Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 7 Bewertung der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Abs. 6)

Rz. 25 In § 237 Abs. 6 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die in § 242 BewG beispielhaft aufgeführten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen konkretisiert.[1] Unter den Sammelbegriff der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG i. V. m. § 242 BewG fallen alle die land- und forstwirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 5 Kapitalisierung der Reinerträge zum Ertragswert (Abs. 4)

Rz. 18 Nach § 236 Abs. 4 BewG ermittelt sich der Ertragswert aus dem 18,6-fachen des Reinertrages, den der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.[1] Hierzu ist die Summe der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge der jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 242 BewG konkretisiert Art und Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG. Er greift die Regelungsmaterie der §§ 52, 62 BewG zur Einheitsbewertung auf und entspricht weitgehend der Regelung in § 175 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Sch...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 4 Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 3)

Rz. 19 In § 237 Abs. 3 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von forstwirtschaftlichen Flächen (Holzbodenflächen und Nichtholzbodenflächen) konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 17).[1] Nach § 237 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG ermittelt sich der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikat...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 6 Bewertung der gärtnerischen Nutzung (Abs. 5)

Rz. 23 In § 237 Abs. 5 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die gärtnerische Nutzung, untergliedert in die Nutzungsteile Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau sowie Baumschulen konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 21ff.).[1] Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gem. § 237 Abs. 5 S. 1 BewG getrennt nach den gem. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d,...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 2.1 Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen die SondernutzungenHopfen und Spargel und anderen Sonderkulturen, die ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandgefüge aufweisen.[1] Mit der rechtlichen Verselbständigung der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderer Sonderkulturen als eigene ...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 3 Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 2)

Rz. 16 § 237 Abs. 2 BewG bestimmt die Ermittlung des Reinertrags für die landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 BewG Rz. 15). Die Vorschrift konkretisiert i. d. S. die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Ackerland und Grünland (§ 234 BewG Rz. 15) sowie einer damit verbundenen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG.[1] Die Bewertung der landwirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 9 Bewertung der Nutzungsart Hofstelle und Nebenbetriebe (Abs. 8)

Rz. 31 In § 237 Abs. 8 BewG wird die Bewertung der Hofstelle geregelt. In diesem Zusammenhang wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Hofflächen und Nebenbetriebe konkretisiert. Nach § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 234 Abs. 6 BewG umfasst die Nutzungsart Hofstelle alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von do...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 3 Gemeindebezogene Ermittlung der Reinerträge (Abs. 2)

Rz. 13 Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ordnet § 239 Abs. 2 S. 1 BewG an, dass die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln ist.[1] Dies schafft die Grundlage für ein vereinfachtes Verfahren zur Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 Abs. 2 BewG (§ ...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 3 Zuschlag bei gärtnerischen Nutzung unter Glas und Kunststoffen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 12 Bei den gärtnerischen Nutzungsteilen werden zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände Zuschläge für die Ertragssteigerung bei Flächen unter Glas und Kunststoffen erfasst.[1] Bei der Ermittlung der Reinerträge für die gärtnerischen Nutzungsteile nach § 237 Abs. 5 BewG wird einer Bewirtschaftung der Flächen im Freiland unterstellt (§ 237 BewG Rz. 23). Wenn in einem gä...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im reformierten Bewertungsrecht eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vorgesehen, die weitgehend automationsgestützt durchgeführt werden kann. Infolge der erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitge...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkleingartenland erfolgt mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau de...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 8 Bewertung der Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland (Abs. 7)

Rz. 29 Durch § 237 Abs. 7 BewG wird angeordnet, dass die nach § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a–c BewG gesetzlich klassifizierten Flächen der Nutzungsarten Abbauland (§ 234 BewG Rz. 39), Geringstland (§ 234 BewG Rz. 41) und Unland (§ 234 BewG Rz. 43) mit einem standardisierten Reinertrag gem. Anlage 31 BewG zu erfassen sind. Auch wenn diesen Flächen regelmäßig keine größere Bedeu...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 241 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 241 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 236 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 236 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch § 241 BewG wird – entsprechend der bisherigen bewertungs- und ertragsteuerlichen Grundsätzen – die landwirtschaftliche Tierzucht und -haltung von der gewerblichen Tierzucht und -haltung auf der Grundlage des Futterbedarfs abgegrenzt.[1] Nach § 241 BewG ist nur die flächen- bzw. bodengebundene Tierzucht und -haltung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuz...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 239 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 239 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 238 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 238 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 240 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 240 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 5 Zuschlag bei Flächen der Windenergieerzeugung (Abs. 2)

