstücks nach Absatz 2 zu dem Durchschnittsbodenwert der Gemeinde nach Absatz 3 ins Verhältnis gesetzt und auf dieses Verhältnis ein Exponent von 0,3 angewendet. 2Der Lage-Faktor ergibt sich damit aus der folgenden Formel: Lage-Faktor = (BRW / dBRW)0,3. 3Er wird...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / Schrifttum:

Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021, 1330; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB-EV 2019, 228; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021, 80; Hey, Stellungnahme zu ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 1. Einheitlicher Hebesatz für das Grundvermögen im Bundesmodell

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Gemeinden bestimmen den Hebesatz für die Grundsteuer (§ 25 Abs. 1 GrStG). Das Bundesrecht verlangt dabei in § 25 Abs. 4 GrStG, dass die Gemeinden einen Hebesatz festlegen, der für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt (Grundsteuer A) und einen zweiten Hebesatz festlegen, der für alle Grundstücke – also die wirtschaftlichen Einheiten des Grun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG) nimmt ab. U...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung von Wohngrundstücken mittels gruppenbezogener Abgrenzungen

Rz. 42 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit . Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. [...] Abweich...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 3. Landesgesetzliche Änderung

Rz. 52 [Autor/Stand] Aus der Begründung des Gesetzentwurfes der die Landesregierung tragenden Fraktionen lässt sich nicht das klare Förderziel einer Begünstigung von Wohngrundstücken ableiten. Stattdessen wird allgemein dargelegt, dass die Gemeinden eigene Lenkungsziele festlegen könnten und als ein solches wird auch die Förderung des Wohnens bezeichnet. Allerdings kommt in ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung von Wohngrundstücken mittels ermäßigter Steuermesszahlen

Rz. 31 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit . Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. [...] Abweich...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Erklärungen und Anzeigen (Abs. 5)

Rz. 495 [Autor/Stand] Zur Durchführung der Feststellung der Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt bedarf es einer Erklärung des Steuerpflichtigen. Die Einzelheiten dazu sind § 228 Abs. 1 BewG geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 228 BewG). Rz. 496 [Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung kann dana...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Land Niedersachsen belegenen ca. 3,5 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, die in 2022 den niedersächsischen Gemeinden ein Aufkommen von rund 1,6 Milliarden Euro beschert haben. Das Gesetz ist am 7.7.202...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 2. Landesgesetzliche Abweichung

Rz. 13 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber ermöglicht durch § 1 Abs. 1 NWGrStHsG den Gemeinden auch über die Grundsteuer C (§ 25 Abs. 5 GrStG) hinaus eine Hebesatzdifferenzierung innerhalb des Grundvermögens. Die Vorgabe eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B entfällt. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Differenzierung ist jedoch beschränkt. Die Gemeinden ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / V. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 117 [Autor/Stand] Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes besteht, war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grundsteuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Rz. 118 [Autor/Stand] Offen wa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Steuergegenstand (Abs. 1)

Rz. 141 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NGrStG ist Steuergegenstand der Grundsteuer B das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Sowohl die Unterteilung der Vermögensarten in Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen als auch die Definition der wirtschaftlichen Einheit – mit Ausnahme der Regelungen in § 2 Abs. 4 und 5 NGrStG (vgl. hi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 4. Allgemeine "Wohnbegünstigungen" im Ländervergleich

Rz. 42 [Autor/Stand] Ein Vergleich mit den anderen eine Wohnnutzung begünstigenden Landesgesetzen zeigt, dass die Mehrzahl den Weg über eine ermäßigte Steuermesszahl geht. Dabei liegt das Ausmaß der in Berlin gewährten Ermäßigung von rd. 31 % (Rz. 14) ganz nah am unteren Ende der Bandbreite, die von 30 % bis 59 % reicht.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 4. Allgemeine "Wohnbegünstigungen" im Ländervergleich

Rz. 62 [Autor/Stand] Ein Vergleich mit den anderen eine Wohnnutzung begünstigenden Landesgesetzen zeigt, dass die Mehrzahl den Weg über eine ermäßigte Steuermesszahl geht. Dabei bewegt sich das Ausmaß der gewährten Ermäßigungen von 30 % bis 59 %.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 5. Motive des Landesgesetzgebers von einer Anpassung der Steuermesszahlen abzusehen

