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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Lageabstufung (Bodenrichtwertrelation) durch den Faktor

Carsten Peter Schulze
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Rz. 48

[Autor/Stand] Die Flächenberechnung wird durch einen – automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt[2] (Rz. 14). Durch den Faktor wird in Hessen das Ergebnis der reinen Flächenberechnung um eine Lageabstufung erweitert. Dazu wird das Ergebnis des "reinen Flächenmodells" (wie in Bayern) mit dem Faktor multipliziert. Der Faktor ist das Verhältnis der Höhe des Bodenrichtwerts für das jeweilige Grundstück zum durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde (Bodenrichtwertrelation, Rz. 295), der mit Hilfe eines Exponenten gedämpft wird (Rz. 53, Rz. 299). Durch das Verhältnis der beiden Größen kommt die relative Lagequalität des jeweiligen Grundstücks innerhalb der Gemeinde zum Ausdruck, nicht aber ein Wertmaßstab (Rz. 36 ff.).

Der Faktor bringt den Umstand zum Ausdruck, dass sich die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur zwar grundsätzlich in der Fläche spiegelt, sich aber auch im Bodenrichtwert niederschlägt[3] (Rz. 60). Mit diesem – gegenüber dem reinen Flächenmodell zusätzlichen – Schritt berücksichtigt das hessische Flächen-Faktor-Verfahren die Lagequalität des jeweiligen Grundstücks und ergänzt damit das Ergebnis der Flächenmerkmale in typisierender Weise. Im Ergebnis wird damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Grundstücke in besseren Lagen typischerweise auch einen besseren Zugang zur kommunalen Infrastruktur haben, als Grundstücke in "schlechteren" Lagen (z.B. Randlagen). Der Faktor kompensiert damit eine im Schrifttum immer wieder betonte Schwäche des reinen Flächenmodells.[4]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Der Faktor kann zu einer Minderung oder Erhöhung des Ergebnisses des "reinen" Flächenmodells führen. Liegt das Grundstück in einer Zone mit einem Bodenrichtwert, der höher ist als der durchschnittliche Bodenrichtwert in der Gemeinde (überd...

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