Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 519 BGB – Einrede des Notbedarfs.

Gesetzestext (1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. (2) Treffen die Ansprü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Norm wurde aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.19 zum Ausschluss der Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien vom 19.3.20 (BGBl I 2020, 541) neu eingeführt. Sie eröffnet Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners (Stiefkindadoption) durch eine Generalverweisung. IÜ g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßnahmen untergeordneter Bedeutung.

Rn 5 Eine Maßnahme ist iSd Gesetzes untergeordnet, wenn sie dem Verw überlassen werden kann und es eine Förmelei wäre, extra einen Beschl zu fassen (s.a. Rn 4). Auch insoweit (s Rn 2) ist auf die Sichtweise eines durchschnittlichen WEigtümers in der konkreten WE-Anlage abzustellen. Rn 6 Bspw das Fällen eines Baums, die Vermietung von Flächen oder der Abschluss von Versorgungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Rn 6 Voraussetzung ist, dass der Getötete einem Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder hätte werden können. Solche Unterhaltspflichten beruhen auf Verwandtschaft (§§ 1601 ff, 1615l) oder Ehe (§§ 1360, 1361, nach der Scheidung §§ 1569 ff), zudem auf eingetragener Lebenspartnerschaft (LPartG §§ 5, 12, nach Aufhebung § 16). Rn 7 Nicht ausreichend ist dagegen eine Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Darlegungs- und Beweislast, § 575 III 3.

Rn 18 Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes sowie für die Dauer der Verzögerung liegt kraft Gesetzes beim Vermieter. Eine unwirksame Laufzeitbefristung kann nicht immer in einen Kündigungsverzicht umgedeutet werden (AG Düsseldorf ZMR 08, 538). Wenn der Mieter bei Vertragsschluss sein Interesse am längerfristigen Bestand des Mietverhältnisses zum Ausdruck geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäft.

Rn 6 Das Rechtsgeschäft muss auf dingliche Rechtsänderung gerichtet sein (BGH DNotZ 97, 385). Der bloße Übergang der Verfügungsbefugnis genügt nicht (vgl RGZ 61, 43f). Ebensowenig genügt ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft, selbst wenn es – wie Miete und Pacht – verfügungsähnlich wirkt (RGZ 106, 112; aA wohl MüKo/Lettmaier Rz 25, § 893 Rz 12). § 893 gilt nicht für den Erwer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kundenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bruchteilseigentum.

Rn 2 Für das Bruchteilseigentum gelten grds alle Bestimmungen, die das Eigentum regeln, soweit nicht Sinn und Zweck entgegenstehen (Grüneberg/Herrler § 1008 Rz 1). Denn Bruchteilseigentum ist nichts anderes als Eigentum an einer Sache, das ideell auf mindestens zwei Rechtspersönlichkeiten aufgeteilt ist (BGHZ 101, 24). Es entsteht durch Rechtsgeschäft oder von Gesetzes wegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Systematik und dogmatische Grundlagen der §§ 170–173.

Rn 1 Die §§ 170–173 schützen das Vertrauen des gutgläubigen (§ 173) Vertragspartners in den Bestand einer Außenvollmacht (§ 170) und einer kundgegebenen Innenvollmacht (§§ 171 I, 172 I). IGgs zur Außenvollmacht begründet die Vollmachtserteilung bei einer internen Vollmacht selbst noch keinen Vertrauenstatbestand. § 171 knüpft deshalb an die Kundgabe der Vollmacht nach außen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geburt des Kindes im Zeitraum 1.9.86 bis 30.6.98.

Rn 19 Bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform (1.7.98) war auch kollisionsrechtlich zwischen ehelichen u nichtehelichen Kindern zu unterscheiden: Art 19 I idF des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.86 regelte die eheliche Kindschaft, Art 20 I dieser Fassung die nichteheliche Kindschaft. Diese Normen sind inhaltlich nicht deckungsglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen der Fristbestimmung.

Rn 2 Nach 1 wird die Fristbestimmung kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unwirksam, sofern die Frist noch läuft. Fristversäumnis führt zum endgültigen Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts, und zwar auch dann, wenn die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist, wenngleich di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beschränkungen der Gestaltungs- und Verfügungsmacht.

Rn 13 § 134 bezieht sich auf Gesetze, nach denen ein Rechtsgeschäft nicht vorgenommen werden darf. Nicht betroffen sind Vorschriften, nach denen ein Geschäft nicht vorgenommen werden kann (BGHZ 13, 182 ff; Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 33; Grüneberg/Ellenberger § 134 Rz 5). Kein gesetzliches Verbot enthalten die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsbefugnis durch § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Überwiegen der Täterinteressen.

