Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / 2. Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB

Rz. 47 § 25 Abs. 2 HGB eröffnet eine Möglichkeit, die Mithaftung des Übernehmers für Altverbindlichkeiten mit Wirkung gegenüber jedermann auszuschließen.[54] Erforderlich ist hierzu aber nicht lediglich eine entsprechende Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer, sondern vielmehr eine diesbezügliche Eintragung in das Handelsregister. Rz. 48 Auch wenn das Gesetz eine die...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / f) Rückwirkende Umqualifizierung von Verwaltungsvermögen – Investitionsklausel

Rz. 138 Nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist es – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[176] – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gegenstände des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren.[177] Im Einzelnen gilt folgendes: Das jeweilige Verwaltungsvermögen (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Anwendungsbereich

Rz. 301 Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist rechtsformneutral sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Personenunternehmen anzuwenden. Es ist für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe anwendbar, sofern es nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt, § 199 Abs. 1 BewG.[461] Führt das Ergebnis zu offensichtlich unzutreffenden Werten, sind andere im gewöhnlichen ...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / D. Ertragsteuerliche Aspekte von Poolvereinbarungen

Rz. 45 Da bei Abschluss einer bloßen Poolvereinbarung (ohne Übertragung der gepoolten Anteile in ein Gesamthandsvermögen) nicht über Kapitalgesellschaftsanteile verfügt wird, geht damit kein Gewinnrealisierungstatbestand (insbesondere nicht nach § 17 Abs. 1 EStG)[108] einher. Weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen werden übertragen.[109] ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 1 Überblick

Rz. 1 Erstmals für 2020 kann für Aufwendungen für energetische Maßnahmen im Zusammenhang mit einem im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) eine Steuerermäßigung beantragt werden. Vor dem Hintergrund erforderlicher CO2-Reduktionen soll § 35c EStG energetische Sanierungsmaßnahmen u. a. bei zu eigen...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Besteuerung des Veräußerungserlöses

Rz. 348 Die Veräußerung privater Immobilien richtet sich nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von einer Besteuerung sind Immobilien, die im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fer...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Rz. 70 Auf den nicht dem Verschonungsabschlag unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG, R E 13a.3 ErbStR 2019). Soweit der verbliebene Vermögensteil 150.000 EUR nicht übersteigt, soll er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz bleiben. Dieser Abzugsbetrag soll sich verringern, wenn der Wert dieses V...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbschaftsteuer

Rz. 377 Auf Ebene der Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters stellt der Erwerb der Geschäftsanteile bzw. Aktien zunächst einen Erwerb von Todes wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. So lange der Kapitalgesellschaftsanteil beim Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters verbleibt, also keine Einziehung oder Zwangsabtretung s...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 3. Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens

Rz. 46 Die Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens ist stets bei der Einmann-Betriebsaufspaltung gegeben, also wenn der Besitzunternehmer auch alleiniger Anteilseigner an der Betriebs-GmbH ist. Denn in diesen Fällen kann der Inhaber des Einzelunternehmens seinen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen uneingeschränkt im Betriebsunternehmen dur...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 3. Lastenverteilung

Rz. 77 Das Gesetz sieht folgende Lastenverteilung vor: Gemäß § 1041 BGB ist der Nießbraucher zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache verpflichtet. Hierzu zählen Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände, zu erwarten sind.[158] Veränderungen oder Verschlechterungen, die auf eine gewöhnliche Abnutzung z...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (2) Berücksichtigung des Unternehmers und seiner Familie

Rz. 160 Alles in allem setzt der Beschäftigtenbegriff des § 13a ErbStG offenbar das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus, so dass der Unternehmer selbst grds. nicht als Beschäftigter i.S.v. § 13a ErbStG in Betracht kommt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für die Inhaber von Einzelunternehmen sowie für Personengesellschafter.[218] Denn bei Kapitalgesellschaften sin...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / III. Einbeziehung von Beratern

Rz. 66 Viele Unternehmen verfügen zumeist über eine langjährig gewachsene juristische und steuerliche Beratung. Es ist durchaus üblich, dass die Kontaktaufnahme zum Mediator bei Unternehmensnachfolgen über eine beteiligte Partei oder auch über einen Berater einer der Parteien geschieht. Eine genaue Rechtskenntnis des Feldes, in dem sich die Beteiligten bewegen, und eine Über...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / III. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten

Rz. 61 Da ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Poolvertrag wie jede andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit gekündigt werden kann, sollte für eine bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden. Die Bestimmung des Zeitraums sollte sich dabei natürlich an Sinn und Zweck der Poolvereinbarung orientieren. Wird di...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / VI. Gesellschafterdarlehen

Rz. 159 Hat der Verkäufer der Gesellschaft Gesellschafterdarlehen gegeben, so sollen diese naturgemäß mit der Veräußerung des Unternehmens abgelöst werden. Dabei liegt es nahe, dass die Gesellschaft das Darlehen an den Veräußerer zurückzahlt. Alternativ kann der Erwerber das Darlehen übernehmen und dem Veräußerer abkaufen. Rz. 160 Bis zur Reform der Insolvenzordnung durch das...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 6. Objektive Grenzen der Gestaltung im Recht des Versorgungsausgleichs

Rz. 60 Bezüglich des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber eine Inhalts- und Ausübungskontrolle in § 8 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG können durch Vertrag Anrechte nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers begründet oder übertragen werden. Rz. 61 Der Versorgungsausgleich gehört in den Kernbereich und steht auf gleiche...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich erweitert, erfährt je...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / D. Rechtliche Einordnung der Schiedsklausel

Rz. 23 Anders als bei der vertraglich vereinbarten Schiedsklausel ist die Frage der rechtlichen Einordnung einer letztwillig angeordneten Schiedsklausel durchaus umstritten. Das Gesetz bietet keine Hilfe. Zum Teil wird vertreten, es handele sich bei einer solchen Schiedsklausel um eine Auflage.[31] Überwiegend wird allerdings in der Literatur vertreten, es handele sich um ei...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / a) Grundsätzliche Notwendigkeit

Rz. 22 Gewöhnlich verbinden Schenker und Beschenkter mit der geplanten Unternehmensnachfolge bestimmte Erwartungen, z.B. die, dass der Beschenkte das Unternehmen mit vollem Einsatz fortführt, dass er nicht vor dem Schenker verstirbt, seine Ehe nicht geschieden wird, er Abkömmlinge hinterlässt oder das Geschenk nicht von Gläubigern des Beschenkten gepfändet wird bzw. in ander...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Anteilsveräußerungen

Rz. 273 Bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist – wie bei anderen Veräußerungsvorgängen auch – zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag und der (zumeist darauf beruhende) Abtretung zu unterscheiden. Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG bedarf bereits eine Vereinbarung, durch die eine Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Beurkundung.[292]...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / A. Einleitung

Rz. 1 Ebenso wenig wie das Gesetz eine Definition des Begriffs "Unternehmen" kennt, ist ein bestimmter Vertragstypus zur Unternehmensnachfolge bzw. zur lebzeitigen Übertragung eines Unternehmens vorgesehen. Im Grunde handelt es sich bei der Unternehmensnachfolge unter Lebenden entweder um einen Sonderfall der vorweggenommenen Erbfolge (was das konkret bedeutet vgl. sogleich ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / ee) Finanzmittel

Rz. 124 Bereits durch das AmtshilfeRLUmsG[147] wurde mit Wirkung ab dem 7.6.2013 die sog. Finanzmittel (jedenfalls deren – typisiert betrachtet – nicht betriebsnotwendiger Teil) als Verwaltungsvermögen qualifiziert (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F.).[148] Die entsprechenden Regelungen wurden im Zuge des ErbStG 2016 angepasst und finden sich nun in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbS...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / I. Allgemeines

Rz. 2 Grundsätzlich sind die Rechtsfolgen des § 1922 BGB nicht vom Erreichen bzw. Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze abhängig, sodass dem (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben die Erbschaft unabhängig von seinem Alter oder seiner Geschäftsfähigkeit qua Gesetzes anfällt. Dies gilt auch dann, wenn zur Erbschaft ein Unternehmen oder eine Beteiligung gehört.[1]mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 304 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Auflösung der GbR bewirkt, dass diese sich von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt,[377] an der sowohl die überlebenden ...mehr

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Verfahrensrechtliche Änderu... / [Ohne Titel]

Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Am 28.5.2021 hat der Bundesrat dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Neben schwerpunktmäßigen Änderungen im EStG ergeben sich auch einige verfahrensrechtliche Änderungen, die nachfolgend dargestellt werden. Die nachfolgenden Rechtsänderungen sind – bis auf § 89a AO – mit Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 2.6....mehr

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§ 17 Familienholding / I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 12 Der Grundtypus der Gesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das gilt auch im Bereich der Familiengesellschaften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist einkommensteuerrechtlich transparent;[11] die Besteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter (nicht der Gesellschaft) statt. Da die im Rahmen einer GbR erzielten Einkünfte nicht Kraft Rechtsform ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Vermögensübertragung

Rz. 51 Gemäß § 82 S. 1 BGB ist der Stifter verpflichtet, der als rechtsfähig anerkannten Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein andere Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB. Rz. 52 Soll...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / bb) Begriffsbestimmungen