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Begründung zum Landesgesetzentwurf weist auf die regional sehr unterschiedlichen Auswirkungen des Bundesmodells hin[2] und dürfte damit wohl das Ausmaß der drohenden Belastungsverschiebungen meinen. Landeseinheitlich wirkende Steuermesszahlen seien – anders als die gemeindlichen Hebesätze – nicht in der Lage, den regional strukturellen Unterschieden ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 9. Sonderfälle

Rz. 343 [Autor/Stand] In bestimmten Sonderfällen kann der im Feststellungsbescheid des Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamtes ausgewiesene Lage-Faktor von dem im Grundsteuer-Viewer ausgewiesenen Lage-Faktor abweichen. Der Lage-Faktor im Grundsteuer-Viewer ist daher gem. A 5 Abs. 20 AENGrStG nicht verbindlich. Rz. 343.1 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein Flurstück liegt in mehr als eine...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / II. Belastungsentscheidung beim Grundvermögen

Rz. 75 [Autor/Stand] Wie bereits kurz unter Rz. 61 skizziert, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die niedersächsische Grundsteuer aus der Flächengröße und der maßgebenden Äquivalenzzahlen, dem Lage-Faktor und der bzw. den Grundsteuermesszahl(en). Rz. 76 [Autor/Stand] Nach Auffassung des Gesetzgebers geben die Flächenmerkmale regelmäßig den Ausschlag für die Intensität de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 130 [Autor/Stand] § 1 Regelungszweck [1]Dieses Gesetz trifft für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2025 von den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Bewertungsgesetzes (BewG) abweichende Regelungen für Niedersachsen. [2]Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind f...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendbarkeit

Rz. 5 [Autor/Stand] Das BVerfG hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierende...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 4)

Rz. 168 [Autor/Stand] § 2 Abs. 4 Satz 1 NGrStG ermöglicht bei Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit. Die Norm führt damit die bisher in § 26 BewG enthaltene Regelung, die sich dort bereits bewährt hatte, fort. Rz. 169 [Autor/Stand] Auch die Grundsteuerbewertung nach dem Bunde...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Feststellungen (Abs. 1)

Rz. 448 [Autor/Stand] Die Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) für Grundstücke werden in der ersten Stufe des dreistufigen Verfahrens durch gesonderten Feststellungsverwaltungsakt i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO festgestellt. Rz. 449 [Autor/Stand] Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in diesem Feststellungsbescheid neben der Vermögensa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 3. Landesgesetzliche Änderung

Rz. 38 [Autor/Stand] Das BlnGrStMG vermeidet die Risiken der in der Luft hängenden Steuermesszahlendifferenzierung des Bundesmodells (Rz. 36). Im Hinblick auf die landeseigenen Steuermesszahlen (§ 1 Abs. 1 BlnGrStMG) zeichnen sowohl Steuertatbestand als auch Gesetzbegründung ein einheitliches Bild des Gewollten. Wohngrundstücke sollen im Vergleich zu den anderen Grundstücksg...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Wohn- und Geschäftshaus unter Denkmalschutz

Rz. 705 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshauses bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung nach dem niedersächsischen Modell. Rz. 706 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein Wohn- und Geschäftshaus ist in Niedersachsen für Zwecke der (neuen) Grundsteuer zu bewerten. Das Grundstück ist 900 m2...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 54 [Autor/Stand] Bei § 2 BlnGrStMG handelt es sich um eine Härtefallklausel, die nur für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für eigengenutztes Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BewG) gilt. Für Mietwohngrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG) gilt die Norm hingegen nicht. Damit umfasst sie – abweichend vom Wortlaut der Überschrift – nicht alle Wohngr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / Schrifttum:

Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Lage-Faktor (Abs. 1)

Rz. 276 [Autor/Stand] § 5 Abs. 1 NGrStG 1 regelt, wie der Lage-Faktor zu berechnen ist und beschreibt die Formel für dessen Ermittlung. Danach ist zur Ermittlung des Lage-Faktors der Bodenrichtwert des betreffenden Grundstücks zum Durchschnittsbodenwert der Gemeinde ins Verhältnis zu setzen und auf dieses Verhältnis ein Exponent von 0,3 anzuwenden. Der so ermittelte Lage-Fak...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / Schrifttum:

Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, https://www.finanz- finanzverwaltung 175. Lieferung 05.2025, Seite 2verwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzgebungsverfahren)

