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Landesgrundsteuergesetz Niedersachsen / 7. Erklärungen und Anzeigen (Abs. 5)

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Rz. 495

[Autor/Stand] Zur Durchführung der Feststellung der Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt bedarf es einer Erklärung des Steuerpflichtigen. Die Einzelheiten dazu sind § 228 Abs. 1 BewG geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 228 BewG).

 

Rz. 496

[Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung kann danach auch im Wege einer öffentlich bekannt zu machenden Allgemeinverfügung erfolgen. In Niedersachsen ist dies – anders als beim Bundesmodell – nicht durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, sondern nach § 8 Abs. 5 Satz 1 NGrStG durch die für Steuern in Niedersachsen zuständige Mittelbehörde erfolgt. Dies ist das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN).

 

Rz. 497

[Autor/Stand] Die Erklärungen zur Feststellung der Äquivalenzbeträge konnten frühestens zum 1.7.2022 abgegeben werden. Die allgemeine Abgabefrist, bis zu der die Steuererklärungen spätestens abzugeben waren, wurde zunächst auf den 31.10.2022 festgelegt[4]. Diese Frist von lediglich vier Monaten erschien überaus ambitioniert und war letztendlich nicht zu halten. Daher hatte sich die Finanzministerkonferenz am 13.10.2022 auf eine einmalige Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31.1.2023 verständigt[5]. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des LStN ist am 17.10.2022 ergangen[6]. Zu diesem Zeitpunkt lag der Erklärungseingang bundesweit bei knapp unter 40 Prozent.

 

Rz. 497.1

[Autor/Stand] Zum Fristende am 31.1.2023 lagen den niedersächsischen Finanzämtern rund 2,6 Millionen Grundsteuererklärungen elektronisch sowie rund 254.000 Erklärungen in Papierform vor[8]. Die Abgabequote betrug folglich ca. 78 Prozent. Niedersachsen hat sich damit im bundesweiten Vergleich i...

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