Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Mit der Vorschrift wurde sowohl das bisher geltende Stichtagsprinzip für die Grundsteuer als auch die bisherige Regelung zum Entstehungszeitpunkt für die Steuerschuld unverändert in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] übernommen[2]. Rz. 6 Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb au...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] wurde mit der Vorschrift übereinstimmend zum bis dahin geltenden Recht nach § 6 Abs. 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück steuerbegünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen.[3] Rz. ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 12 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes 1973[1] wurden in den Vorschriften nach §§ 3-8 GrStG eine Reihe von Grundsteuerbefreiungen übernommen, die bereits in den §§ 4-6 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 (GrStG 1951)[2] enthalten waren. Die Neufassung dieser Vorschriften beschränkte sich auf die Beseitigung von Unstimmigkeiten und die Übernahme von Vorschr...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.1 Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 35 GrStG

Rz. 1 Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren normiert § 163 AO. Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren werden in § 227 AO geregelt. Billigkeitsmaßnahmen können grundsätzlich wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht kommen. Bei den besonderen grundsteuerrechtlichen Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 5.1 Grundbesitz fremder Staaten, der für diplomatische oder konsularische Zwecke genutzt wird

Rz. 94 Der inländische Grundbesitz eines fremden Staates ist von der Grundsteuer befreit, soweit er diplomatischen oder konsularischen Zwecken dieses Staates, insbesondere für Botschaften oder Konsulate, benutzt wird. Grundsätzlich muss der Grundbesitz im Eigentum des Staates stehen, zu dessen diplomatischen oder konsularischen Zwecken er benutzt wird. Nach der höchstrichter...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 23 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. Sie hat damit den Grundsatz übernommen, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides Vorauszahlungen nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten sind. Mit Blick au...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 3 Steuermessbetragsverfahren – Verfahrensgrundsätze

Rz. 17 Neben den grundsteuerrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16-18 GrStG sind für das Steuermessbetragsverfahren die abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 184 AO , maßgeblich. Nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO sind die Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen. Für die Festsetzung des Steuermessbetrags ist n...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat in Übereinstimmung mit der vormaligen Rechtslage nach § 24 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und mit der Regelung bei anderen Veranlagungssteuern bestimmt, dass ein Mehrbetrag, der sich nach dem Ergebnis der endgültigen Festsetzung gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen ergibt, inner...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 4 Fälligkeit auf Antrag (Abs. 3)

Rz. 14 Nach § 28 Abs. 3 S. 1 GrStG kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerschuldners abweichend von der Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen nach § 28 Abs. 1 GrStG (Rz. 10) oder der halbjährlichen Fälligkeit bei Kleinbeträgen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt dieses Antragsrecht ni...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] nimmt den Regelungsinhalt aus § 21 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936[3], in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951[4] in sich auf. Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde d...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.2.1 Gemeinnützige Zwecke

Rz. 66 I. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit gemeinnützig, wenn sie darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 55 AO) zu fördern. Der Begriff "Förderung der Allgemeinheit" in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wird wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art....mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift hat im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] den Regelungsinhalt des § 14 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. In der Gesetzesbegründung[3] stellte der Gesetzgeber insbesondere die enge Verknüpfung der Veranlagung der Steuermessbeträge mit der Feststellung der Einheitswerte[4] dar. Die in § 17 GrStG enthalt...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (GrStG 1973)[1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 5 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und der §§ 15 und 23 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[3] in sich a...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] entspricht § 9 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951.[2] Neben dem Hinweis, dass die dingliche Haftung des Grundbesitzes für die Grundsteuer beibehalten wird, wurde in der Gesetzesbegründung dargelegt, dass die dingliche Haftung gem. § 77 Abs. 2 AO gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks g...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / Literaturtipps

