Bei beherrschenden Gesellschaftern muss die Gegenleistung für eine Leistung an die Gesellschaft zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Vorhinein klar und eindeutig bestimmt sein, da der Gesellschafter die Wahl hat, seiner Gesellschaft auf schuld- oder gesellschaftsrechtlicher Basis gegenüberzutreten. Entstehen jedoch im Rahmen einer vorherig klar und eindeutig vereinbarten schuldrechtlichen Beziehung Ansprüche kraft Gesetzes, ist eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung dieser ohnehin bestehenden Ansprüche nicht erforderlich. In Betracht kommen Ansprüche aus Auftrag nach den §§ 662, 670 BGB und aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683 BGB. Da die Ansprüche kraft Gesetzes entstehen, besteht keine Manipulationsgefahr. Die betriebliche Veranlassung ist unzweifelhaft gegeben.[1]
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