Fachbeiträge & Kommentare zu Grundgesetz

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Folgen der Verletzung des Steuergeheimnisses

Tz. 43 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verletzung des Steuergeheimnisses wird gem. § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ferner kann das Gericht nach § 358 StGB als Nebenfolge die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkennen. Voraussetzung ist ein Strafantrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten. Bei Taten amtlich ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Rücknahme für die Zukunft oder die Vergangenheit

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 AO steht es im Ermessen der Behörde, ob die Rücknahme für die Zukunft oder für die Vergangenheit erfolgen soll. Die Ermessensausübung muss sich am Sinn und Zweck des § 130 AO orientieren, der eine Abwägung zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 GG) und dem des Vertrauensschutzes t...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einen allgemeinen und umfassenden Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs begründet Art. 103 Abs. 1 GG nur für das Verfahren vor Gerichten. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die grundsätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs auch im Verwaltungsverfahren als Ausfluss der Rechtsstaatlichkeit notwendig ist. Die Vorschrift forde...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Höhe des Streitwerts

Tz. 94 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach dem Grundsatz des § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach Ermessen zu bewerten. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro als Auffangwert anzunehmen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verletzt die Finanzbehörde die ihr obliegenden Fürsorgepflichten, wird dies bei dadurch bedingten Fristversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 Abs. 1 AO rechtfertigen. Je nach der besonderen Lage des Einzelfalles wird auch zu prüfen sein, ob eine Frist für die Stellung bestimmter Anträge oder die Abgabe konkreter E...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zum Begriff des Ermessens und der Ermessensentscheidungen siehe § 5 AO und die dort gegebenen Erläuterungen; dort auch zur Unterscheidung zwischen Ermessensübung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und in mit Rücksicht ihrer auf Gewährung von Rechtsschutz bes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Bedeutung der Regelungen

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 180 Abs. 2 AO ermächtigt zum Erlass einer Verordnung für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften zu erfolgen hat. Die Ermächtigung ist wirksam (Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 497; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 80 m. w. N.; a. A. Streck/Mack, DStR 87, 707)...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift knüpft an den in Art. 108 GG den Finanzbehörden erteilten Auftrag zur Verwaltung der Steuern an und stellt dabei besonders die Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Steuerfestsetzung und -erhebung in den Vordergrund. Sie ist als allgemeine Aufgabennorm und allgemeine Verfahrensvorschrift (Seer in Tipke...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit den in § 328 Abs. 1 AO aufgeführten Zwangsmitteln können nur solche Verwaltungsakte durchgesetzt werden, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind. Demgegenüber können Verwaltungsakte, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, nur in dem nach §§ 259 bis 327 AO zulässigen Verfahren erzwungen wer...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Erledigung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung nach höchstrichterlicher Entscheidung (§ 172 Abs. 3 AO)

Tz. 45 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können nach der durch das JStG 2007...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren (§ 79a Abs. 1 FGO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für die Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters zu den in § 79a Abs. 1 FGO aufgeführten (Neben-)Entscheidungen ist, dass sie im vorbereitenden Verfahren zu treffen sind. Das vorbereitende Verfahren beginnt mit Eingang der Klage beim FG und endet mit Beginn der mündlichen Verhandlung (BFH v. 20.02.2013, X E...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift statuiert den grundsätzlichen Vorrang der Auskunftsrechte der Finanzbehörden gegenüber den Geheimhaltungspflichten von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen, deren Organen und Bediensteten. Die Regelung bewirkt, dass der sonst geltende Grundsatz, wonach ohne Aussagegenehmigung (s. die Beamtengesetze des Bundes und der L...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Grundsätzliche Bedeutung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zum Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung s. § 115 FGO Rz. 10 ff. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtssache; dabei ist der Begriff der Rechtssache gleichbedeutend mit dem Begriff der Rechtsfrage. Die Rechtsprechung stellt weiterhin hohe Anforderungen an die Darlegung. Die g...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Konkretisierung der Besteuerungsgrundsätze

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 85 Satz 2 AO konkretisiert die Aufgaben der Finanzbehörden dahingehend, dass sie sicherzustellen haben, dass Steuern weder verkürzt noch zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen oder -vergütungen weder zu Unrecht gewährt noch versagt werden. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Tätigkeit der Finanzverwaltung nicht primär das Ziel hat, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 83 Beweistermin; Teilnahme

