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Landesgrundsteuergesetz Niedersachsen / 2. Grundsätzliches

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Rz. 587

[Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt ehemals im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wurde die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Bundesländer in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vorgenommen. In den alten Ländern gehört der Wohnteil einschließlich der Altenteilerwohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, während die Wohngebäude in den neuen Ländern dem Grundvermögen zugerechnet wurden.

 

Rz. 588

[Autor/Stand] Für Zwecke der neuen Grundsteuer werden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Bundesmodell durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen besteuert. Dabei erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bundeseinheitlich nach dem Eigentümerprinzip auf der Basis des amtlichen Liegenschaftskatasters (ALKIS). In diesem Zuge wird die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Sollertrag des Grund und Bodens sowie der Betriebsmittel) und der Hofstelle auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens vorgenommen.

 

Rz. 589

[Autor/Stand] Neu ist, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen Wohnzwecken (z.B. Wohnteil) oder anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, nunmehr stets dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugerechnet werden. Im Bereich der Wohngebäude des Betriebsinhabers wird damit die Rechtslage der neuen Länder bundeseinheitlich eingeführt und es erfolgt eine bundesweite Gleichbehandlung aller Land- und Forstwirte. Vgl. §§ 232 ff. BewG sowie die dazugehörige Kommentierung.

 

Rz. 590

[Au...

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