Rz. 18 Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 233 BewG Rz. 9ff.). Zur Erfassung d...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 242 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 242 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 8 § 237 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 9 § 237 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 10 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts des Betriebs (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 239 Abs. 1 BewG sind zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zunächst die gem. § 237 Abs. 2–8 BewG jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten und Nebenbetriebe sowie die typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gem. § 238 Ab...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 2 Zuschlag bei landwirtschaftlicher Nutzung für verstärkte Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Eine landwirtschaftliche Tierhaltung bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung gem. § 237 Abs. 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG abgegolten (§ 237 BewG Rz. 16, 17). Nur soweit dieser – normale – Tierbestand nachhaltig überschritten wird, ordnet § 238 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 27 ...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 4 Zuschlag bei der Nutzungsart Hofstelle wegen bestimmter weinbaulicher Nutzung und für Nebenbetriebe (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 14 § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG normiert für zwei Tatbestände reinertragserhöhende Zuschläge bei der Nutzungsart Hofstelle (§ 234 BewG Rz. 45 und § 237 BewG Rz. 31). Zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände werden einerseits bei der weinbaulichen Nutzung (Rz. 15) und anderseits bei Nebenbetrieben (Rz. 16) nachhaltig genutzte Wirtschaftsgebäude mit einem typisierenden Ertr...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 4 Zweige von Tierbeständen (Abs. 3)

Rz. 21 In § 241 Abs. 3 BewG werden die gem. § 241 Abs. 2 BewG zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung (Rz. 17, 18) maßgeblichen Zweige des Tierbestandes konkretisiert. Als Zweig des Tierbestands gilt gem. § 241 Abs. 3 S. 1 bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Die einzelnen Tierarten erg...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 6 Nach § 237 BewG erfolgt die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gesondert nach den i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten und Nebenbetrieben. Die Gesamtbewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt mithin i. S. d. Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen G...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 4 Ermittlung des Reinertrags für Gartenlauben (Abs. 3)

Rz. 15 § 240 Abs. 3 BewG fingiert, dass Gartenlauben (Rz. 11) von mehr als 30 m² Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind und wie eine Hofstelle gem. § 237 Abs. 8 BewG zu bewerten sind. Nach § 3 Abs. 2 BKleingG ist im Kleingarten grundsätzlich nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz ...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 2 Bewertung der Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe mit ihrem jeweiligen Reinertrag (Abs. 1)

Rz. 13 Ausgehend von den nach § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 237 Abs. 1 S. 1 BewG angeordnet, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe jewe...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 241 BewG regelt i. V. m. den Anlagen 34 und 35 BewG die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht/-haltung von der gewerblichen Tierzucht/-haltung. § 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates im Wege einer Rechtsverordnung di...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 7 Hofstelle (Abs. 6)

Rz. 45 In § 234 Abs. 6 BewG wird die im reformierten Bewertungsrecht neue Nutzungsart Hofstelle definiert. Die vom Grundvermögen abgegrenzten Hofstellen werden zur Vereinfachung der Bewertung gesondert erfasst.[1] Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.[2] Nach § 234 Ab...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. In § 234 BewG wird das Bewertungsobjekt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft präzisiert und für Zwecke der Grundsteuerbewertung in Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2 Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. Der Umfang eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft bestimmt sich nach § 232 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BewG nach den zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüte...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 3 Abweichender Zeitpunkt für die Betriebsmittel (Abs. 2)

Rz. 11 In § 235 Abs. 2 BewG wird – abweichend von der Regelung in § 235 Abs. 1 BewG und damit abweichend von den §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des § 4a ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 8 Nebenbetrieb (Abs. 7)

