Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 193 Abs. 1 AO lässt die Außenprüfung zu bei Stpfl. i. S. des § 33 AO,

  • die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten,
  • die freiberuflich tätig sind, jedoch nicht bei Stpfl., die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG erzielen, oder
  • die unter § 147a AO fallen. Das betrifft zum einen Stpfl., bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt. Die Außenprüfung ist für das Jahr, in dem die Grenze von 500 000 Euro überschritten ist und für die fünf darauf folgenden Jahre der Aufbewahrungspflicht zulässig (AEAO zu § 193, Nr. 4 Satz 4). Hat nur ein Ehegatte/Lebenspartner die Grenze überschritten, ist die Außenprüfung nur bei ihm zulässig, beim anderen ggf. nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (AEAO zu § 193, Nr. 4 Satz 5 und 6).Die Prüfung dieser Personen war bisher nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO zulässig (s. Rz. 14). Diese Personen trifft nunmehr auch eine besondere Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen und Unterlagen (§ 147a AO). Unter § 147a AO fallen auch solche Stpfl., die nach § 147a Satz 6 AO von der Finanzbehörde zur Aufbewahrung aufgefordert wurden (Seer in Tipke/Kruse, § 193 AO Rz. 25). Die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 AO i.V.m. § 147a AO sind formell und materiell verfassungsgemäß (BFH v. 11.01.2018, VIII B 67/17, BFH/NV 2018, 552). Zur Kritik des § 147a AO s. Drüen in Tipke/Kruse, § 147a AO Rz. 2 ff.; Seer in Tipke/Kruse, § 193 AO Rz. 26.

Die Außenprüfung ist in diesen Fällen ohne weitere Voraussetzungen (BFH v. 07.02.2002, IV R 9/01, BStBl II 2002, 269 m. w. N.) zulässig. Einer Außenprüfung unterliegt daher auch ein Steuerberater. Die Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden darf, ist von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden, sodass ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht des Stpfl. und daraus folgend ein Verbot, Kontrollmitteilungen zu fertigen (dazu aber s. § 194 AO Rz. 19), keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Außenprüfung hat (BFH v. 08.04.2008, VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579 m. w. N.). Eine Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen das Übermaßverbot verstößt (BFH v. 15.06.2016, III R 8/15, BStBl II 2017, 25).Einwendungen gegen die Durchführung einzelner Maßnahmen können daher nur mit Rechtsbehelfe gegen diese geltend gemacht werden.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter die Vorschrift des § 193 Abs. 1 AO fallen natürliche Personen, Personengesellschaften u. Ä. und Körperschaften. Maßgebend sind die Verhältnisse im jeweiligen Prüfungszeitraum. Damit ist die Außenprüfung auch nach Einstellung, Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens (BFH v. 24.08.1989, IV R 65/88, BStBl II 1990, 2 m. w. N.), nach handelsrechtlicher Beendigung wie z. B. nach Konkurseröffnung (BFH v. 01.10.1992, IV R 60/91, BStBl II 1993, 82 m. w. N.), nach Liquidation oder nach Tod des Unternehmers zulässig. Da auf den Erben eines Unternehmers die Steuerschuld des Erblassers – auch soweit diese auf dessen unternehmerischer Tätigkeit beruht – übergeht, kann auch bei ihm eine Außenprüfung stattfinden, die sich auch auf den Abwicklungszeitraum erstrecken kann (BFH v. 24.08.1989, IV R 65/88, BStBl II 1990, 2). Die Außenprüfung ist auch bei Personen zulässig, die wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Berufsgeheimnisse wahren müssen (st. Rspr., u. a. BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 193 AO Rz. 14). Eine Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO ist auch bei einem potenziellen Stpfl. zulässig, der der FinBeh bereits bekannt ist (Seer in Tipke/Kruse, § 193 AO Rz. 11), wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder einer freiberuflichen Tätigkeit vorliegen (BFH v. 11.08.1994, IV R 126/91, BStBl II 1994, 936 m. w. N.; AEAO zu § 193, Nr. 4 Satz 1 m. w. N.). Stellt sich durch die Prüfung heraus, dass die Annahme falsch war, ist die Prüfung zu beenden oder, wenn andere Zulässigkeitsgründe für die Prüfung vorliegen, erst nach einer entsprechenden Prüfungsanordnung mit der Prüfung fortzufahren. Eine Außenprüfung kann ferner auch bei einem ausländischen Stpfl. mit Wohnsitz oder Geschäftsleitung im Ausland durchgeführt werden, wenn er inländische Einkünfte i. S. des § 193 Abs. 1 AO erzielt oder dafür Anhaltspunkte bestehen (BFH v. 02.03.1999, I B 132/98, BFH/NV 1999, 1183 m. w. N.). Unter § 193 Abs. 1 AO fallen auch gewerbliche Betriebe nach §§ 4 und 8 Abs. 2 KStG, gleichgültig, ob sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind oder nicht, denn sie unterhalten einen Betrieb i. S. des § 193 Abs. 1 AO (Seer in Tipke/Kruse, § 193 AO Rz. 14). Zur Prüfung gemeinnütziger Körperschaften, die wegen der Selbstlosigkeit und mangels Gewinnerzielun...

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