Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bezeichnung (S. 2)

Rz. 39 Nach dem Zitiergebot des Abs. 1 S. 2, 1. Teilsatz muss die Vergütungsvereinbarung als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Rz. 40 Die Bezeichnung muss freilich nicht explizit auf "Vergütungsvereinbarung" lauten. Auch die Bezeichnung als "Honorarvereinbarung" oder eine sinngemäße Bezeichnung genügt, sofern sich aus ihr eindeutig entnehmen lässt, dass h...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der ZPO (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 2 Der Begriff des schiedsrichterlichen Verfahrens i.S.d. § 36 bezieht sich auf Verfahren vor privaten Schiedsgerichten, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung (Schiedsabrede oder Schiedsklausel) gemäß § 1029 ZPO oder in gesetzlich statthafter Weise aufgrund einer letztwilligen oder anderen nicht auf Vereinbarung beruhenden Verfügung (z.B. Satzung)[5] gemäß § 1066 ZPO zus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AnwaltKommentar RVG / b) Regelungen zur Angelegenheit im RVG

Rz. 51 § 15 Abs. 1 regelt, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 15 Abs. 2 bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit – von der Ausnahme des § 15 Abs. 5 abgesehen – nur einmal fordern kann. Die §§ 16 bis 18 enthalten nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren vor dem LSG als Berufungsgericht

Rz. 34 Abs. 2 S. 2 legt auch für die Verfahren nach § 86b Abs. 1, Abs. 2 SGG vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Anwendung der Gebührenregelungen nach VV Teil 3 Abschnitt 1 fest. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in dem Fall, dass eines der genannten Verfahren erstmalig bei dem Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache durchgeführt wird, nicht die für ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Erledigung der Hauptsache vor Antragstellung

Rz. 17 Erledigt sich der Auftrag nur hinsichtlich der Hauptsache, bevor der Anwalt eine der in VV 3101 Nr. 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt hat, so kann neben der reduzierten Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache die volle Verfahrensgebühr nach dem Wert der Kosten erwachsen.[13] Die Summe der Gebühren darf jedoch nicht mehr betragen, als eine volle Verfahrensgebühr ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Begrenzung auf das Doppelte der Pflichtgebühren (Abs. 3 S. 3)

Rz. 73 Nach Abs. 3 S. 3 hat die Anrechnung der Vorschüsse oder Zahlungen zu unterbleiben, soweit der Rechtsanwalt infolge der Anrechnung weniger als das Doppelte der ihm nach den VV 4100 ff. zustehenden Gebühren erhalten würde. Mit dieser neuen Formulierung ist jetzt die bisherige Streitfrage geklärt, ob die Anrechnung schon zu unterbleiben hat, wenn er das Doppelte erhält, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich (§§ 32 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 1). Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 vorliegen. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, so ist der Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich, wenn sich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Kürzung nach § 15 Abs. 3

Rz. 110 Muss keine Kürzung der Verfahrensgebühren aus den Einzelstreitwerten vorgenommen werden, weil der Höchstwert nach § 15 Abs. 3 nicht erreicht wird, unterfällt die volle 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2 der Anrechnung. Beispiel: In einem Rechtsstreit über 2.000 EUR wird auch über weitere nicht anhängige 8.000 EUR verhandelt. Eine Einigung scheitert, so dass das ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 185 Mit dem Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz[69] wurde die Bezeichnung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) an die übliche Terminologie für Gesetze zur Durchführung von Verordnungsrecht der EU angepasst und zugleich die neue Verordnung (EU) 2017/2394 in die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 54 Zu Fragen der Kostenfestsetzung wird zunächst auf die vorstehenden Erläuterungen zu Abs. 3 verwiesen. Ob und inwieweit die Anwaltskosten als Auslagen des Beschuldigten ganz oder teilweise zu erstatten sind, ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen (§§ 196 ff. BRAO; §§ 146 ff. StBerG; §§ 122 ff. WPO, §§ 148 ff. PAO). Soweit eine Kostengrundentscheidung zugunst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 10 In Nr. 1 Buchst. a sind durch die Verweisung auf VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 nach dem Willen des Gesetzgebers alle Rechtsbeschwerden aufgenommen worden, in denen die Zuständigkeit des BGH gegeben ist und die Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren wie in einem Revisionsverfahren entstehen sollen. Nr. 1 Buchst. a bestimmt deshalb, dass sich in diesen Rechtsbeschwerdeverfahren d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Auslagen, VV 7002 ff.

Rz. 82 Neben den Gebühren aus VV 3401, 3402 erhält der Terminsvertreter auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. vergütet, insbesondere also die Auslagen nach VV 7002 und eventuell auch Reisekosten zum Termin.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Die Vorschriften der VV 3401, 3402 gelten – sofern VV Teil 3 anzuwenden ist – für sämtliche Prozessverfahren jeglicher Gerichtsbarkeit sowie für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren und einstweiliger Anordnungsverfahren. Auch für das selbstständige Beweisverfahren gelten die VV 3401, 3402, und zwar ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Abrechnung nach Wertgebühren

Rz. 7 VV 2100 gilt nur dann, wenn im Rechtsmittelverfahren nach Wertgebühren abzurechnen ist, also wenn sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 nach dem Gegenstandswert richten. VV 2100 gilt also nur für:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu VV 4106 ff. / II. Verfahrensgebühr, VV 4106, 4112 oder 4118

Rz. 6 Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt neben der Grundgebühr nach VV 4106, 4112 oder 4118 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 47 In Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen werden die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, also nach den VV 3200 ff., ausgelöst. Rz. 48 Mit der Neufassung der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b durch das 2. KostRMoG ist klargestellt worden, dass ausschließlich Beschwerden betreffend den Hauptgegenst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) "Mehrkosten"-Entscheidungen

Rz. 82 Keine Fälligkeit tritt ein, wenn sich aus der Kostenentscheidung nicht der Umfang der jeweiligen Kosten ergibt, wenn also nur über einen zunächst nicht ausscheidbaren Teil der Kosten entschieden wird. Beispiel: In einem Strafverfahren vor dem AG entzieht das Gericht dem Angeklagten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Hiergegen legt der Verteidiger Beschwerd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Post- und Telekommunikationsentgelte

Rz. 52 Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal. Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren (vgl. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / J. Vorrang der Vorschriften des VV Teil 5

Rz. 394 Auch in Verfahren nach VV Teil 5 sind die Gebühren des VV Teil 3 grundsätzlich nicht anwendbar. Rz. 395 Anwendbar sind die Gebühren des VV Teil 3 nach VV Vorb. 5 Abs. 4 wiederummehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 44 Als Gerichtsgebühren – auch im Beschwerdeverfahren – fallen in den von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a erfassten Verfahren die in KV 1510 ff. GKG bzw. KV 1710 ff. FamGKG geregelten Festgebühren an. Es existiert damit keine Wertvorschrift für die Gerichtsgebühren, die gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 für die Anwaltsgebühren herangezogen werden könnte. Die Berechnung des Gegenstandswe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 VV Teil 6 Abschnitt 2 betrifft Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht. Die in diesen Verfahren anfallenden Gebühren waren in der BRAGO noch getrennt und unterschiedlich in § 109 BRAGO (Disziplinarverfahren) und in § 110 Abs. 1 BRAGO (Ehren- und Berufsgerichtliche Verfahren) geregelt. Diese Trennung ist aufgegeben ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gebührenhöhe

Rz. 47 Der Terminsvertreter erhält für seine Tätigkeit zunächst einmal eine halbe Verfahrensgebühr, genauer gesagt, erhält er eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zur Hälfte. Diese Formulierung ist missverständlich. Es ist nicht auf die tatsächlich entstandene Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten abzustellen. Das ergibt si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Sinn und Zweck der VV 4141

Rz. 9 Da die Vorschrift der VV 4141 zahlreiche Probleme und Auslegungsfragen mit sich bringt, wird häufig auf den Sinn und Zweck dieser Regelung zurückgegriffen werden müssen. Dabei ist bis auf die BRAGO zurückzugehen. Bis zur Einführung des § 84 Abs. 2 BRAGO boten die Gebührenkonstruktionen im Strafverfahren eher einen Anreiz dafür, die Verteidigungsbemühungen auf die Haupt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 4104–4105

Gesetzestext Rz. 1 Die Vorbereitung der Privatklage war früher in § 94 Abs. 1 BRAGO geregelt. Danach erhielt der Beistand oder Vertr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Einigungsgebühr, VV 1000