Rn 13 Schwerwiegende Interessen des Täters können der Überlassung der Wohnung an das Opfer entgegenstehen. Hierzu rechnen etwa die Behinderung oder schwerwiegende Erkrankung des Täters und die damit verbundene unzureichende oder unzumutbare Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzwohnraum, uU auch die ernsthafte Suizidgefährdung des Täters (Brandbg FamRZ 20, 2006). Zu berücksi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Relativer Erbverzicht (Abs 1).

Rn 2 I behandelt den erklärten relativen Erbverzicht und bestimmt, dass im Zweifel der Verzicht nur anzunehmen ist, wenn als Rechtsfolge derjenige, zugunsten dessen verzichtet wurde, Erbe wird. Der Verzicht ist aufschiebend bedingt und soll nur wirksam werden, wenn der mit ihm beabsichtigte Zweck eintritt. Tritt die Bedingung nicht ein, ist der Verzicht unwirksam. Ist er zug...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorverein.

Rn 14 Zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung des Vereins (durch Satzungsfeststellung und Vorstandswahl) und dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit besteht ein Vorverein. Er ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (VoRp) iSd § 54, strebt aber die juristische Persönlichkeit an im Gegensatz zum Dauerverein ohne Rechtspersönlichkeit. Der Vorverein unterliegt der für ihn auch hinsic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlustausgleich.

Rn 35 Ist ein WEigtümer Drittgläubiger, muss er nicht zunächst die GdW in Anspruch nehmen (s.a. BGH DB 13, 2731 Rz 31 zur KG). Was gilt, wenn die Verbindlichkeit tw zurückgeführt wurde, ist ungeklärt. Nach Ansicht des BGH sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus einem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile eines Gesellschafters anzurechnen (BGH NZG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterrichtungspflicht (Abs 2).

Rn 4 Im Falle einer offenen Abtretung (II 1) sowie nach Aufdeckung einer stillen Zession (II 2, 3) ist der Darlehensnehmer unverzüglich (§ 121 I 1) über den Gläubigerwechsel u die Kontaktdaten (Art 246b § 1 I Nr 1, 3 u 4 EGBGB) des neuen Gläubigers in der Form des § 492 V zu unterrichten. Das gilt auch bei einem Gläubigerwechsel kraft Gesetzes. Die Unterrichtungspflicht trif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1082 BGB – Hinterlegung.

Gesetzestext Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Rn 1 Zur Herstellung des Mitbesitzes, § 1081, ist Hinterlegung vorgeschrieben. Hinterlegungsstellen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der bisher in § 1795 aF geregelte gesetzliche Vertretungsausschluss wird unter sprachlicher Anpassung inhaltlich unverändert in das Betreuungsrecht übernommen. Um eine Gefährdung der Interessen des Betreuten durch Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer zu verhindern, wird zusätzlich zu § 181 (II) für einen Katalog von bestimmten Angelegenheiten kraft Gesetze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 Europarechtlich sind maßgeblich die Art 10, 11 und 18 der ECommerceRL (RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.00 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl EG Nr L 178, 1). Rn 2 Durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) wurden die §§ 312 ff zum ganz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ähnliche Vorschriften.

Rn 3 Für eine Reihe von Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug finden sich im EGBGB, anderen Gesetzen und Staatsverträgen vorrangige Sonderregelungen der einzuhaltenden Form, die tw das Günstigkeitsprinzip einschränken: für die Eheschließung im Inland Art 13 III, für die Ehescheidung im Inland Art 17 II, für Rechtswahlverträge Art 14 IV, 15 III, für letztwillige Verfügungen Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nutzungen, Lasten (S 2).

Rn 14 Der Übergang der Nutzungen (§ 100), auch soweit sie dem Verkäufer nicht gebühren (BGH BeckRS 15, 19848 Rz 15 mwN), und Lasten (§§ 103, 436) erfolgt von Gesetzes wegen synchron zum Gefahrübergang (Rn 13), aber nur mit interner Wirkung für Verkäufer und Käufer (Grüneberg/Weidenkaff Rz 16; zur aF BGH NJW-RR 04, 656, 657 [BGH 03.12.2003 - XII ZR 238/01]). Aus dem Übergang ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1812 BGB – Aufhebung und Ende der Pflegschaft.

Gesetzestext (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung. Rn 1 Normzweck. Die Vorschrift regelt die Aufhebung und das Ende der Pflegschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften.

