Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Herleitung der Mietansätze

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Ermittlung der maßgeblichen Nettokaltmiete beruhte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Grundsteuer-Reformgesetz[2] auf den Ergebnissen des zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Mikrozensus für das Erhebungsjahr 2014. Diese Ergebnisse wurden auf den maßgeblichen Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 fortgeschrieben. Es liegt auf der Hand, dass mit dies...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Auswirkungen der Festsetzungsverjährung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn bereits Feststellungverjährung eingetreten ist. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 AO unterliegt die Feststellung des Grundsteuerwertes einer selbständigen Feststellungsverjährung.[2] Die Feststellung wird daher allein durch einen bestimmten Zeitablauf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung der Betriebsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 241 [Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 3 BewG ist es für die Bewertung des Grundbesitzes ohne Belang, ob er ein Betriebsgrundstück (i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG) darstellt oder nicht. Dadurch wird vermieden, dass gleichartige Grundstücke nach verschiedenen Kriterien bewertet werden, je nachdem, ob sie Betriebsvermögen oder Privatvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermöge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / II. Anknüpfung an die allgemeinen Vorschriften

Rz. 47 [Autor/Stand] Der erste Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW (§§ 1–12 LGrStG BW) enthält allgemeine Vorschriften und entspricht mit den Regelungen zum Steuergegenstand, zu den Befreiungen, zur Steuerschuldnerschaft und zur Haftung in weitem Umfang den Regelungen des Grundsteuergesetzes. Mit § 1 LGrStG BW, der die Entstehung der Grundsteuer, die Hebesatzabhängigkeit u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungszweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 219 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Gegenstand der gesonderten Grundsteuerwertfeststellung

Rz. 55 [Autor/Stand] Gegenstand der Einheitsbewertung ist die wirtschaftliche Einheit. Diese wird im § 2 i.V.m. § 18 BewG definiert. Allerdings werden nicht alle wirtschaftlichen Einheiten erfasst. Nur die im § 218 BewG ausdrücklich aufgeführten Vermögensarten unterliegen der Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer. Dabei handelt es sich um inländische Betriebe der La...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Typisierender Ansatz der "Listenmiete"

Rz. 8 [Autor/Stand] Die vom Gesetzgeber realisierte Typisierung bei der Ermittlung des jährlichen Rohertrags des Grundstücks erscheint im Unterschied zu den bisherigen Bewertungen von Grundbesitz aus verfassungsrechtlicher Sicht zumindest couragiert.[2] Denn bei dem Ansatz der Miete ist es nicht entscheidend, welche Miete aufgrund vertraglicher Vereinbarungen und unter Berüc...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 148 [Autor/Stand] (1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Statistische Grundlagen

Rz. 29 [Autor/Stand] Die bei der Bewertung der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke) anzusetzenden Nettokaltmieten nach § 254 BewG wurden zunächst auf Grundlage der bei Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes[2] vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamts (Mikrozensus 2014) ermittelt. Nachdem im Jahr 2021, also unmi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 173 [Autor/Stand] (1) §§ 2 und 3, 10 und 12, sowie der zweite, dritte und siebte Teil sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzuwenden. Die übrigen Vorschriften sind erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden. (2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Streitwert

Rz. 260 [Autor/Stand] Der Streitwert eines Klage- oder Revisionsverfahrens wird durch das unmittelbare finanzielle Interesse des Rechtsbehelfsführers am Ausgang des Verfahrens bestimmt. Auswirkungen auf andere Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.[2] Rz. 261 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide über einen Grundsteuerwert stellen eine Besteuerungsgrundlage gesondert fest. Ü...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 115 [Autor/Stand] Die Regelung übernimmt die aus dem bisherigen Grundsteuersystem bekannte Berechnungsmethode des Steuermessbetrages mittels einer Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Feststellung des Grundsteuerwerts begi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 119 [Autor/Stand] Nach der Gesetzesbegründung des Landesgrundsteuergesetzes BW wurden die Steuermesszahlen an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen angepasst.[2] Ziel war es, mit künftig geltenden Steuermesszahlen ein Messbetragsvolumen zu erzeugen, das dem bisherigen Messbetragsvolumen möglichst nahekommt.[3] Die Begründung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 49 [Autor/Stand] Wie sich aus dem Zusammenspiel von § 99 BewG mit den §§ 95 bis 97 BewG sowie §§ 18 und 19 Abs. 1 BewG ergibt, beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 99 BewG auf die Bewertung der inländischen (d.h. im Inland gelegenen) Betriebsgrundstücke sowie der inländischen Teile der sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckenden und...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020[2] ist am 14.11.2020 in Kraft getreten.[3] Das Gesetz enthält in Art. 1 das Landesgrundsteuergesetz, in Art. 2 die Änderung des Kommunalabgabengesetzes und in Art. 3 das Inkrafttreten. Rz. 7 [Autor/Stand] Ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren für das Landesgr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 114 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der Steuermessbetrag. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der im Veranlagungszeitpunkt (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 43 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anlage 39, Teil I, zum BewG

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Anlage 39 zum BewG weist die monatlichen Nettokaltmieten in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche aus. Die aufgeführten Beträge für die Nettokaltmiete beziehen sich auf die Wertverhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts 1.1.2022. Da die Wertverhältnisse innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums konstant sind, erfolgt innerhalb des Abrechnungszeitraums ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Wertabhängige Bemessungsgrundlage kein Indiz für Steuerniveau

Rz. 42 [Autor/Stand] An dieser Stelle sei – entgegen immer wieder vorgetragener Behauptungen – darauf hingewiesen, dass eine wertabhängige Bemessungsgrundlage kein Indiz für ein hohes oder niedriges Steuerniveau spricht. Dies zeigt die vom Gesetzgeber realisierte Kombination zwischen der Erhöhung der Bemessungsgrundlage und der gleichzeitig realisierten Herabsetzung der Steu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff und Bedeutung der Grundsteuerwerte

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Begriff "Grundsteuerwert" bezeichnet einen Wert, der nur Bedeutung für die Grundsteuer und ausnahmsweise bei zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörenden Grundstücken für die Gewerbesteuer hat. Dort bildet der Grundsteuerwert die Basis für die Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns (vgl. § 9 Satz 1 Nr. 1 GewStG). Rz. 26 [Autor/Stand] Grundsteue...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 156 [Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen § 29 GrStG und ordnet die Beachtung der letzten festgesetzten Jahressteuer an. Maßgebend sind die bisher festgesetzten Vorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, und zwar so lange, bis ein neuer Steuerbescheid bekannt gegeben wird.[2] Abzustellen ist somit ungeachtet geänderter Verhältnisse auf die zulet...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 164 [Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen § 31 GrStG und legt die für den bereits abgelaufenen Zeitraum fällige Zahlung fest, wenn etwa eine Nachveranlagung durchgeführt worden ist. Die Steuer ist in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Es handelt sich um besondere Fallkonstellationen, bei denen bisher keine Vo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 5. Abrundung

Rz. 77 [Autor/Stand] § 24 Abs. 4 LGrStG BW entspricht § 230 BewG. Die Regelungen stimmen fast wortgleich überein. Ein Bezug zu § 30 BewG ist ebenfalls gegeben. Durch die Formulierung "nach unten abgerundet" untermauert der Gesetzgeber die Richtung des Bewertungsschritts.[2] Abrundungen wirken vereinfachend und fördern die Akzeptanz der Bewertung, die immer auch Unschärfen au...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 128 [Autor/Stand] (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. (3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Regionale Hebesatzanpassung

Rz. 49 [Autor/Stand] Die Notwendigkeit von regionalen Hebesatzanpassungen ist ohnehin unvermeidbar. Ursächlich hierfür ist insb. die Tatsache, dass die regionalen Verhältnisse von den bei der Festlegung der Steuermesszahlen von 0,31 bzw. 0,34 Promille maßgebenden bundesdurchschnittlichen Verhältnissen abweichen können. Ferner ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bislang kein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 20 [Autor/Stand] Als Verfahrensvorschrift ist § 219 BewG sowohl im Rahmen der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) als auch bei zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten liegenden Fortschreibung (§ 222 BewG) oder Nachfeststellungen (§ 223 BewG) zu berücksichtigen. Die erstmalige Anwendung erfolgt gem. § 266 Abs. 1 und 2 BewG mit der Hauptfeststellung zum 1.1.2022. Rz. 21 [Auto...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Überschlägige Ermittlung

