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Landesgrundsteuergesetz Niedersachsen / 7. Erklärungen und Anzeigen (Abs. 5)

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Rz. 628

[Autor/Stand] Nach § 11 Abs. 5 NGrStG gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Regelungen des § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und 6 sowie § 9 Abs. 4 Satz 4 NGrStG entsprechend.

 

Rz. 629

[Autor/Stand] Daraus folgt u.a., dass wie bei der Grundsteuer B (vgl. § 2 Abs. 4 NGrStG) auch bei der Grundsteuer A die Zusammenfassung von mehreren Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter teilweise dem einen und teilweise dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gehören. § 11 Abs. 4 NGrStG gilt daher entsprechend, A 11 Abs. 7 AENGrStG.

 

Rz. 629.1

[Autor/Stand] Weitere Folge ist, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung auch bei der Grundsteuer A entsprechend der Regelung zur Grundsteuer B durch eine öffentlich bekannt zu machende Allgemeinverfügung der für die Steuern in Nie dersachsen zuständigen Mittelbehörde – dem Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) – erfolgt ist (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1).

 

Rz. 630

[Autor/Stand] Ferner werden zudem die gegenüber den bundesgesetzlichen Vorschriften erleichterten Regelungen zur Anzeigepflicht und der Übermittlung der Steuererklärung entsprechend der Grundsteuer B bei der Grundsteuer A angewandt (vgl. § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 und Abs. 6 NGrStG sowie die dazugehörige Kommentierung).

 

Rz. 631

[Autor/Stand] Somit hat der Steuerpflichtige auch bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei denen sich eine oder mehrere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, die sich auf die Höhe des Ertragswerts und damit auf den Grundsteuerausgangsbetrag auswirken, eine Steuererklärung im Wege einer Anzeige abzugeben. Dabei können sämtliche Änderungen innerhalb eines Jahres zusammengefasst und in eine Anzeige aufgenommen werden (v...

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