Rn 3 § 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb vor Fälligkeit der Hypothek Zahlung an d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durch Rechtsgeschäft.

Rn 11 Rechtsgeschäft ist der Wechsel der Inhaberschaft vom Veräußerer auf den Erwerber (iR vertraglicher Beziehungen) (BAG NZA 18, 933), ggf auch eine Vergabeentscheidung (BAG NZA 15, 1325; BGH NZA 09, 848). Ein wirksamer Vertrag ist nicht zwingend erforderlich (BAG DB 08, 989), eine aufschiebende Bedingung unschädlich (BAG DB 08, 1161). § 613a greift nicht bei Gesamtrechtsn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderdeliktsrecht.

Rn 26 Neben §§ 823 ff existieren zahlreiche deliktsrechtliche Spezialregelungen im BGB und in anderen Gesetzen. Sie konkurrieren idR mit §§ 823 ff. Bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung, zB §§ 7 StVG, 33 LuftVG, 1 ff HPflG, 84 AMG, 25 f AtG, 114 ff BBergG, 32 GenTG, 1 UmweltHG, 89 WHG, 1 ProdHaftG (bei den beiden letzten ist str, ob es sich tatsächlich um Gefährdungshaftung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen.

Rn 14 Kraft Gesetzes bedarf die dingliche Einigung tw einer privatrechtlichen (zB §§ 1365, 1424, 5 ErbbauRG; 12 WEG) oder behördlichen Zustimmung (vgl Schöner/Stöber Rz 3800 ff). Insb: a) BauGB/LBauO. Eine Teilungsgenehmigung ist nach § 19 BauGB nF nicht mehr erforderlich. Dennoch dürfen durch die Teilung keine bebauungsplanwidrigen Zustände entstehen. Aufgrund von § 19 V Ba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktische Folgen.

Rn 2 Da § 999 keine Anspruchsgrundlage darstellt, jedoch bei der Besitznachfolge der Durchsetzung von Ersatzansprüchen dient, nachdem der frühere – aufwendende – Besitzer nicht mehr die Rechte aus den §§ 1000, 1001 und 1003 anwenden kann, muss der Besitzer zusammen mit seinem Rechtsvorgänger im Besitz bemüht sein, sämtliche Nachweise für getätigte Aufwendungen und Kosten zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein später errichtetes Testament hebt das frühere insoweit auf, als es diesem widerspricht; iÜ gelten die Bestimmungen des früheren Testaments weiter (vgl Staud/Baumann Rz 21). Die Aufhebung erfolgt ggf kraft Gesetzes. Ein entspr Wille des Erblassers ist ebenso wenig erforderlich wie seine Kenntnis von der früheren Verfügung. Rn 2 Der Erblasser soll jeweils den Errichtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweise (Abs 1 S 2 Nr 1).

Rn 4 Der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln muss nur in der knappen Form des Gesetzes gegeben werden, eine kurze Beschreibung ist nicht gefordert (Jena NJW-RR 18, 308 [BVerfG 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16]: nicht in AGB; HP/Faust Rz 9; MüKo/Lorenz Rz 6; abw Erman/Grunewald Rz 3). Bei Garantie eines Dritten, zB Herstellers, EU-Importeurs, ist nach dem Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1174 BGB – Befriedigung durch den persönlichen Schuldner.

Gesetzestext (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Irrtum über den Berufungsgrund.

Rn 3 Der Irrtum kann auf unterschiedlichen Umständen beruhen: Erbe geht zu Unrecht von der Erbenstellung kraft Gesetzes aus, obgleich er durch Verfügung von Todes wegen berufen ist; der Erbe irrt auch, wenn er sich als gesetzlicher Erbe aufgrund eines anderen gesetzlichen Tatbestandes (Verwandtschaft statt Ehe) für berufen hält (RGRK/Johannsen § 1949 Rz 2) oder er sich durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. 2Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. 3Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. 4Bei Gefahr im Verzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Namenspapiere (Rektapapiere).

