Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / C. Vergleich mit "ähnlichen" Abweichungen anderer Länder

Rz. 24 [Autor/Stand] Neben Berlin haben auch mehrere andere Länder den Weg beschritten, per Landesgesetz Steuermesszahlen festzulegen, die von den bundesrechtlichen abweichen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 3. Option differenzierender Hebesätze innerhalb des Grundvermögens (Abs. 1)

Rz. 69 [Autor/Stand] Abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG haben die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich drei Hebesätze zu bestimmen:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Nichtwohngrundstück (Discounter)

Rz. 699 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines Nichtwohngrundstücks in Form eines Discounters bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung. Rz. 700 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein in Niedersachsen belegener Discounter ist für Zwecke der (neuen) Grundsteuer zu bewerten. Das Grundstück ist 5.000 m2 und der darauf befindliche Parkplatz 2.500 ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Einfamilienhausgrundstück

Rz. 695 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines Wohngrundstücks in Form eines Einfamilienhauses bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung nach dem niedersächsischen Modell. Rz. 696 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein Einfamilienhaus (EFH) nebst freistehender Garage ist in Niedersachsen für Zwecke der (neuen) Grundsteuer zu bewerten. Das Grun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Garagen- und Lagergrundstück

Rz. 703 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines kleineren Garagen- und Lagergrundstücks bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung. Rz. 704 Praxis-Beispiel Beispiel: Für Zwecke der (neuen) Grundsteuer ist ein kleineres selbstständiges Garagen- bzw. Lagergrundstück in Niedersachsen zu bewerten. Das Grundstück ist 247,75 m2 groß. Die aufs...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2)

Rz. 604 [Autor/Stand] Grundsätzlich können zu einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nur die Wirtschaftsgüter zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören. Durch § 11 Abs. 2 NGrStG wird jedoch geregelt, dass in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – abweichend von § 2 Abs. 2 BewG – auch dem Eigentümer des Grund und Boden...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 140 [Autor/Stand] § 2 Steuergegenstand, Berechnungsformel (1) [1]Steuergegenstand der Grundsteuer B nach diesem Gesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 2 die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 GrStG als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. [2]Die Grundsteuer B ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks nach Absatz 2 mit...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 67 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 NWGrStHsG normiert eine landesrechtliche Abweichung von § 25 Abs. 4 GrStG. Den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen wird es ermöglicht, innerhalb des Grundvermögens unterschiedliche Hebesätze für Nichtwohngrundstücke (einschließlich der unbebauten Grundstücke) und Wohngrundstücke zu bestimmen. Dabei darf der Hebesatz für die Nichtwohngrundstücke n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 276 [Autor/Stand] Nach § 160 Abs. 10 BewG bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschrift verweist explizit auf § 13b EStG, der seit dem 1.1.2025 anzuwenden ist. Die ertragsteuerliche Bestimmung ersetzt jetzt den § 51a BewG, der durch das Gesetz vom 26.11.2019[2] mit Wirkung vom 1.1.2025 aufgehoben worden ist. Rz....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

Rz. 575 [Autor/Stand] § 10 NGrStG bestimmt, dass die Regelungen in § 34 Abs. 1 bis 3 GrStG für einen Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung unter Maßgabe der Definitionen im NGrStG entsprechend anzuwenden sind. Danach tritt in § 34 Abs. 3 GrStG an die Stelle des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag i.S.d. § 6 NGrStG. Rz. 576 [Autor/Stand] Durch § 34 GrStG wird der E...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Hofstelle (Abs. 1)

Rz. 595 [Autor/Stand] In Ergänzung der bundesgesetzlichen Regelung in § 234 Abs. 6 BewG bestimmt § 11 Abs. 1 NGrStG, dass zur Hofstelle des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht nur die Hof- und Gebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen gehören, von denen land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden, sondern auch von denen aus auf besti...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Rz. 365 [Autor/Stand] Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NGrStG i.H.v. 70 Prozent nochmals um 25 Prozent ermäßigt werden, soweit eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners besteht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 NGrStG). Die abgesenk...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Grenzüberschreitende Grundstücke (Abs. 5)