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 83 Satz 1 FGO sind die Beteiligten von allen Beweisterminen zu benachrichtigen und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Beweistermin ist entweder die mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) oder der Termin vor dem beauftragten Richter (§ 81 Abs. 2 FGO) oder dem um Rechtshilfe ersuchten (auswärtigen) Gericht (§ 81 Abs. 2 FGO) und s...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Verletzung der Beleg- und Buchungswahrheit

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Gefährdung der Besteuerung durch Verletzung der Beleg- und Buchungswahrheit erkennt das Gesetz in zweifacher Hinsicht, nämlich durch das Ausstellen unrichtiger Belege und das unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen. In beiden Fällen ist nur die vollendete Handlung mit Geldbuße bedroht. Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Betrof...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 20 Recht zur Ablehnung der Berufung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 20 FGO begründet die Möglichkeit, ausnahmsweise die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters abzulehnen. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter zu den staatsbürgerlichen Pflichten gehört, deren Erfüllung grundsätzlich nicht abgelehnt werden kann. Ob die Berufung eines Widerstrebenden ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 56 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Steuerrecht ist der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein geregelt. Gleichwohl ist anerkannt, dass der in §§ 242, 157 BGB geregelte Grundsatz von Treu und Glauben, weil auf allgemeinen Rechtsgedanken beruhend, auch im Steuerrecht gilt, und zwar sowohl für den Stpfl. wie für die Finanzbehörde (u. a. BFH v. 05.11.2009, IV R 40...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 5 Verfassung der Finanzgerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 FGO folgt, dass die FG in Senate gegliederte Kollegialgerichte sind. Die Zahl der Senate wird durch das Land bestimmt, welches das FG errichtet hat. Eines gesetzgeberischen Aktes (entsprechend § 3 FGO) bedarf es dazu nach h. M. nicht. Eine Mindestanzahl von Senaten ist durch das Gesetz nicht vorgegeben (FG Sa v....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 10 Verfassung des Bundesfinanzhofs

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 10 Abs. 1 und Abs. 2 FGO legt fest, dass der BFH ebenso wie die FG ein in Senate gegliedertes Kollegialgericht ist. Die Bildung der Senate – zurzeit sind es elf – erfolgt durch die Justizverwaltung (BMJV; so auch Brandis in Tipke/Kruse, § 10 FGO Rz. 2; Sunder-Plassmann in HHSp, § 10 FGO Rz. 27). Dies ist kein Akt der Geschäftsverteilun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Tiedemann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Strafrecht, NJW 1993, 23; Kemper, Umsatzsteuerkarusselle, NStZ 2006, 593; Hentschel, Braucht die Steuerfahndung noch den § 370 Abs. 6 Sätze 2, 3?, DStR 2009, 1076; Tully/Merz, Zur Strafbarkeit der Hinterziehung ausländischer Umsatz- und Verbrauchsteuern nach der Änderung des § 370 Abs. 6 AO im JStG 2010, wistra 2011, 121. Tz. 122 St...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Ermittlungen auf Ersuchen (§ 208 Abs. 2 AO)

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerfahndung und den Zollfahndungsämtern (Fahndungsstellen) können auch weitere Aufgaben übertragen werden, sofern die dafür zuständigen Finanzbehörden darum ersuchen bzw. soweit ihnen zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragen werden. § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO wird neben § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO auch ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Begriff des Ermessens und Ermessensentscheidung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Normen sind üblicherweise konditional aufgebaut: Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die in der Norm angeordnete Rechtsfolge ein. Bei einer Ermessensnorm führt die Erfüllung des Tatbestands grds. nicht zu lediglich einer einzigen Rechtsfolge. Vielmehr wird der Behörde in diesem Fall ein Handlungsspielraum auf Rechtsfolgenseite ei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Verfahrensrechtliche Anbringung der Einwendungen

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In den unter Rz. 3 bis 13 genannten Fällen steht dem Dritten zur Wahrung seiner Rechte die Drittwiderspruchsklage offen (§§ 262 Abs. 1 Satz 1, 771 ZPO). Mit der Klage verfolgt der Dritte das Ziel, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen zu lassen oder die Einstellung der Verwertung oder Vollstreckung. Die Klage ist beim o...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Auslegung von Prozesshandlungen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Prozesshandlungen sind der Auslegung (entsprechend § 133 BGB ) zugänglich (z. B. BFH v. 21.05.2014, III B 3/14, BFH/NV 2014, 1389). Die für die Auslegung bürgerlich- rechtlicher Willenserklärungen entwickelten Grundsätze sind dabei anzuwenden (z. B. BFH v. 31.08.1999, VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442; BFH v. 15.05.2002, I B 8/02, I S 13/01,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Ablauf einer angemessenen Frist seit Einspruchseinlegung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO enthält keine Aussage darüber, was eine angemessene Frist seit Einlegung des Einspruchs darstellt. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, also z. B. nach dem Umfang des Falles, Umfang und Schwierigkeiten der gebotenen Sachverhaltsermittlung (Levedag in Gräber, § 46 FGO Rz. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 15 Richter auf Probe

