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Verkehrswertnachweis durch Sachverständigengutachten nac ... / b) BFH v. 5.12.2019 und Nichtanwendungserlasse v. 2.12.2020

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Am 5.12.2019 entschied der BFH unter ausdrücklicher Nennung der Nichtanwendungserlasse v. 19.2.2014 gegen die Rechtsauffassung der obersten Finanzbehörden. Er bestätigte seine Entscheidung v. 11.9.2013 und knüpfte an diese an (BFH v. 5.12.2019 – II R 9/18, BStBl. II 2021, 135 2. LS = ErbStB 2020, 209 [Marfels]).

Der BFH entschied, dass nur fachlich besonders qualifizierte Gutachten zum Nachweis geeignet sind. Nur damit wird der Bedeutung der Nachweislast im Unterschied zur Darlegungs- und Feststellungslast (s. II.) genügt (BFH v. 5.12.2019 – II R 9/18, BStBl. II 2021, 135 Rz. 19 = ErbStB 2020, 209 [Marfels]).

Nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach §§ 36, 36a GewO minimieren die Wahrscheinlichkeit weiterer Beweiserhebungen. Denn diese Sachverständigen verfügen über eine Doppelqualifikation. Sie vereinen fachliche Expertise mit persönlicher Eignung. Die Bestellung erfordert den Nachweis besonderer Sachkunde und das Fehlen von Eignungsbedenken (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewO). § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO garantiert ferner durch Eid, dass sie ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen sowie ihre Gutachten entsprechend erstatten. Sie verbinden damit nachgewiesene Fachkompetenz mit einer besonderen Verpflichtung zur Integrität. Die allgemeine Bezeichnung "Sachverständiger für [...]" ist hingegen gesetzlich ungeregelt und rechtlich nicht geschützt (BFH v. 5.12.2019 – II R 9/18, BStBl. II 2021, 135 Rz. 20 = ErbStB 2020, 209 [Marfels]).

Aus dem AkkStelleG und der AkkStelleGBV ergibt sich nichts anderes. Eine Zertifizierung durch akkreditierte Stellen entspricht nicht dem § 36 GewO nachgewiesenen fachlichen und persönlichen Profil. § 36a GewO stellt zudem die Anerkennung von Qualifikationen sicher, die ...

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