Rn 4 Namenspapiere benennen, wie der Begriff schon sagt, den Berechtigten in der Urkunde. Nur der namentlich Berechtigte bzw sein Rechtsnachfolger ist befugt, die verbrieften Ansprüche geltend zu machen (BGH WM 87, 1038; 92, 1522). Nur für ihn begründet der Besitz des Papiers die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung. Erfolgt die Anlegung des Papiers auf den Na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 282 regelt – abw vom irreführenden Wortlaut – einen Sonderfall des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung. Bei Verletzung einer Schutzpflicht soll das Erfüllungsinteresse hinsichtlich einer selbst nicht verletzten Pflicht (nur) ausnw beansprucht werden können, nämlich wenn die ganze Leistung dem Gläubiger wegen der Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten ist. Damit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 21 KSÜ

Zusammenfassung Art 21 KSÜ(1) Der Begriff ›Recht‹ im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. (2) Ist jedoch das nach Artikel 16 anzuwendende Recht das eines Nichtvertragsstaats und verweist das Kollisionsrecht dieses Staates auf das Recht eines anderen Nichtvertragsstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde, so i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Andere Kündigungsgründe iSv § 573 I 1 und Realteilung.

Rn 23 § 577a I ist nach Ansicht des BGH auf andere Kündigungsgründe iSv § 573 I 1 nicht analog anwendbar (BGH ZMR 10, 99 Rz 14 = NJW 09, 2738; NJW 09, 1808 Rz 18; krit Artz ZJS 10, 120; Häublein WuM 10, 391). Dies wird damit begründet, dass sein Zweck nicht über den Wortlaut hinaus reiche, und iÜ ergäbe sich dies auch aus der systematischen Stellung innerhalb des Gesetzes. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergangsregelungen Zivilrecht, Abs 2–5.

Rn 2 II u III sind Überleitungsvorschriften für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind §§ 19–21 AGG schon ab Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar, sofern die Schuldverhältnisse geändert werden (II 2, III 2); sie sollen nicht auf unabsehbare Zeit ausgenommen bleiben (BTDrs 16/1780, 58). Rn 3 Für private Versicherungsverträge gil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beteiligte.

Rn 3 Das Anerkenntnis ist vom Schuldner oder dem, der auf Grund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Schuldner zu handeln, abzugeben (BGH NJW 12, 1293 [BGH 09.12.2011 - V ZR 131/11] Rz 10). Die Erklärung muss insb von der Ermächtigung umfasst sein. Eine Genehmigung (§ 185) wirkt nicht zurück; sie kann selbst Anerkenntnis sein (MüKo/Grothe Rz 10)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Finanzdienstleistungen.

Rn 66 Anlageberatung: Wendet sich ein Interessent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an ein Kreditinstitut/Beratungsunternehmen und lässt dieses sich auf die Beratung ein, so kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag zustande (BGHZ 123, 126, 128; 100, 117, 122; BGH NJW 00, 3275; zum Finanzierungsberatungsvertrag s BGH BKR 24, 1095). Dies gilt auch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / dd) Quantitative Ermittlung

Rz. 830 [Autor/Stand] Mehrjahresanalysen. Bei Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode finden sich in der Praxis meist Mehrjahresanalysen bei der Ableitung vergleichbarer Nettomargen. Allerdings werden solche Mehrjahresanalysen weder von den OECD-Leitlinien noch den VWG-VP zwingend vorgeschrieben. Vielmehr wird mit den Formulierungen "ist es häufig nützlich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Allgemeines

„2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie, ...” Rz. 365 [Autor/Stand] Überblick. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erweitert die Wegzugsbesteuerung auf Fälle der "unentgeltlichen Übertragung" der Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG durch den unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.v. § 6 Abs. 2 "auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Pers...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Sonderfall personallose Betriebsstätten

Rz. 2939.1 [Autor/Stand] Betriebsstätten ohne Personalfunktionen. Die Personalfunktionen stellen den wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Zuordnung der einzelnen Zuordnungsgegenstände dar und haben daher eine unmittelbare Wirkung auf die Ergebniszuordnung der Betriebsstätte. Können einer Betriebsstätte weder maßgebliche noch andere Personalfunktionen zugeordnet werden (insb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Überblick

Rz. 278 [Autor/Stand] Persönliche Voraussetzungen. Die Wegzugsteuertatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 können wie bisher nur von natürlichen Personen als Anteilsinhabern i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EStG verwirklicht werden. Voraussetzung ist zudem nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1, dass es sich um "unbeschränkt Steuerpflichtige" handelt. Dies sind nach d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Wegzugsbesteuerung und Gleichheitsrechte (Art. 3 GG)

Rz. 153 [Autor/Stand] Keine Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Gleichheitsrechtliche Bedenken ergeben sich zunächst daraus, dass § 6 eine Wegzugsbesteuerung speziell nur im Hinblick auf Anteile i.S.v. § 17 EStG vorsieht, nicht aber im Hinblick auf andere Wirtschaftsgüter.[2] Insbesondere stille Reserven in Anteilen i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG werden bei Wegzug nicht b...mehr