Rz. 103 [Autor/Stand] In der Praxis wird die Wohnfläche zum Teil auch durch Multiplikation der bebauten Fläche (berechnet nach den Außenmaßen des Gebäudes) mit der Anzahl der zu Wohnzwecken nutzbaren Geschosse und dem Faktor 80 % überschlägig ermittelt. Bei neueren Gebäuden wird der Faktor eher bei 70 % – 75 % liegen, weil wegen der stärkeren Wärmedämmung ein größerer Anteil...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Vergleich des § 38 LGrStG BW mit § 247 BewG

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 167 [Autor/Stand] (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 41 Absatz 2 und vorbehaltlich der §§ 42 bis 45 ab dem zum 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptvera...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des Grundvermögens

Rz. 25 [Autor/Stand] Nur für den übrigen Grundbesitz und damit die Mehrheit der wirtschaftlichen Einheiten wird als Bewertungsansatz ein neues Verfahren eingeführt, das nutzungs-, größen- und lageunabhängig durchgängig auf den Bodenwert abstellt. Dieser sei aufgrund der Differenzierung der Bodenrichtwerte und der unterschiedlichen Größe der Grundstücke ebenfalls geeignet, ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsgrundstücken

Rz. 89 [Autor/Stand] Betriebsgrundstück i.S.d. § 99 BewG ist jeder Grundbesitz, der zu einem Gewerbebetrieb gehört, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 Abs. 1 BewG). Rz. 90 [Autor/Stand] Zum Begriff des Grundbesitzes vgl. § 19 Abs. 1 BewG in der bi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zerlegung der Grundsteuerwerte

Rz. 275 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz i.S. von § 2 BewG i.V.m. §§ 18 und 218 BewG. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes wird für sich bewertet und ihr Wert im Ganzen festgestellt. Die Gemeindegrenzen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kommt es häufig vor, dass sich der Betrieb nicht nu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Vergleich des § 50a LGrStG BW mit § 25 Abs. 5 GrStG

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wohnfläche nach AEBewGrSt

Rz. 61 [Autor/Stand] Die in Anlage 39 zum Bewertungsgesetz ausgewiesenen Nettokaltmieten sind die monatlichen Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche. Rz. 62 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz liefert keine Definition der Wohnfläche. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich keine Definition der Flächen, die zur Wohnfläche gehören. Rz. 63 [Autor/Stand] Nach A 249.1 Abs. 4 AEBewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung durch Niedersachsen vom 22.2.2022

Rz. 121 [Autor/Stand] Der Verwaltungserlass von Niedersachsen vom 22.2.2022[2] befasst sich vertieft mit der Berechnung der Nutzflächen in dem vom Bundesmodell abweichenden niedersächsischen Flächen-Lage-Modell. Die Ausführungen zur Nutzfläche erscheinen überzeugend. Es dürften daher keine Bedenken bestehen, die Auffassung des Verwaltungserlasses von Niedersachsen auch bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkungen

Rz. 82 [Autor/Stand] § 18 BewG teilt das Vermögen zur Erleichterung seiner Bewertung in drei Vermögensarten ein, und zwar in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Die früher noch vorhandene vierte Vermögensart, das "sonstige Vermögen", ist mit Wegfall der Vermögensteuer ab 1.1.1997 entbehrlich geworden und deshalb entfallen. Nach § 19 Abs. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuerreform muss aus administrativen Gründen so umgesetzt werden, indem die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte bereits zum 1.1.2022 erfolgt und die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 vorgenommen wird. Es ist von einer Gesamtzahl von 5,6 Mio. wirtschaftlichen Einheiten auszugehen, für die neue Veranlagungen erfolgen müs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Mietniveaustufen