Rz. 47 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst nach § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG auch Nebenbetriebe. In § 234 Abs. 7 BewG wird der Nebenbetrieb definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 42 Abs. 1 BewG.[1] Nach § 234 Abs. 7 BewG kann nur dann von einem Nebenbetrieb ausgegangen werden, wenn er einerseits dazu bestimmt i...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 2 Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 9 Nach den einschlägigen Regelungen zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten in den §§ 221 Abs. 2 (Hauptfeststellungszeitpunkt), 222 Abs. 4 S. 2 (Fortschreibungszeitpunkt) und 223 Abs. 2 S. 1 BewG (Nachfeststellungszeitpunkt) sind für die Feststellung der Grundsteuerwerte grundsätzlich die Verhältnisse im jeweiligen Feststellungszeitpunkt (Haupt-, Fortschreibungs- oder...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.1 Nutzungsteil Gemüsebau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa)

Rz. 23 Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Erzeugnissen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG, s. Rz. 15), Obstbau (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc BewG, s. Rz. 27), oder Sondernutzun...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 6 Unland (Abs. 5)

Rz. 43 In § 234 Abs. 5 BewG wird die Nutzungsart Unland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 45 Abs. 1 BewG.[1] Zum Unland gehören nach § 234 Abs. 5 BewG die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Dies sind Flächen, die nicht kulturfähig sind. Ob Betriebsflächen als Unl...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 235 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] wurde die Überschrift der Vorschrift von "Bewertungsstichtag" in "Feststellungszeitpunkt" geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung war diese Anpassung der Überschrift erforderlich, weil der Zeitpunkt, zu dem die Verhältnis...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 234 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 234 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 4 Abbauland (Abs. 3)

Rz. 39 In § 234 Abs. 3 BewG wird die Nutzungsart Abbauland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung zur Einheitsbewertung in § 43 Abs. 1 BewG.[1] Zum Abbauland gehören gem. § 234 Abs. 3 BewG die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanzüberwiegendfür den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. Im Gesetz wer...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.3 Nebenbetriebe (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 36 In § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG werden schließlich Nebenbetriebe dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und gesondert erfasst. Für die Abgrenzung des Nebenbetriebs zum Gewerbebetrieb gelten die bisherigen Grundsätze.[1] Der Nebenbetrieb wird in § 234 Abs. 7 BewG definiert (s. Rz. 47 f.).mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 5 Geringstland (Abs. 4)

Rz. 41 In § 234 Abs. 4 BewG wird die Nutzungsart Geringstland unter Rückgriff auf das Bodenschätzungsgesetz [1] definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 44 Abs. 1 BewG.[2] Zum Geringstland gehören gem. § 234 Abs. 4 BewG die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 15 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. Flächen, die dem Anbau von Tabak und ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 3 Gesetzliche Klassifizierung (Abs. 2)

Rz. 37 § 234 Abs. 2 BewG ordnet an, dass die (Eigentums-)Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft – und der damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter – einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Die Zuordnung der Flächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den in § 234 A...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Grundsteuer

Wird in einem Verfahren die Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages angestrebt, errechnet sich der Streitwert aus dem 6-fachen der Jahressteuer, der auf den streitigen Messbetrag entfällt.[1] Das gilt auch für die Fälle der Grundsteuervergünstigungen nach den Wohnungsbaugesetzen.[2]mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 2 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist von der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke des Grundvermögens in den alten Ländern grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen. Eine Übertragung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidung auf die Beurteilung der Vorschriften zur ...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5 Wirtschaftsgüter, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören (Abs. 4)

Rz. 35 § 232 Abs. 4 BewG enthält einen Negativkatalog an Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören. Nach der abschließenden Aufzählung in § 232 Abs. 4 BewG gehören folgende Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen: Grund und Boden sowie Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und fo...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 2 Standortflächen für Windenergieanlagen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ausweislich der Gesetzesbegründung wol...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, einschließlich d...mehr