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Richter auf Probe sind solche Richter, die später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden sollen, und dazu in einer mindestens dreijährigen Probezeit erprobt werden (§§ 10 Abs. 1, 12 DRiG). Sie führen die Dienstbezeichnung "Richter" (§ 19a Abs. 3 DRiG). Zum Richterkraft Auftrags können Beamte auf Lebenszeit erna...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Schrifttum Meyer I., Erledigung von Steuerstrafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung, DStR 2005, 1477. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Antrag auf Erlass eines richterlichen Strafbefehls, zu dem § 400 AO die Finanzbehörde ermächtigt, setzt voraus, dass die Sache zur Zuständigkeit des Strafrichters oder des Schöffengerichts gehört. Der Fall soll in tatsächlicher und...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Abstimmungen

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der vierte Komplex, der in § 52 Abs. 1 FGO geregelt ist, betrifft die Beratung und Abstimmung des Gerichts. Insoweit verweist das Gesetz auf die §§ 192 bis 197 GVG. § 192 GVG (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung v...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Begriff und steuergesetzliche Ausprägung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerschuld nach Grund und Höhe regeln die Einzelsteuergesetze und der Zollkodex (s. Art. 77 bis 88 UZK) in Verbindung mit den Tarifen. Sie normieren die Steuertatbestände als Gesamtheit der Merkmale, die in objektiver und subjektiver Beziehung zutreffen müssen, um die Steuerschuld entstehen zu l...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Die Folgen der Präklusion (§ 79b Abs. 3 Satz 1 FGO)

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sind die Voraussetzungen für die Präklusion gegeben, sieht § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO vor, dass Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 79b Abs. 1 oder Abs. 2 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, vom Gericht zurückgewiesen, d. h. bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden können und das Gericht ohne ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zulässigkeit nach § 193 Abs. 1 AO

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 193 Abs. 1 AO lässt die Außenprüfung zu bei Stpfl. i. S. des § 33 AO, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind, jedoch nicht bei Stpfl., die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG erzielen, oder die unter § 147a AO fallen. Das betrifft zum...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Justizförmliches Verfahren

Tz. 45 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Verfahren der FGO gliedert sich in die Klage zum FG, der im Regelfall ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren der Finanzverwaltung (§§ 347ff. AO) vorausgeht, und die gegen finanzgerichtliche Urteile stattfindende Revision zum BFH. Gegen Entscheidungen der FG, die nicht Urteile oder diesen gleichstehende Gerichtsbescheide (§ 90...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 88a Sammlung von geschützten Daten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist der Einzelne vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten geschützt (BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1). Nach der Rechtsprechung des BVerfG erfasst das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Verhältn...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 287 Abs. 1 AO gibt dem Vollziehungsbeamten die Befugnis, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse zu durchsuchen. Durchsuchen bedeutet mehr als nur Betreten. Kennzeichnend für den Begriff der Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen des Vollziehungsbeamten nach Sachen, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wo...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 102 Satz 1 FGO überprüft das FG Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden, ob der Ermessensverwaltungsakt (bei Anfechtungsklagen, § 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) oder die Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts (bei Verpflichtungsklagen, § 40 Abs. 1 2. Alt. FGO) rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 21 Gründe für Amtsentbindung

Schrifttum Albers, Die Abberufung des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters, MDR 1984, 888; App, Abberufung ehrenamtlicher Finanzrichter wegen Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen, DStZ 1987, 464. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In § 21 FGO ist geregelt unter welchen Voraussetzungen berufene ehrenamtliche Richter von ihrem Amt entbunden werden können, während ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Heilung durch Nachholung (§ 126 Abs. 1 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einer Heilung nach Erlass des Verwaltungsakts sind nur die in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO aufgezählten Mängel zugänglich. Die nachträgliche Beachtung der entsprechenden Verfahrens- oder Formvorschrift bewirkt, dass deren ursprüngliche Verletzung unbeachtlich, d. h. ohne jede Auswirkung (beachte aber § 126 Abs. 3 AO) ist. Tz. 4 Stand: 22. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 186 Beteiligte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bestimmt die Beteiligten am Zerlegungsverfahren und ist Spezialregelung gegenüber § 78 AO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Beteiligte sind der Steuerpflichtige und die Steuerberechtigten, denen ein Anteil am Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Die Beteiligung des Steuerpflichtigen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ausgestaltung dieses Revisionsgrundes als absolutem Revisionsgrund beruht auf dem verfassungsrechtlich verankerten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Verfahrensgrundrecht, dass der Einzelne Anspruch auf eine Entscheidung durch den sog. gesetzlichen Richter hat. Durch dieses Recht soll Manipulationen bei der Gerichtsbesetzung entgegengewirkt...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzung

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Kernvoraussetzung für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 258 AO ist, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Diese Form der Unbilligkeit stellt im Vergleich zur Unbilligkeit der Einziehung – so die Terminologie beim Erlass (§ 227 AO), die voraussetzt, dass es schlechthin unbillig ist, den Anspruch geltend zu machen – ein Weniger ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Feststellungsinteresse

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 41 Abs. 1 FGO muss der Kläger an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ein eigenes berechtigtes Interesse (Feststellungsinteresse, Rechtsschutzinteresse) haben. Das Interesse braucht kein rechtliches zu sein, insbes. kein abgabenrechtliches (ebenso Seer...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Schrifttum Heuermann, Entrichtungspflicht – Steuerpflicht – Grundpflicht?, FR 2013, 354. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bestimmt rahmengesetzlich die Person des Steuerschuldners bzw. des Gläubigers einer Steuervergütung und des Entrichtungsschuldners. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Aufnahme des Erstattungsberechtigten war entbehrlich, weil die...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 93 Erörterung der Streitsache

Schrifttum Loschelder, Aufhebung, Verlegung und Vertagung von Gerichtsterminen, AO-StB 2004, 259. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 93 Abs. 1 FGO ordnet an, dass der Vorsitzende (bzw. der Einzelrichter) den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Ein Verstoß hiergegen begründet eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), jedoch ist dieser Ver...mehr

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AGS 10/2018, Kostenerstattu... / 1 Aus den Gründen

Die zulässig erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 25.6.2018 gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.6.2018 hat in der Sache teilweise Erfolg, erweist sich jedoch überwiegend als unbegründet. Im Ergebnis hat der nach der Kostengrundentscheidung kostenbelastete Beklagte zu 1) unbeschadet dessen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden w...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Voraussetzungen der Anhörungsrüge

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 133a Abs. 1 FGO bestimmt neben dem Anwendungsbereich der Anhörungsrüge, dass die Rüge durch einen Beteiligten erhoben werden kann. Beteiligte sind die nach allgemeinen Regelungen zu bestimmenden Verfahrensbeteiligten i. S. des § 57 FGO, also in der Regel Stpfl. und Finanzbehörde. Erforderlich ist zudem eine Beschwer, die durch die Ents...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Ermessen

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es liegt im Ermessen des FA, ob es einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurücknimmt. Die Ermessensausübung muss sich am Sinn und Zweck des § 130 AO orientieren, der eine Abwägung zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 GG) und dem des Vertrauensschutzes tri...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Rechtsfortbildung und Analogie

Tz. 48 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während die Auslegung von Steuerrechtsnormen das Ziel verfolgt, Inhalt und Sinn eines Gesetzes zu erschließen (s. Rz. 34), geht es bei der Rechtsfortbildung darum, über den möglichen Wortsinn einer Norm hinaus vorhandene Lücken des Gesetzes auszufüllen (Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz. 344). Die lückenausfüllende Rechtsfortbildung gehör...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit nach dem Kriege

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit nach Kriegsende wurde durch das Gesetz Nr. 36 des Alliierten Kontrollrates 10.10.1946 (ABl. 1946, 183) über die Verwaltungsgerichte eingeleitet. Art. V dieses Gesetzes hob den Erlass des "Führers und Reichskanzlers" über die Vereinfachung der Verwaltung 28.08.1939 auf, desgleichen die hierz...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 31 Dienstaufsicht

Schrifttum Schmidt-Räntsch, DRiG, 7. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 31 FGO obliegt die Dienstaufsicht über die Berufsrichter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des FG bzw. des BFH dem Gerichtspräsidenten. Nicht erfasst sind die ehrenamtlichen Richter (§ 2 DRiG). Die Dienstaufsicht gehört zur Gerichtsverwaltung und betrifft daher "die Verwaltung der f...mehr