Rz. 160 [Autor/Stand] Die in Anlage 39 zum BewG nach Ländern, Wohnflächen- und Baujahrgruppen unterschiedenen Nettokaltmieten pro Quadratmeter werden durch Zu- und Abschläge nach 7 gemeindebezogenen Mietniveaustufen angepasst. Für die Bewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren ist zur Ermittlung des Rohertrages die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Hinzuziehung und Beiladung

Rz. 240 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist im Rechtsbehelfsverfahren jeder Feststellungsbeteiligte oder sonst Betroffene, der rechtsbehelfsbefugt ist, aber keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, zum Rechtsbehelfsverfahren notwendig hinzuzuziehen bzw. beizuladen. Denn die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann allen Anfechtungsberechtigten gegenüber nur einheitlich erfolgen. Rechts...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 73 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird mit dem Ertragswert bewertet. Absatz 2 verweist auf die §§ 26–36 LGrStG BW, die den §§ 232–242 BewG inhaltlich entsprechen. Auch die zugehörigen Anlagen 1-9 weisen eine Deckung mit den Anlagen 27–35 des BewG auf. Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens ist damit in der Weise erfolgt, dass für die beiden Ve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 1)

Rz. 81 [Autor/Stand] § 25 Abs. 1 LGrStG BW bestimmt den Gegenstand der Bewertung und knüpft damit an § 24 Abs. 1 LGrStG BW an, der die wirtschaftliche Einheit als Bezugsgröße für die Bewertung des Grundbesitzes festlegt. Der Gesetzgeber lehnt sich an den in § 2 BewG verwendeten Begriff an. Das Bewertungsgesetz gibt selbst keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnflächenverordnung

Rz. 71 [Autor/Stand] Im Zweifel muss die Wohnfläche nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Wohnflächenverordnung [2] berechnet werden. Die Wohnflächenverordnung [3] wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem B...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 187 [Autor/Stand] Gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. § 2 Abs. 1 LGrStG BW sieht für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 99 Betriebsgrundstücke

Schrifttum: Bauer/Wartenburger, Neue Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Birgel, Bedarfsbewertung von Betriebsgrundstücken, UM 2004, 31; Braun, Betriebsaufspaltungen im neuen Erbschaftsteuerrecht – Problemhinweise und erste Gestaltungsempfehlungen, Ubg 2009, 647; Braun/Eisele, Grunderwerbsteuerliche Immobilien...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Artfeststellung

Rz. 105 [Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert müssen nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Eine fehlende Artfeststellung kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart (vgl. § 218 BewG) bestimm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide

Rz. 200 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu legen sind, verwendet die AO den Begrif...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 6. Nachweismöglichkeit eines anderen Werts (Abs. 4)

Rz. 107 [Autor/Stand] Absatz 4 wurde durch ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[2] in § 38 LGrStG BW eingefügt. Die Schaffung einer Nachweismöglichkeit für einen anderen Wert (Öffnungsklausel, Escape-Klausel) vergleichbar mit § 198 und § 138 Abs. 4 BewG, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen würde, niedrigere Verkehrswerte nachzuweisen, wurde im Schrifttum für das reformierte Bundesr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 278 [Autor/Stand] Wird der Wert des Betriebsgrundstücks für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt (vgl. dazu oben, Rz. 246 ff.), ist der Grundstückswert für die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG (vgl. oben, Rz. 125 ff.) nach § 157 Abs. 1 und 3 i.V.m. den §§ 159 und 176 bis 198 sowie für die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG (v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Update zur Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren nach § 182 BewG für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke

Der Beitrag aus dem Juli-Heft wurde aufgrund des aktuellen Grundstücksmarktberichts 2022 aktualisiert, sodass der Vergleich des Grundbesitzwerts mit dem Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 auf den Punkt gebracht werden konnte. Im Juli-Heft habe ich mich mit der Frage befasst, ob der als zukünftige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erstmals auf den 1.1.2022 festzustellende ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Überbrückungshilfe I und II... / 4.1 Allgemeine Regelungen

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Untern...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Überbrückungshilfe III und ... / 5.2 Liste der allgemeinen förderfähigen betrieblichen Fixkosten

Mieten und Pachten: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst), sowie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werde...mehr