Rz. 3 [Autor/Stand] Der Entwurf für ein Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz- NWGrStHsG) vom 14.5.2024[2] wurde von den die Landesregierung tragenden Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Landtag eing...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Grundsätzliches

Rz. 587 [Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt ehemals im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wurde die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Bundesländer in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vor...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 51 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuer A folgt das niedersächsische Modell weitestgehend dem Bundesmodell und damit der dort geregelten Besteuerung nach dem (Soll-)Ertrag[2]. Die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Sollertrag des Grund und Bodens sowie der stehenden und umlaufenden Betriebsmittel) und der Hofstelle einer wirtschaftlichen Einh...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Berlin belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unter Nutzung der gru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / C. Vergleich mit "ähnlichen" Abweichungen anderer Länder beim Hebesatzrecht

Rz. 35 [Autor/Stand] Neben Nordrhein-Westfalen haben auch mehrere andere Länder den Weg beschritten, ihren Gemeinden eine Differenzierung der Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B zu gestatten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Unterstellte Relevanz

Rz. 666 [Autor/Stand] Sind im Zeitraum 1.1.2022 bis Ende Dezember 2024 Änderungen eingetreten, die zu Änderungen der nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz auf den Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Feststellungen führen, hätten diese zunächst nicht nachvollzogen werden können. Grund hierfür ist, dass wirtschaftliche Einheiten und Feststellungen nach dem Nieder...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Nichtwohngrundstück (Baumarkt)

Rz. 701 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines Nichtwohngrundstücks in Form eines Baumarktes bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung. Rz. 702 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein in Niedersachsen belegener Baumarkt ist für Zwecke der (neuen) Grundsteuer zu bewerten. Das Grundstück ist 14.000 m2 und die darauf befindliche Ausstellungsfläche...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Villengrundstück

Rz. 697 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines Wohngrundstücks in Form einer Villa bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung nach dem niedersächsischen Modell. Rz. 698 Praxis-Beispiel Beispiel: Eine Villa mit parkähnlichem Grundstück ist in Niedersachsen für Zwecke der (neuen) Grundsteuer zu bewerten. Das Grundstück ist 12.500 m2 groß...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Nordrhein-Westfalen belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unter Nu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Bereitstellung der Geodaten (Abs. 4)

Rz. 321 [Autor/Stand] § 5 Abs. 4 NGrStG regelt die Aufgabenverteilung innerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung. Danach waren die zur Berechnung der Lage-Faktoren erforderlichen Geodaten der Finanzverwaltung durch die Vermessungs- und Ka tasterverwaltung auf den Stichtag 1.1.2022 spätestens bis zum 31.5.2022 zur Verfügung zu stellen. Durch die Bereitstellung ist die n...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Grundsteuermesszahl (Abs. 1)

Rz. 348 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl beträgt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 NGrStG grds. 100 Prozent. Sie ermäßigt sich jedoch (nur) für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen auf 70 Prozent, § 6 Abs. 1 Satz 2 NGrStG. Rz. 349 [Autor/Stand] Menschenwürdiges Wohnen ist ein allgemeines Gut, das international verankert ist. Auch das Grundgesetz sichert mit dem Grundrecht auf ein m...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 4. Mögliche Alternative: Landesgesetzliche Steuermesszahlen

Rz. 19 [Autor/Stand] Unter den Ländern, die grundsätzlich das Bundesmodell anwenden, haben sich Berlin, Bremen, das Saarland und Sachsen dazu entschieden, den drohenden Belastungsverschiebungen zulasten der Wohngrundstücke durch vom Bundesrecht abweichende landesgesetzliche Steuermesszahlen zu begegnen: Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Bundesrecht bis 31.12.2024 (Abs. 1)

Rz. 641 [Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 hat sich in Niedersachsen – abweichend von § 1 Satz 2 NGrStG – ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG bemessen, § 12 Abs. 1 NGrStG. Das gilt sowohl für die Ermittlung, Festsetzung als auch Erhebung der Grundsteuer. Somit war für die Bewertung des inländischen...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / C. Vergleich mit "ähnlichen" Abweichungen anderer Länder

Rz. 24 [Autor/Stand] Neben Berlin haben auch mehrere andere Länder den Weg beschritten, per Landesgesetz Steuermesszahlen festzulegen, die von den bundesrechtlichen abweichen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr