Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 6431 Bestandserhöhungen aus sonstigen Aktivierungen

Hierzu gehören z. B. Bestandserhöhungen aus: Aktivierter Grundsteuer Dieses Konto nimmt die während der Bauzeit anfallende Grundsteuer auf. Als Primäraufwand ist sie entweder unter Konto 8018 "Grundsteuer" oder in der Gruppe 891 "Sonstige Steuern" zu erfassen. Aktiviertem Erbbauzins (während der Bauzeit) Die angefallenen Erbbauzinsen werden primär auf dem Konto 862 "Erbbauzins u...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 80 Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit

Unter dieser Gruppe sind die den Umsatzerlösen aus der Bewirtschaftungstätigkeit (Kontengruppe 60) zuzurechnenden Aufwendungen für Fremdleistungen zusammengefasst. Eine Unterteilung dieser Aufwendungen lässt sich in Betriebskosten, Instandhaltungskosten und andere Aufwendungen der Bewirtschaftungstätigkeit vornehmen. Betriebskostenmehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Buchmäßige Darstellung ausg... /   Methode 2: Erfassung der Herstellungskosten auf Bestandskonten und Nachvollziehung der für den Ausweis in der GuV-Rechnung notwendigen Buchungen

Bei dieser Methode werden sämtliche Herstellungskosten im Zeitpunkt ihres Entstehens direkt auf den Bestandskonten der Klasse 1 – ggf. auch hier unter Zwischenschaltung der Kontenklasse 7 – gebucht. Die Kosten der eigenen Architekten- und Verwaltungsleistungen sind zugunsten der Bestandsveränderungen (Konto 642) einzubuchen. Um die in der GuV-Rechnung auszuweisenden Herstellu...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 659 Sonstige aktivierte Eigenleistungen

Gliederungsbeispiel 6590 Aktivierte Fremdkapitalzinsen Soweit von der Möglichkeit der Aktivierung von Zinsen für Fremdmittel, die zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens verwendet werden und auf den Zeitraum ...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 891 Sonstige Steuern

8910 Grundsteuer Hierunter ist der Grundsteueraufwand des Wohnungsunternehmens zu erfassen, der auf den bewirtschafteten Bestand, eigene Geschäftsgebäude, die in der Baudurchführung befindlichen Objekte, die unbebauten Grundstücke oder zur Veräußerung besti...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 640 Bestandserhöhungen aus aktivierten Fremdkosten

Auf diesem Konto sind – mit Ausnahme der aktivierten Fremdkapitalzinsen und Grundsteuer – sämtliche für die Herstellung der betreffenden Objekte angefallenen Fremdkosten zu erfassen. Hierzu gehören auch die Kosten für während der Bauzeit erworbene Grundstücke einschließlich Erwerbsnebenkosten.mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... /   Klasse 5Leistungsverrechnung

Nach den Gliederungsvorschriften haben die Wohnungsunternehmen die erzielten Erträge und die angefallenen Aufwendungen in der GuV-Rechnung nach dem Primärausweisprinzip, d. h. ohne Saldierung und kostenrechnerische Korrekturen, auszuweisen. Die Realisierung dieses Prinzips, dem auch der Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft folgt, führt dazu, dass das Ergebnis des Gesamtuntern...mehr

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Anlage 1: Kontenrahmen der ... / Klasse 8Aufwendungen

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Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Buchmäßige Darstellung ausg... /   Betriebskostenabrechnung – Beispiel 2

Es sind folgende Kosten im Zeitraum 01.10.20X0 bis 30.09.20X1 angefallen, die Buchungen erfolgen wie in Beispiel 1 dargestellt.mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 862 Erbbauzins und andere Aufwendungen für unbebaute Grundstücke

Hierunter sind – mit Ausnahme der Grundsteuer – alle übrigen für unbebaute Grundstücke anfallende Bewirtschaftungsaufwendungen zu erfassen. Dazu gehören z. B. der Erbbauzins, Prämien für Haftpflichtversicherung, Aufwendungen für Straßenreinigung und Schneeräumung. Bebaute Grundstücke, die mit der Absicht eines baldigen Abbruchs eines wirtschaftlich voll verbrauchten Gebäudes ...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 8100 Fremdkosten

Diesem Konto sind die im Geschäftsjahr für in der Durchführung befindliche Bauvorhaben anfallenden Grundstücks-, Erschließungs- und Baukosten, Kosten der Außenanlagen und Baunebenkosten (Letzteres jedoch ohne Grundsteuer, Zinsen, Erbbauzinsen und vom Unternehmen selbst erbrachte Leistungen) zuzurechnen. Die in der Klammer bezeichneten Kosten sind als Primäraufwand unter den ...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Buchmäßige Darstellung ausg... / 3.2 Objekte des Anlagevermögens

Für die Bauten des Anlagevermögens sind in der GuV-Rechnung nur auszuweisen: Alle übrigen Fremdkosten werden direkt aktiviert, d. h., sie berühren d...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Buchmäßige Darstellung ausg... /   Methode 1: Erfassung der Herstellungskosten originär auf den Aufwandskonten und Nachvollziehung der für den Ausweis in der Bilanz notwendigen Buchungen

Bei dieser Methode werden alle Fremdkosten im Zeitpunkt ihres Entstehens auf den entsprechenden Aufwandskonten erfasst. Hierfür kommen infrage: Die Aktivierung der so gebuchten Fremdkosten hat, wenn keine objektweise Gliederung der Aufwandskonten vorliegt, a...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 8090 Pachtaufwendungen

Hierunter sind die Entgelte für die Anpachtung von Wohnanlagen, gewerblichen und anderen Baulichkeiten zu erfassen. Die Pachtobjekte werden vom Wohnungsunternehmen im eigenen Namen für eigene Rechnung bewirtschaftet, wobei die hieraus erzielten Erträge und anfallenden Bewirtschaftungskosten im Rechnungswesen wie die Erträge und Aufwendungen für eigene Objekte zu behandeln si...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 81 Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke

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Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 707/717/727 Baunebenkosten

Hierzu gehören die Kosten, die bei der Planung und Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entstehen sowie die Kosten der Beschaffung von Dauerfinanzierungsmitteln und die Zinsen während der Bauzeit. Gliederungsbeispiel – gilt gleichermaßen für 717 und 727mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Buchmäßige Darstellung ausg... / 3.1 Objekte des Umlaufvermögens

Nach dem Jahresabschlussformblatt für Wohnungsunternehmen sind für Verkaufsgrundstücke zur Sichtbarmachung des betrieblichen Leistungsprozesses sämtliche Bauumsätze in der GuV-Rechnung zu zeigen. Die Aktivierung wird buchtechnisch dadurch vorgenommen, dass den in der GuV-Rechnung auszuweisenden Aufwendungen für die Herstellung (Grundstücks- und Baukosten) ein ertragsähnliche...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Buchmäßige Darstellung ausg... / 3.3 Zusammenfassung

Die durch den Betriebsabrechnungsbogen ermittelten Kosten der eigenen Architekten- und Verwaltungsleistungen dürfen nicht von den angefallenen Kosten abgesetzt werden, sondern ihre Aktivierung schlägt sich in den Posten "Bestandsveränderungen" (Kontengruppe 64 – Umlaufvermögen) oder "Andere aktivierte Eigenleistungen" (Kontengruppe 65 – Anlagevermögen) auf der Ertragsseite d...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 6450 Wertminderungen

Dieses Konto nimmt erforderlich werdende Abschreibungen auf die Buchwerte unbebauter Grundstücke im Zustand der Erschließung (Kontengruppe 10), auf die Buchwerte der bebauten Grundstücke (Kontengruppen 13 und 14), auf die Bauvorbereitungskosten nicht zur Durchführung kommender Objekte (Kontengruppe 12) sowie auf noch nicht abgerechnete Leistungen (Kontengruppe 16) auf. Auch B...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Klage gegen Grundsteuerwertbescheid

Leitsatz Die Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts ist auch nach der Übertragung des Grundstücks zulässig, da die Übertragung nicht zum Wegfall der Beschwer des bisherigen Grundstückseigentümers führt. Sachverhalt Die Beteiligten streiten um den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 für ein Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger zu diesem Zeitpunkt war. Nachdem der Kläger diesen Grundbesitz per Urkunde vom 00.00.2022 auf seine Tochter ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Inhalt des Messbetragsbescheids

Rz. 5 § 184 Abs. 1 S. 1 AO enthält die Bestimmung, dass Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen sind. Für die Frage, welche Fälle das sind, verweist die Vorschrift auf die Einzelsteuergesetze. Steuermessbeträge sind nach § 14 Abs. 1 GewStG für die GewSt und nach §§ 13, 16ff. GrStG für die Grundsteuer festzusetzen. Der Bescheid über den Steuermessbetrag enthält...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.2 Anzeigen an die Gemeinde