Rz. 178 [Autor/Stand] Durch § 2 Abs. 5 Satz 1 NGrStG wird die Behandlung der Fälle geregelt, in denen sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Bundesland oder das Ausland erstreckt. Die Norm ist letztendlich Ausfluss des räumlichen Anwendungsbereichs des NGrStG. Da das vorbezeichnete Gesetz auf Basis der Abweichungsmöglichkeit nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG erlass...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 35 [Autor/Stand] Auf den ersten Blick erweckt das Bundesmodell den Eindruck mit seiner reduzierten Steuermessesszahl von 0,31 Promille für Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a GrStG, vgl. Rz. 11) eine Begünstigung des Wohnens anzustreben. Viel spricht für eine hinreichende tatbestandliche Vorzeichnung eines legitimen Förderziels (Rz. 32). Rz. 36 [Autor/Stand] Doch ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 92 [Autor/Stand] Das Landesgesetz ist erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Im Hinblick auf die Regelungen zum Hebesatz in § 1 NWGrStHsG ist dies unmittelbar einsichtig, denn nach Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1.1.2025 zugrunde gelegt werden. Anders sieht dies...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 3. Kritik seitens der kommunalen Familie

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Urheber des Gesetzentwurfs sehen in der Differenzierungsmöglichkeit beim Hebesatz innerhalb des Grundvermögens eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.[2] Die kommunale Familie in Nordrhein-Westfalen hatte sich jedoch sofort gegen dieses Regelungsanliegen gewendet. [3] Sie gab zu bedenken, schon früh auf die drohende Belastungsverschiebung zulas...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Grundsätzliches

Rz. 266 [Autor/Stand] Durch § 5 NGrStG wird der Lage-Faktor normiert. Dieser sorgt für eine Differenzierung der gleich großen und gleich genutzten Grundstücke innerhalb einer Kommune anhand ihrer Lage. Rz. 266.1 [Autor/Stand] § 5 NGrStG wurde durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, der Allgemeinen Gebührenordnung und des Niedersäch...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 8. Elektronische Steuererklärungen (Abs. 6)

Rz. 508 [Autor/Stand] Die Erklärung und die Anzeige nach § 8 Abs. 5 NGrStG sind gem. § 8 Abs. 6 NGrStG Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Dies entspricht der Regelung des § 228 Abs. 5 BewG und hat u.a. zur Folge, dass bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- und Anzeigepflicht grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt wer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG) nimmt ab. U...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / III. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 64 [Autor/Stand] Die landesgesetzliche Schaffung einer Möglichkeit, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen folgt verfassungsrechtlichen Vorgaben, die der BFH am 27.5.2024 in seinen beiden AdV-Beschlüssen [2] aufgezeigt hatte. Am typisierenden Grundsteuerwert festzuhalten, auch wenn dieser den gemeinen Wert erheblich – d.h. um 40 % oder mehr – übersteige, verstoße gege...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Aktualisierungen der Normalherstellungskosten (Abs. 3)

Rz. 61 [Autor/Stand] Zu § 259 Abs. 3 BewG lautet die Gesetzesbegründung:[2] „... Die Normalherstellungskosten sind auf dem Kostenstand 2010 ermittelt worden. Sie müssen nach Maßgabe der zum Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebenden Baupreisindizes angepasst werden. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / III. Berechnungsgrundlage für das Grundvermögen

Rz. 92 [Autor/Stand] Im NGrStG ist für die Bestimmung der Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) als Berechnungsgrundlage der Grundsteuer B die grundlegende Systementscheidung zugunsten des Flächenprinzips, erweitert um einen Lage-Faktor getroffen worden. Als Ansatz für die Bestimmung ist eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro pro Quadratmeter des Grund und Bodens so...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 678 [Autor/Stand] § 14 Evaluation Nach Abschluss der Hauptfeststellung evaluiert das für Finanzen zuständige Ministerium die Belastungsverteilung der Grundsteuer nach diesem Gesetz zum 31.12.2027.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 53 [Autor/Stand] Nach § 2 BlnGrStMG kann die Grundsteuer für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie eigengenutztes Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BewG) niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / III. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid

Rz. 104 [Autor/Stand] Wie in allen anderen Flächenländern verwalten auch in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden die Grundsteuer. Die Vorschriften zum abgabenrechtlichen Einspruchsverfahren (§§ 347 AO) kommen daher hier nicht zur Anwendung, denn sie fehlen im Katalog der nach § 1 Abs. 2 AO auch bei den von den Gemeinden verwalteten Realsteuern geltenden Normen. Stattdessen ist ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Durchschnittlicher Bodenrichtwert der Gemeinde (Abs. 3)

