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Grundsteuer: Feststellung der Grundsteuerwerte / 3.2.2 Feststellung von Grundsteuerwerten

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die (Einheitswerte und) Grundsteuerwerte[1] nach Maßgabe des BewG gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen. Durch die Formulierung "nach Maßgabe des BewG" wird indirekt auf § 219 Abs. 1 BewG verwiesen. § 219 Abs. 3 BewG, wonach Feststellungen nur insoweit erfolgen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist dabei so zu verstehen, dass schon die Möglichkeit – der "Verdacht"[2]- einer Bedeutung für ein Steuerfestsetzungsverfahren als Grund für die Grundsteuerwertfeststellung ausreicht.

Im Grundsteuerwertbescheid muss die Höhe des Grundsteuerwerts festgestellt werden. Dies setzt denknotwendig eine Entscheidung über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken über die Grundstücksart[3] voraus. Zwingend erforderlich ist auch eine Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.[4] Der Bescheid ist darüber hinaus mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.[5]

Die Zuständigkeit für die Feststellung der Grundsteuerwerte richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach ist das Lagefinanzamt zuständig für die Feststellung der Grundsteuerwerte bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei Grundstücken. Erstreckt sich die zu bewertende wirtschaftliche Einheit auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Vermögens liegt.

[1] Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2024 behielt die bisherige Einheitswertfeststellung ihre Gültigkeit und beide Verfahren existierten formell nebeneinander.
[2] Bruschke in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht – BewG/ErbStG/GrStG, 175. Lfg., 5/2025, § 219 BewG Rz. 36.
[3] § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG.
[4] § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG.
[5] § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 157...

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