Rz. 37 Zusätzlich zu den Gebühren nach VV 4143, 4144 kann der Anwalt eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. verdienen, wenn er an einer Einigung mitwirkt.[23] Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für VV 1000. Ein Anerkenntnis des Beschuldigten genügt daher nicht.[24]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Beantragung des Vollstreckungsbescheids und nachfolgender Widerspruch

Rz. 39 Die Gebühr nach VV 3308 ist auch entstanden, wenn der Antragsgegner verspätet, d.h. nach Ablauf der Zwei-Wochen-"Widerspruchsfrist" (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und nach Beantragung des Vollstreckungsbescheids, aber vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch eingelegt hat.[32] Es kommt also nicht darauf an, ob der Vollstreckungsbescheid tatsächlich erlassen worden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung[1] gegenüber VV 3317, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Insolvenzverfahren abdeckt. Sie stellt daher keinen eigenen Gebührentatbestand dar, sondern ist vielmehr ein Ermäßigungstatbestand zu VV 3317. Aus Gründen der Kostendämpfung soll der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsbereich auf die Anmeldung einer Insolvenzfor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Nur tatsächlich erhaltene Zahlungen

Rz. 67 Der Regelung in Abs. 5 S. 3 ist zu entnehmen, dass auch im Zusammenhang mit im RVG an vielen Stellen geregelten Anrechnungen nur tatsächlich erfolgte Zahlungen vom beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt anzugeben sind.[143] Das ist konsequent, weil nur an den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt tatsächlich gezahlte Gebühren für eine Anrechnung im Verhältnis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb)2. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 1 OWiG – Die Verwaltungsbehörde leitet ein Ermittlungsverfahren ein

Rz. 18 Hat die Staatsanwaltschaft nur wegen einer Straftat ermittelt und das Verfahren insoweit eingestellt, die Sache anschließend aber an die Verwaltungsbehörde zur eventuellen Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 43 Abs. 1 OWiG abgegeben, und leitet die Bußgeldbehörde daraufhin auch ein Verfahren ein, dann hätte dies nach der früheren Rspr. des BGH (siehe Rdn 15) e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Konkurrenz zu anderen Gebührenvorschriften

Rz. 72 Sind durch andere Gebührenvorschriften höhere Gebühren als 0,8 angefallen, erfolgt keine Reduzierung durch VV 3101 Nr. 1. Erledigt sich also z.B. im Mahnverfahren nach eingelegtem Widerspruch der Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens, bevor der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht hat, findet für den Rechtsanwalt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Vollstreckungsbescheid wegen Teilbetrag

Rz. 16 Wird der Vollstreckungsbescheid nur wegen eines Teilbetrages beantragt, ändert dies an der bereits entstandenen Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) nichts. Lediglich die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid (VV 3308) entsteht nach dem geringeren Wert. Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag zu einem Mahnverfahren in Höhe von 2.000 EUR; nach Erlass des Mahnbescheids werden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Erneuter Beginn der Hauptverhandlung

Rz. 102 Wird mit der Hauptverhandlung erneut begonnen, findet also wiederum ein neuer erster Hauptverhandlungstermin statt, so kann die Zusätzliche Gebühr entstehen, wenn die erneute Hauptverhandlung vermieden wird. Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3. Insoweit ist es unerheblich, ob der Verteidiger bereits an der ersten Hauptverhandlung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 9 Der Rechtsanwalt erhält für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG) eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt nichts anderes ergibt (vgl. VV Vorb. 3.3.6). Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr

Rz. 6 Anstelle der in VV 3100 ff. bestimmten Gebühren erhält der Anwalt wie bisher (das Eineinhalbfache einer vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO) eine 1,5-Gebühr. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die das gesamte Verfahren abdeckt. Abgegolten werden also sämtliche Tätigkeiten, die nach den VV 3100 ff. durch die Verhandlungs- und Terminsgebühr abgegolten wü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erledigungsgebühr gemäß VV 1002

Rz. 27 Die Erledigungsgebühr fällt stets nur neben einer anderen Gebühr (z.B. Verfahrens-, Termins-[92] oder Geschäftsgebühr) an. Der Gebührensatz hat sich – nur – in den Fällen, in denen kein gerichtliches Verfahren wegen des Gegenstandes anhängig ist, von einer vollen Gebühr auf einen Gebührensatz von 1,5 erhöht; eine Ausnahme besteht insoweit lediglich für ein selbstständ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage (Nr. 1)