Rz. 166 Der Begriff "Lohnsumme" ist in § 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG definiert. Sie umfasst gem. § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG grds. alle Vergütungen, die an die in der Lohnbuchhaltung erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Rz. 167 Bei mehrstufigen Beteiligungen erfolgt eine anteilige[234] Zurechnung der Lohnsummen nachgeordneter Unternehmen. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG gilt d...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Steuerpflichtige Vorgänge

Rz. 6 Die Erbschaftsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, deren Steuerpflicht an bestimmte in § 1 Abs. 1 ErbStG abschließend aufgeführte Vorgänge anknüpft. Danach unterliegenmehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Grundsätzliche Schwierigkeiten

Rz. 93 Voraussetzung dafür, dass die Vor- und Nacherbeneinsetzung im Unternehmensbereich die beabsichtigten Wirkungen entfalten kann, ist, dass das Unternehmen als solches überhaupt vererblich ist. Bei Einzelunternehmen bereitet die Vererblichkeit grundsätzlich keine Probleme, vgl. § 22 HGB.[179] Anders stellt sich die Lage aber bei Personengesellschaftsanteilen dar, die von...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (4) Zu beurteilende Unternehmen

Rz. 164 Nach dem (insoweit nach wie vor eindeutigen) Wortlaut des Gesetzes ist die maßgebliche Beschäftigtenzahl jeweils bezogen auf die übergehende wirtschaftliche Einheit zu bestimmen. Gehen also im Rahmen ein und desselben Übertragungsvorgangs auf einen Erwerber mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer oder verschiedener Vermögensarten über, sin...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 2. Zustimmungserfordernisse

Rz. 14 Die Nießbrauchsbestellung an einem Recht setzt gemäß § 1069 Abs. 2 BGB voraus, dass das Recht übertragbar ist. Nach § 719 Abs. 1 Hs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB sind Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften von Gesetzes wegen nicht übertragbar. Voraussetzung für die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft ist...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / II. Lebzeitige Vorempfänger

Rz. 11 Ist das Personentableau klar, sollte die Frage geklärt werden, ob, in welchem Umfang und mit welchen vertraglichen Vereinbarungen bereits lebzeitig Vermögen (insbesondere auf Familienangehörige des Unternehmers) übertragen wurde. Denn sog. lebzeitige Vorempfänge können sich sowohl im Rahmen der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB auf die gesetzlichen Erbteile auswirken ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / a) Vergütung von Organmitgliedern

Rz. 42 Nach der Grundidee des Gesetzes ist die Mitgliedschaft in Organen von Stiftungen als Ausübung eines Ehrenamts anzusehen. Lediglich anfallende Auslagen (Reisekosten, Verdienstausfall etc.) sind zu ersetzen. Satzungsmäßige Vergütungsregelungen sind aber dessen ungeachtet möglich. So können beispielsweise Sitzungsgelder, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Ve...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Anerkennung

Rz. 50 Die Stiftung entsteht erst durch die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Gesetzen des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[72] Neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirksamen Stiftungsgeschäft fordern die Behörden zumeist Annahmeerklärung...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / c) Zuwendungsnießbrauch im Rahmen der Unternehmensübergabe

Rz. 104 Beim Zuwendungsnießbrauch wird das Nießbrauchsrecht nicht zugunsten des Übergebers, sondern zugunsten eines Dritten, z.B. des Ehegatten des Übergebers, bestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber den obigen Ausführungen zum Vorbehaltsnießbrauch. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der ins Auge gefasste Nießbraucher selbst a...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / I. Architekten

Rz. 4 Für die Architekten existieren Länderkammern, welche zum Erlass von Berufs-, Wahl- und Schlichtungsordnungen befugt sind. Die Berufsausübung ist zulässig als Einzelarchitekt (Freier Architekt), BGB-Gesellschaft oder Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes; auch in der Form der Partnerschaftsgesellschaft mbB.[1] Daneben sind prinzipiell auch Kapitalgesellschaf...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Grundsätzliches

Rz. 302 Ob Anteile an Personengesellschaften überhaupt vererblich sind, richtet sich zum einen nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, zum anderen aber auch nach etwa vorhandenen individuellen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Die heute geltenden gesetzlichen Regelungen zum Recht der Personengesellschaften, insbesondere auch zu ihrer Vererblichkeit, sind deutl...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / dd) Weitere gesetzliche Ansprüche des Ehegatten

