Rz. 762

Durch Gesetz v. 9.8.1994[1] ist mWv 1.1.1995 eine Differenzbesteuerung für Gegenstände ("Gebrauchtgegenstände") eingeführt worden, die ein Wiederverkäufer (z. B. auch Kunsthändler, Antiquitätenhändler, Antiquariate, Galeristen und Versteigerer) ohne Steuer im Gemeinschaftsgebiet erworben hat (§ 25a Abs. 1 UStG). Auf Antrag kann die Differenzbesteuerung auch angewendet werden, wenn ein Wiederverkäufer Kunstgegenstände entweder eingeführt oder steuerpflichtig erworben hat (§ 25a Abs. 2 UStG). Für jede einzelne Lieferung kann jedoch auf die Differenzbesteuerung verzichtet werden (§ 25a Abs. 8 UStG). Bei Anwendung der Differenzbesteuerung braucht nicht das gesamte Entgelt (Verkaufspreis ohne USt), sondern nur die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (ohne USt) versteuert zu werden. Die positive Differenz ist zwingend dem allgemeinen Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt auch, wenn es sich um einen Kunstgegenstand i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG oder um ein Sammlungsstück i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 des UStG handelt.[2] Die Nrn. 53 und 54 der Anlage bzw. Anlage 2 des UStG haben deshalb v. 1.1.1995 bis 31.12.2013 nur noch für solche Umsätze Bedeutung, die nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen.

Durch Änderung des § 25a Abs. 3 UStG[3] ist mWv 1.1.2014 eine Vereinfachungsregelung hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingeführt worden. Danach wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst (Differenzbetrag zwischen An- und Verkaufspreis), pauschal mit 30 % des Verkaufspreises angesetzt, wenn der Einkaufspreis eines Kunstgegenstands entweder nicht ermittelt werden kann oder unbedeutend ist. Durch Herausrechnen des Steuerbetrags auf der Grundlage des allgemeinen Steuersatzes aus der pauschalen Differenz stehen sich die betroffenen Kunsthändler und Galeristen in vielen Fällen ab 1.1.2014 besser als mit der bisherigen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den gesamten Nettoverkaufspreis.[4]

 

Rz. 763

Unter Nr. 53 der Anlage 2 des UStG fallen alle Erzeugnisse der Positionen 9701, 9702 00 00 und 9703 00 00 des Zolltarifs.

 

Rz. 764

Hierzu gehören nicht

  1. echte Perlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103 des Zolltarifs). Das gilt auch für geschliffene Edelsteine zur Herstellung von Schmuckwaren, auch wenn es sich dabei um Kunstgegenstände handeln sollte[5];
  2. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706 des Zolltarifs). Antiquitäten sind Erzeugnisse, deren Wert hauptsächlich auf ihrem Alter und i. d. R. ihrer hierdurch bedingten Seltenheit beruht. Wenn an sich als Antiquitäten anzusehende Erzeugnisse jedoch die Merkmale der Positionen 9701, 9702 00 00 und 9703 00 00 des Zolltarifs aufweisen, gehören sie zu diesen Positionen. In diesem Fall ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, auch wenn die Erzeugnisse mehr als 100 Jahre alt sind (vgl. Rz. 773 und Rz. 801). Antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke (aus Position 9706) können unabhängig davon unter Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 704).
[1] Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994, BGBl I 1994, 2058, BStBl I 1994, 655.
[3] Art. 10 Nr. 12 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802.
[4] Widmann, MwStR 2013, 321.
[5] FG Rheinland-Pfalz v. 25.5.1987, 5 K 27/87, EFG 1987, 587.

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