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Mit der Vorschrift wurde im Wesentlichen der Regelungsinhalt zur persönlichen Haftung aus § 8 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] und den vormaligen abgabenrechtliche Regelungen in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [2] aufgenommen. Lediglich eine nicht praxisrelevante Regelung zur Haftung des Pächters für die auf die Betriebsmittel und Gebäude ein...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 2 Erlasszeitraum und maßgebliche Verhältnisse (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GrStG wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Hierdurch definiert die Vorschrift das Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt wird, zum Erlasszeitraum für die Grundsteuer. Nach dieser Definition des Erlasszeitraums kann die Entscheidung übe...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Nur ausnahmsweise konnte land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der zugleich steuerbegünstigten Zwecken diente, nach Maßgabe des § 25 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[1] von der Grundsteuer befreit wer...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit den Steuermesszahlen kann der Gesetzgeber insbesondere auf die Belastungsverteilung und das Steuermessbetragsvolumen bei der Grundsteuer Einfluss nehmen (§ 13 GrStG Rz. 2). Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuermessbetragsvol...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) hat Vorauszahlungen zu entrichten, wenn an einem der Fälligkeitstermine i. S. d. § 28 GrStG die Grundsteuer für das laufende Kalenderjahr noch nicht gem. § 27 GrStG festgesetzt wurde. Die Vorauszahlungen sind zu den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer – ggf. in anteiliger H...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Vorschrift hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht und besitzt eine Doppelfunktion. Einerseits bestimmt sie den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaf...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] eingefügt. Die Einführung trug dem Umstand Rechnung, dass Änderungen im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren zu beurteilen sein können. Vormals erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich über die Vorschriften der AO. Mit Bezug auf die Vor...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 2 Steuermessbetragsverfahren – Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Rz. 12 § 13 Abs. 1 S. 1 GrStG bestimmt, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist. Damit wird im Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren angeordnet, das zwischen das Grundsteuerwertverfahren (Feststellung der Grundsteuerwerte nach § 219 BewG) durch die Finanzbehörden und das Steuerfestsetzungsverfahren d...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss die Einziehung der Grundsteuer außerdem nach den wirtschaftlichen V...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.3 Erforderliches Ausmaß der Rohertragsminderung / Erlassumfang

Rz. 22 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 GrStG vor, ist für die Grundsteuer gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG ein Teilerlass in folgenden 2 Billigkeitsstufen zu gewähren: Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken Diese Prozentsätze geben feste Grenzen vor. Ist der normale Rohertrag im Erlasszeitraum nur bis zu 50 % gemindert, kom...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 2 Räumliche Abgrenzung der steuerbegünstigten Benutzung (Abs. 1)

Rz. 10 Lässt sich von einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG), der sowohl nach §§ 3,4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen (nicht steuerbegünstigten) Zwecken dient, der Teil des Steuergegenstandes, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, räumlich abgrenzen, ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. Die räumliche Abgrenzung bzw...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / Literaturtipps

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 3 Haftung des Erwerbers (Abs. 2)

Rz. 13 Wird ein Steuergegenstand (§ 2 GrStG) ganz oder zum Teil ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet nach § 11 Abs. 2 S. 1 GrStG der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kj. zu en...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Grundsteuer knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist.[1] Folgerichtig wird daher in § 2 GrStG der inländische Grundbesitz, der in "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" und "Grundstücke" unterteilt wird, zum Steuergegenstand der Grundsteuer bestimmt...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 4 Nachveranlagungszeitpunkte (Abs. 3)

Rz. 14 Rz. 14 In § 18 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Nachveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Nachveranlagung sind gem. § 18 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend dem Stichtagsprinzip bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.), kommt es hierbei jeweils au...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 3 Erlass für öffentlichen Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 23 Die Grundsteuer ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG auch für unrentable, dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmete Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze zu erlassen. Die Vorschrift hat insbesondere für Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze im Privatbesitz Bedeutung, da dieser Grundbesitz – im Gegensatz zu entsprechend genutzten Grundbesitz der nach § 3 Abs....mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) v. 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts entwickelt sie die bisherige Regelungsmaterie in § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum E...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.3 Betriebsgrundstücke nach § 218 S. 3 BewG

Rz. 39 Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Nach § 2 Nr. 2 GrStG stehen die in § 218 S. 3 des Bewertungsgeset...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Ihren Ursprung hat die Vorschrift bereits in § 1 der Grundsteuergesetze vom 1.12.1936[1] und vom 10.8.1951[2]. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[3] erhielt die Vorschrift ihre jetzige Fassung. Sie wurde insbesondere im verfassungsrechtlichen Kontext zu Art. 106 Abs. 6 GG und Art. 28 Abs. 2 GG begründet.[4] dargestellt. Nach der Neufassung des...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2 Erlass bei bebauten Grundstücken (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken (s. § 2 GrStG, Rz.??) der normale Rohertrag nach § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 GrStG (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (s. Rz. 21) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (s. Rz. 17 f.). Bei eig...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3 Erlass bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (Abs. 2)