Rz. 36 Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbanspruch von Gesetzes wegen Vermächtnisse zu. Hierbei handelt es sich um den sog. Voraus, geregelt in § 1930 BGB, und den sog. Dreißigsten, geregelt in § 1969 BGB. Dem Voraus unterfallen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Trifft der Ehegatte auf Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinde...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / ee) Stückvermächtnis, Wahl- und Gattungsvermächtnis

Rz. 94 Das Stückvermächtnis ist die wohl häufigste Form der vermächtnisweisen Begünstigung von Todes wegen. Danach werden dem oder den Begünstigten konkrete Nachlassgegenstände zugeordnet. Das Stückvermächtnis kann sowohl als Wahl- (§ 2154 BGB) wie auch als Gattungsvermächtnis ausgestaltet werden. Wird ein Wahlvermächtnis angeordnet, soll der Bedachte nach dem Wortlaut des G...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / III. Nachfolgeplanung

Rz. 41 Zur Vervollständigung einer privaten Finanzplanung gehört ebenso der Blick auf die Nachfolgeplanung. Hierbei sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden und bewertet werden:mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 3. Stiftungszweck

Rz. 28 Gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich des Stiftungszwecks bestehen kaum, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB). Die diesbezügliche Vorstellung des Gesetzes orientiert sich am Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung.[43] Rz. 29 Vor diesem Hintergrund scheint es umso wesentlicher, den Stiftungszweck nach den Vorstellungen des Stifters g...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / I. Begünstigte Gesellschaften

Rz. 3 Hinsichtlich Anteilen an Kapitalgesellschaften setzt die Inanspruchnahme der Privilegierungen der §§ 13a, 13b, 13c, 19a und 28 sowie 28a ErbStG zunächst voraus, dass die jeweilige Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland bzw. in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR hat. Von den Begünstigungen ausgeschlossen ist daher nur noch de...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / V. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 92 Auf eine typische Unterbeteiligung können die Verschonungsvorschriften der §§ 13a–13c ErbStG nicht angewendet werden. Bei einer typischen Unterbeteiligung handelt es sich um eine Kapitalforderung i.S.d. § 12 BewG. Sofern nicht besondere Umstände einen anderen Wert begründen, ist die typische Unterbeteiligung mit dem Nennwert der Einlage anzusetzen. Der Wert der Einlag...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 3. Inhalt des Unternehmertestaments

Rz. 230 Verantwortliche Unternehmer sichern sich gegen Risiken, die sie nicht beherrschen können, in angemessener Weise ab. Der unerwartete Tod ist ein solches Risiko. Die Absicherung durch ein Notfalltestament, dessen Regelungen – hoffentlich – nie zum Tragen kommen, kann den Fortbestand des Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung sowohl im Interesse des Betriebes u...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Letztwillige Verfügung

Rz. 16 Der Erblasser kann mittels einer Vor- und Nacherbeneinsetzung verfügen, dass nach seinem Tod das Vermögen zunächst auf einen (Vor-)Erben als den zuerst Bedachten übergeht und erst aufgrund einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung (i.d.R. der Tod des Vorerben) ein anderer, nämlich der Nacherbe Erbe wird (§ 2100 BGB). Ein mindestens zweimaliger Anfall der Erbschaf...mehr

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§ 17 Familienholding / III. Kommanditgesellschaft

Rz. 20 Insbesondere vor dem Hintergrund der strukturell angelegten Haftungsrisiken, die sich sowohl aus der Rechtsform der GbR als auch aus der OHG ergeben, kommt als Alternative zur GbR eher die Kommanditgesellschaft in Betracht, und zwar sowohl in einer vermögensverwaltenden als auch in einer gewerblichen Ausprägung. Rz. 21 Neben der Haftungsbeschränkung für die Kommanditis...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 5. Bildung des Vorstandes und weitergehende Organisationsregelungen

Rz. 35 Dass die Satzung Regelungen über den Vorstand zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).[53] Der Stiftungsvorstand ist dabei sowohl zur Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis berufen als auch zur Geschäftsführung,[54] also zur Entscheidung ü...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 75 Das verbreitetste rechtliche Instrument zum Vorbehalt von Nutzungsrechten ist der Nießbrauch. Durch den Nießbrauch wird eine Sache in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen, § 1030 BGB. Die Nießbrauchsbestellung führt also dazu, dass Eigentum und Nutzungsberechtigung einer Sach...mehr

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§ 17 Familienholding / IV. Kapitalgesellschaften

Rz. 25 Alternativ zur OHG bzw. zur KG kommen auch Kapitalgesellschaften als Rechtsform für eine Familiengesellschaft in Betracht. GmbH und AG haben von Gesetzes wegen ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG); ihr Vermögen stellt uneingeschränkt Betriebsvermögen dar. Soweit die jeweiligen Gesellschafter mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft halt...mehr