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§ 5 Änderungen im GNotKG (Art. 7 KostBRÄG) / d) Höhe des Multiplikators

Norbert Schneider
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Rz. 22

Der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle ist künftig für die Bestimmung des Gebührenwerts mit 50 % des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft anzusetzen.

 

Rz. 23

Wie die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts soll auch die Änderung des § 48 GNotKG insgesamt weitgehend aufkommensneutral sein. Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde die Steuermesszahl in § 14 GrStG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von 6 Promille auf 0,55 Promille abgesenkt (das entspricht etwa 9 % des bisherigen Werts). Nach der Gesetzesbegründung sollte dies der Anpassung an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen dienen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis der Steuermesszahlen zueinander das Wertverhältnis widerspiegelt, das sich aus einem Vergleich der alten Einheitswerte mit den künftigen Grundsteuerwerten ergibt. Unter Anwendung dieses Maßstabs (Absenkung auf rund 9 %) auf den bisher in § 48 GNotKG verwendeten Multiplikator von 4 ergibt sich in einem ersten Schritt ein neuer Multiplikator von aufgerundet 0,4, bei dem hinsichtlich des Grundsteuerwerts insgesamt von Wertgleichheit und damit der gewünschten Aufkommensneutralität ausgegangen werden kann.

 

Rz. 24

Mit Blick auf die Privilegierung in § 48 GNotKG ist jedoch zu berücksichtigen, dass für diese nur der Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zugrunde gelegt werden soll, der den Wohnteil nicht mit einbezieht, welcher aber – jedenfalls in den alten Bundesländern – Gegenstand der Einheitsbewertung war. Daher soll der Multiplikator in dem Umfang erhöht werden, der bisher dem Anteil des Wohnteils am Einheitswert entspricht. Da der Wohnwert derzeit im gewichteten Bundesd...

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