Rz. 25 § 34 Abs. 2 GrStG enthält besondere Tatbestandsvoraussetzungen für einen Teilerlass von der Grundsteuer i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (s. Rz. 26). Einerseits gilt bei diesen Grundstücken als Minderung des Rohertrages die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks (s. Rz. 28) und anderseits muss in diesen Fällen...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift bestimmt für die Grundsteuer sowohl den Festsetzungsstichtag als auch den Entstehungszeitpunkt. Für die Festsetzung der Grundsteuer sind ausschließlich die Verhältnisse zu Beginn des Kj. maßgeblich. Entsprechend dieses Stichtagsprinzips entsteht die Grundsteuer mit dem Beginn des Kj, für das sie festzusetzen ist. Unter der Prämisse der Gleichmäßigkeit der...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Über die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer wird im Rahmen der Zurechnung des Steuergegenstandes (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwertes entschieden (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Die bewertungsrechtliche Zurechnung des Steuergegenstandes erfolgt grundsätzlich gem. § 39 Abs. 1 AO auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, ausnahmsweise i. S. d. § 39 A...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) v. 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Sie übernimmt inhaltsgleich die bisherige Regelungsmaterie in § 34 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum Erlassverfahren (s. § 32 GrStG, Rz. 2).[4] § 3...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 4 Heberecht für gemeindefreien Grundbesitz (Abs. 3)

Rz. 15 Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz ermächtigt § 1 Abs. 3 GrStG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die nach dem Grundsteuergesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. Damit trägt § 1 Abs. 3 GrStG der Tatsache Rechnung, dass es in der Bundesrepublik Deutschland auch gemeindefreie Gebiete gibt. Meist handelt es hie...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde für die Grundsteuer an ihrer Gemeindegrenze endet (§ 1 GrStG Rz. 11), die Feststellung der Grundsteuerwerte für die Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG) jedoch auf Gemeindegrenzen keine Rücksicht nimmt, bedarf es für die Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, grundsätzlich der Zerlegung des nac...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 2 Zerlegung – Zerlegungsvoraussetzungen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nach § 22 Abs. 1 GrStG ist grundsätzlich eine Zerlegung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile(Zerlegungsanteile) durchzuführen, wenn sich der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann anstelle der Zerlegung ein Steuerausgleich im Sinne des § 24 GrStG stattfind...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das in der Vorschrift verankerte Stichtagsprinzip für die Grundsteuer hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht. Sowohl der Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer als auch der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld haben enorme Bedeutung für zahlreiche grundsteuerrechtliche Vorschriften. Entsprechend des Stichtagsprinzips sind die Verhältnisse zu Beginn de...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1.1 Steuerbefreiungen im GrStG

Rz. 3 Innerhalb des Grundsteuergesetzes sind die Tatbestände zu den Steuerbefreiungen in den §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend geregelt (Enumerationsprinzip). § 3 GrStG normiert sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger. Zu den begünstigten Rechtsträgern gehören insbesondere juristische Personen des öffentl...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 2.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 16 Das Grundsteuergesetz kennt Steuerbefreiungen von unbegrenzter Dauer und Steuervergünstigen von zeitlich begrenzter Dauer. Die Steuerbefreiungen sind in den §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend normiert (Rz. 3). Steuervergünstigungen enthält § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG (Ermäßigung der Steuermesszahlen für Zwecke der Wohnraumförderung) und § 15 Abs. 5 GrStG (ermäßigte ...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 7 S. 1 GrStG, wonach der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) unmittelbar für die in den §§ 3, 4 GrStG jeweils genannten steuerbegünstigten Zwecke benutzt werden muss, wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] unverändert aus § 6 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] übernommen. § 7 S. 2 GrStG hingegen, der den frühestmöglichen Zeitpunk...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Mit der Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] im Wesentlichen der Regelungsinhalt aus § 26a Ziff. 2 bis 4 GrStG 1951[2] sowie §§ 8, 9 der Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952[3] übernommen. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wurde in Anlehnung an die seinerzeitige Parallelvorschrift in § 115 BewG neu gefasst. Dabei...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 2.4 Erlassumfang

Rz. 21 Während in den Fällen des § 32 Abs. 2 GrStG ein Teilerlass der Grundsteuer, der sich nach dem Ausmaß der nachhaltigen Minderung des Rohertrags bestimmt, vorgesehen ist (siehe Rz. 25), wird in den Fällen des § 32 Abs. 1 GrStG ein Vollerlass von der Grundsteuer gewährt. Der Erlass kommt für den einzelnen Steuergegenstand bzw. Teil des Steuergegenstandes insgesamt in Betr...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 4 Erlass für Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung (Abs. 2)

Rz. 25 Für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von anerkannt wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, ist die Grundsteuer im Ausmaß der nachhaltigen Minderung des Rohertrags, das durch die Benutzung der Gegenstände zu den begünstigten Zwecken veranlasst ist, nach § 32 Abs. 2 GrSt...mehr