Rz. 6 Alle – potenziellen – Realsteuerpflichtigen[1], die nicht natürliche Personen sind, haben gegenüber den Gemeinden die in der Vorschrift genannten Umstände anzuzeigen. Da sich hier aus der Nennung des Adressaten auch keine Einschränkung ergibt, trifft die Anzeigepflicht auch die Personengesellschaften.[2] Rz. 7 Die Vorschrift erfasst nur den von der Grundsatzregelung des...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Umsatzsteuer auf Betriebskosten für vermietetes Sondereigentum

Vermieter von Sondereigentum, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können in der Betriebskostenabrechnung für gewerbliche Mieter die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung übernehmen, wenn die GdWE nicht zur Umsatzsteuer optiert hat. Hintergrund: Umsatzsteuer in der Betriebskostenabrechnung Der Mieter von Gewerberäumen verlangt vom Vermieter die Rückzahlung von Betriebskost...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 1 Allgemeines

Das (bisherige) System der Grundsteuerfestsetzung im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens bleibt auch weiterhin erhalten. Die Grundsteuer wird auch künftig in den folgenden drei Schritten ermittelt: Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) für inländischen Grundbesitz nach § 219 Abs. 1 BewG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke) durch das Lag...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Nach dem neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen d...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2 Bewertungsgesetz

2.1 Allgemeines 2.1.1 Bewertungsgegenstand Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft[1] und Grundstücke[2] . In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart [3] s...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3 Abgabenordnung

3.1 Allgemeines Als Besteuerungsgrundlagen bezeichnet § 199 Abs. 1 AO "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Die Ermittlung (Feststellung) der Besteuerungsgrundlagen geschieht regelmäßig nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt, sondern (inzidenter) im Steuerbescheid. Als Folge dessen bestimm...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2 Inändischer Grundbesitz

2.2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Nach dem neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrie...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / Zusammenfassung

Überblick Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, namentlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Grundsteuerpflicht besteht. Die Grundsteuerwerte werden nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.1 Bewertungsgegenstand

Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft[1] und Grundstücke[2] . In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart [3] sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen E...mehr

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Grundsteuer: Feststellung der Grundsteuerwerte

Zusammenfassung Überblick Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, namentlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Grundsteuerpflicht besteht. Die Grundsteuerwerte werden nach § 180 Abs. ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.2.2 Grundvermögen

Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach den §§ 232 bis 242 BewG handelt:[1] der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht[2]. Bei der Bewertung des Grundvermögens sieht das BewG zunächs...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3 Wirkungen der Grundsteuerwertfeststellung

3.3.1 Bindungswirkung für Folgebescheide Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Es handelt sich insoweit um einen Grundlagenbescheid. [1] Es ist nicht erforderlich, d...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.2 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsverfahren

3.2.1 Grundsätze des Feststellungsverfahrens Abweichend vom einheitlichen Steuerfestsetzungsverfahren werden in gesetzlich bestimmten Fällen die Besteuerungsgrundlagen in einem besonderen Verfahren gesondert festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.[1] Insoweit handelt es sich um eine oder gar mehrere Vorstufe(n) einer Steuer...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Bewertungsgegenstand Grundsteuerwerte werden nach § 219 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft[1] und Grundstücke[2] . In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über: die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart [3] sowie die Zurechn...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3.2 Anfechtung von Feststellungen des Grundsteuerwerts

Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ist zu beachten, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden können.[1] Hat demnach das Lagefinanzamt z. B. mit bestandskräftigem Fortschreibungsbescheid ein Grundstück dem Erwerber zugerechnet, ist zugleich bindend festgestellt...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.4 Nachfeststellung und Aufhebung des Grundsteuerwerts

Entsteht eine wirtschaftliche Einheit, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu oder soll eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung).[1] Die Nachfeststellung erfolgt von Amts wegen. Bei einer Nachfeststellung w...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.3 Fortschreibungen

Die durch eine Hauptfeststellung festgestellten Grundsteuerwerte gelten grundsätzlich bis zum Wirksamwerden der bei der nächsten Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte. Während dieses Zeitraums können sich die bei der Bewertung auf den Hauptfeststellungsstichtag zugrunde gelegten Verhältnisse in Bezug auf den Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einh...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.1 Allgemeines

Als Besteuerungsgrundlagen bezeichnet § 199 Abs. 1 AO "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Die Ermittlung (Feststellung) der Besteuerungsgrundlagen geschieht regelmäßig nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt, sondern (inzidenter) im Steuerbescheid. Als Folge dessen bestimmt § 157 Abs. 2 ...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.5 Wertverhältnisse

Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.[1] Veränderungen des Wertniveaus innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums dürfen sich nicht auswirken. Diese schlagen sich z. B. in der Höhe des Bodenrichtwerts, dem Rohertrag eines Grundstücks oder den Normalherstellungskosten des Gebäudes nieder. Desh...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.2.2 Feststellung von Grundsteuerwerten

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die (Einheitswerte und) Grundsteuerwerte[1] nach Maßgabe des BewG gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen. Durch die Formulierung "nach Maßgabe des BewG" wird indirekt auf § 219 Abs. 1 BewG verwiesen. § 219 Abs. 3 BewG, wonach Feststellungen nur insoweit erfolgen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist dabei so zu vers...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3.1 Bindungswirkung für Folgebescheide

Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Es handelt sich insoweit um einen Grundlagenbescheid. [1] Es ist nicht erforderlich, dass der Feststellungsbescheid rechtmäßig...mehr

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.2 Hauptfeststellung

Die Grundsteuerwerte werden erstmals auf den 1.1.2022 festgestellt.[1] Im Rahmen von turnusmäßig wiederkehrenden Hauptfeststellungen (alle sieben Jahre[2]; nächste Hauptfeststellung nach dem 1.1.2022 somit am 1.1.2029) werden dann die Grundsteuerwerte für sämtlichen inländischen Grundbesitz (wieder) festgestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Grundstücke in regelmäßi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grundsteuer: Feststellung d... / 3.2.1 Grundsätze des Feststellungsverfahrens

Abweichend vom einheitlichen Steuerfestsetzungsverfahren werden in gesetzlich bestimmten Fällen die Besteuerungsgrundlagen in einem besonderen Verfahren gesondert festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.[1] Insoweit handelt es sich um eine oder gar mehrere Vorstufe(n) einer Steuerfestsetzung mit Bindungswirkung für diese. Di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3.3 Anpassung des Folgebescheids

Soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für einen Folgebescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[1] Die Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Der vom Grundlagenbescheid ausgehenden Bindungswirkung muss das Finanzamt du...mehr

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Verkehrswertnachweis durch ... / b) BFH v. 5.12.2019 und Nichtanwendungserlasse v. 2.12.2020

Am 5.12.2019 entschied der BFH unter ausdrücklicher Nennung der Nichtanwendungserlasse v. 19.2.2014 gegen die Rechtsauffassung der obersten Finanzbehörden. Er bestätigte seine Entscheidung v. 11.9.2013 und knüpfte an diese an (BFH v. 5.12.2019 – II R 9/18, BStBl. II 2021, 135 2. LS = ErbStB 2020, 209 [Marfels]). Der BFH entschied, dass nur fachlich besonders qualifizierte Gut...mehr

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§ 10 Materialien / F. Gesetzesbegründung zu den Änderungen des GNotKG

Rz. 6 Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 (§ 19 GNotKG) Der Regelungsvorschlag trägt dem Wunsch der notariellen Praxis Rechnung, die elektro-nische Übermittlung von Kostenberechnungen zu erleichtern. Derzeit erfordert dies den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur. Künftig soll die Textform genügen. Die vorgeschla...mehr

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§ 5 Änderungen im GNotKG (A... / d) Höhe des Multiplikators

Rz. 22 Der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle ist künftig für die Bestimmung des Gebührenwerts mit 50 % des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Rz. 23 Wie die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts soll auch die Änderung des § 48 GNotKG insgesamt weitgehend aufkommensneutral sein. Durch das Gesetz zur Refo...mehr

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§ 5 Änderungen im GNotKG (A... / 1. Überblick

Rz. 10 Durch das Grundsteuer-Reformgesetz[3] ist § 19 BewG mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben worden. Nach § 266 Abs. 4 Satz 1 u. 2 BewG gelten Einheitswertbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden, grds. kraft Gesetzes zum 31.12.2024 als aufgehoben. Rz. 11 Da die Privilegierung bestimmter Geschäfte im land- und forstwirtschaftlichen Bereich (insbesondere Hofübergaben)...mehr

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§ 5 Änderungen im GNotKG (A... / b) Ersatz des Einheitswerts durch den Grundsteuerwert

Rz. 14 Anstelle des wegfallenden Einheitswertes wird jetzt auf den Grundsteuerwert des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes abgestellt. Dieser Wert soll nach der Intention des Gesetzgebers eine für die Praxis handhabbare und bundeseinheitliche Ermittlung des maßgeblichen Geschäftswerts für die Zwecke des GNotKG ermöglichen. Der Grundsteuerwert wird seit dem 1.1.2022 nach den ...mehr