Rz. 310 [Autor/Stand] Neben dem Bodenrichtwert des Grundstücks (s. Rz. 294) wird für die Ermittlung des Lage-Faktors (s. Rz. 276) auch der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde (dBRW) benötigt. Der durchschnittliche Bodenrichtwert – auch als Durchschnittsbodenwert für Zwecke der Grundsteuer bezeichnet – bildet den Nenner der in § 5 Abs. 1 Satz 2 NGrStG aufgeführten F...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / V. Folgen einer rechtswidrigen Hebesatzsatzung

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Rechtswidrigkeit einer Hebesatzsatzung kann im Zuge einer Anfechtungsklage ( Rz. 110 ff. ) oder eines Normenkontrollverfahrens ( Rz. 114 ) festgestellt werden. Bei einer Anfechtungsklage gilt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur für den konkreten Einzelfall. Kommt das Gericht zu dem Schluss, die Hebesatzsatzung sei rechtswidrig, die Gemeinde ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Äquivalenzzahlen für Grundstücksflächen (Abs. 2)

Rz. 245 [Autor/Stand] Die für die Grundstücksflächen maßgebenden Äquivalenzzahlen werden durch § 4 Abs. 2 NGrStG bestimmt. Danach beträgt die Äquivalenzzahl für die Fläche von Grund und Boden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 NGrStG grds. 0,04 Euro je Quadratmeter. Die Fläche des Grund und Bodens ist aus der amtlichen Flächengröße der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 640 [Autor/Stand] § 12 Anwendung von Bundesrecht (1) Die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. (2) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts ander...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Grundsteuermessbetrag (Abs. 2)

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag setzt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NGrStG zum einen aus dem Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden, multipliziert mit der Grundsteuermesszahl von 100 %, und zum anderen – sofern das Grundstück bebaut ist – aus dem Äquivalenzbetrag für das Gebäude (basierend auf den Wohn- und/oder Nutzflächen), multipliziert mit der jeweils maß...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. AO und Niedersächsisches Datenschutzgesetz (Abs. 2)

Rz. 654 [Autor/Stand] Die Vorschriften der Abgabenordnung werden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NGrStG für entsprechend anwendbar erklärt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 AO gilt diese nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des § 12 Abs. 2 NGrStG und i.V.m. § 91 Satz 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG[2]) ist der Finanzgerichtsweg für Streitigkeiten über die Äquivalen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Aufkommensneutraler Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 406 [Autor/Stand] Bezüglich der sowohl im Bundesmodell als auch im niedersächsischen Modell angestrebten Aufkommensneutralität geht das Land Niedersachsen einen durchaus bemerkenswerten Weg, der vor allem der Transparenz dienen dürfte. Rz. 407 [Autor/Stand] Zur Herstellung der Aufkommensneutralität wird die Gemeinde nach § 7 Abs. 1 NGrStG verpflichtet, bei der Hauptveranl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Evaluierung zum NGrStG

Rz. 679 [Autor/Stand] § 14 NGrStG regelt, dass die Belastungsverteilung der Grundsteuer nach Abschluss der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 durch das für Finanzen zuständige Ministerium (Niedersächsisches Finanzministerium) zum 31.12.2027 zu evaluieren ist. Dabei sind ausschließlich die Belastungsauswirkungen durch das NGrStG zu berücksichtigen. Vergleiche mit dem bisherig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Umfang der wirtschaftlichen Einheit des bebauten Grundstücks

Rz. 22 [Autor/Stand] Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Vgl. zum Um fang der wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks die Kommentierung zu § 180 BewG Rz. 58. Rz. 23 [Autor/Stand] Die Entscheidung, zu welcher Gruppe – bebaut oder unbebaut – ein Grundstück zu re...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 184 [Autor/Stand] Das Niedersächsische Finanzministerium hat in A 2 Abs. 6 AENGrStG geregelt, dass die folgenden Nummern der zum Bundesmodell ergangenen koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Normalherstellungskosten gemäß Anlage 42 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 259 Abs. 1 BewG lautet:[2] „... Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Flächeneinheit auszugehen (vgl. § 22 ImmoWertV). Die unter Fortentwicklung des § 85 BewG ermittelten Normalherstellungskosten ergeben sich aus der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Gesetzestext

Rz. 52 [Autor/Stand] [1]Die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bewertungsgesetzes kann niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. [2]Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Steuererhebung die persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefäh...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / III. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid

Rz. 76 [Autor/Stand] In Berlin setzen die Finanzämter die Grundsteuer fest und verwalten sie (vgl. Rz. 17). Daher gelten hier uneingeschränkt die Vorschriften der Abgabenordnung und ein Widerspruchsverfahren (§ 69 ff. VWGO), wie es dort vorgesehen ist, wo die Gemeinden die Realsteuern verwalten, kommt nicht in Betracht. Damit kann der Grundsteuerbescheid in Berlin ausschließ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 586 [Autor/Stand] § 11 Abweichende Reglungen [für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft] (1) Abweichend von § 234 Abs. 6 BewG gehören zur Hofstelle auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, soweit sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Anteil an Wirtschaftsgütern (Abs. 3)

Rz. 612 [Autor/Stand] § 11 Abs. 3 NGrStG gibt vor, dass ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut in den Betrieb einzubeziehen ist, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum handelt, A 11 Abs. 5 AEGrStG. Anwendungsfälle sind bspw. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 10. Zerlegungsfälle

Rz. 345 [Autor/Stand] Der Grundsteuer-Viewer kann gemeindeübergreifende Grundstücke, d.h. Zerlegungsfälle nicht darstellen. In diesen Fällen ist nach A 5 Abs. 14 der Lage-Faktor personell zu ermitteln. Hierzu wird sowohl der Bodenrichtwert des Grundstücks als auch der durchschnittliche Bodenrichtwert der an der Zerlegung beteiligten Gemeinden flächengewichtet ermittelt und d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Maßgeblicher Grundstücksmarktbericht

Rz. 53 [Autor/Stand] Die zunächst mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[2] vorgenommene Ergänzung des § 177 BewG stand im Zusammenhang der Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BFH zu den Liegenschaftszinssätzen. Der BFH[3] hatte in einem Rechtsstreit über den anzusetzenden Liegenschaftszinssatz entschieden, dass durch den Gutachterausschuss ermittelte ör...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzgebungsverfahren)

Rz. 4 [Autor/Stand] Der Entwurf des Senats von Berlin für ein Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer Berlin (Berliner Grundsteuermesszahlengesetz – BlnGrStMG) vom 10.4.2024[2] wurde im Zuge der ersten Lesung im Plenum des Abgeordnetenhaus am 18.4.2024 dem Hauptausschuss zugewiesen.[3] Der Hauptausschuss empfahl am 12.6.2024 dem Abgeordnetenhaus ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 405 [Autor/Stand] § 7 Hebesatz (1) 1Bei der Hauptveranlagung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ist durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. 2Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Äquivalenzbeträge (Abs. 3)

Rz. 159 [Autor/Stand] § 2 Abs. 3 NGrStG regelt als Kernvorschrift des Flächen-Lage-Modells die Bestimmung der Äquivalenzbeträge für Grund und Boden sowie etwaiger Gebäude. Die addierten Äquivalenzbeträge des zu bewertenden Grundstücks werden auch als sog. Grundsteuerausgangsbeträge bezeichnet. Die Äquivalenzbeträge sind die Berechnungsgrundlage für den Grundsteuermessbetrag....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 224 [Autor/Stand] Das Niedersächsische Finanzministerium hat in A 3 Abs. 24 AENGrStG geregelt, dass die folgenden Nummern der zum Bundesrecht ergangenen AEBewGrSt[2] beim Steuergegenstand sinngemäß anzuwenden sind: 1. A 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz, 2. A 246 Begriff der unbebauten Grundstücke, 3. A 249.1 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 Grundstück...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / I. Grundsätzliches

Rz. 717 [Autor/Stand] Bezüglich der Rechtsbehelfe gelten gegenüber dem Bundesmodell grds. keine größeren Besonderheiten. Rz. 718 [Autor/Stand] Der niedersächsische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – entschieden, an dem bewährten dreistufen Feststellungs- und Festsetzungsverfahren festzuhalten. Das Verfahren ist wie folgt aufgebaut:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 335 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 13b EStG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Informationsschreiben

Rz. 335 [Autor/Stand] Die Niedersächsische Finanzverwaltung hat im Mai/Juni 2022 jeder Eigentümerin/jedem Eigentümer eines Grundstücks des Grundvermögens ein Informationsschreiben zur Grundsteuerreform mit wichtigen Daten zur Erklärungsabgabe übersandt. Darin sind u.a. folgende Informationen aufgeführt: zuständiges Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt, Aktenzeichen, Lagebezeichnung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 583 [Autor/Stand] Gemäß A 10 Abs. 2 AENGrStG sind die folgende Nummern der zum Bundesrecht ergangenen AEGrStG in Niedersachsen sinngemäß anzuwenden: 1. A 32.1 Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, 2. A 32.2 Erlass für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, 3. A 32.3 Erlass für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wiss...mehr