Rz. 3 Soweit sich die Einzeltätigkeit des Anwalts darauf beschränkt, die Privatklage anzufertigen oder zu unterzeichnen, gilt Nr. 1 (früher: § 94 Abs. 4 BRAGO). Der Gebührentatbestand ist jetzt systematisch zutreffend als Einzeltätigkeit erfasst. Rz. 4 Wird der Anwalt später mit der Vertretung des Privatklägers beauftragt, so ist die Gebühr anzurechnen (VV Vorb. 4.3 Abs. 4) a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Terminsgebühren nach VV 4102

Rz. 44 Obwohl ausdrücklich nicht erwähnt, können im Wiederaufnahmeverfahren auch die Terminsgebühren nach VV 4102 entstehen, da es sich um eine Allgemeine Gebühr nach VV Vorb. 4 Abschnitt 1 handelt.[29] Beispiel: Im Wiederaufnahmeverfahren findet ein gesonderter Haftprüfungstermin statt, an dem der Verteidiger teilnimmt. Es entsteht jetzt zusätzlich eine Terminsgebühr nach VV...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle

Rz. 104 Einer der Hauptanwendungsfälle des Abs. 2 ist die Anrechnung einer Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens auf die Geschäftsgebühr des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens. Rz. 105 Beispiel: Der Anwalt war in einem verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren tätig und anschließend im Widerspruchsverfahren. Angefallen ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Wi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Erledigung bei mehreren Auftraggebern

Rz. 32 Anm. 1 S. 3 zu VV 1005 und Anm. 1 S. 3 zu VV 1006 sehen übereinstimmend vor, dass bei der der Einigungs- oder Erledigungsgebühr im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren Erhöhungen nach VV 1008 nicht berücksichtigt werden. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber in einer Angelegenheit, in der eine Einigung oder eine Erledigung erzielt wird, ist die Geschäfts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa)1. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 2 OWiG

Rz. 17 Hatte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen bereits selbst schon wegen der Ordnungswidrigkeit ermittelt, stellt sie das Strafverfahren später aber nur hinsichtlich der Straftat ein und gibt sie die Sache wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 OWiG an die Verwaltungsbehörde ab, kann im Strafverfahren keine Zusätzliche Gebühr anfallen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Entstehung und Höhe

Rz. 6 Die Verfahrensgebühr VV 3335 entsteht in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23a Abs. 1. Die Gebühr entsteht bereits mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2). Die volle Verfahrensgebühr wird in der Regel ausgelöst durch das Einreichen des Proze...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Zusatzgebühr

Rz. 28 Bei Abrechnung nach Wertgebühren entsteht eine gesonderte Zusatzgebühr, die neben den anderen Gebühren (Verfahrens- Termins-, und gegebenenfalls Einigungsgebühr) entsteht. Die Gebühr muss daher auch in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (§ 10). Rz. 29 Die Gebühr kann in jedem Rechtszug erneut anfallen (§ 17 Nr. 1), sodass sie im Verlaufe eines Rechtsstreits mehr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Steuerliche Hilfeleistungen

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Einlegung eines Rechtsmittels als Einzeltätigkeit

Rz. 49 Ist ein vorinstanzlich nicht als Verteidiger tätiger Anwalt nur mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt, ohne dass ihm auch schon der Auftrag zur Verteidigung des Angeklagten oder zur Vertretung des Privat- oder Nebenklägers oder eines anderen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 übertragen ist, gilt VV 4302 Nr. 1. Diese Gebühr ist auf die Gebühren der VV 4124,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu VV 4106 ff. / V. Verfahrensgebühr nach VV 4142

Rz. 10 Neben den Gebühren nach VV 4106 ff. kann auch eine zusätzliche 1,0-Verfahrengebühr nach VV 4142 anfallen. Zu beachten ist, dass diese Gebühr im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren nur einmal entsteht (Anm. Abs. 3 zu VV 4142). Daran hat auch § 17 Nr. 10 Buchst. a) nichts geändert.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehrere Verfahren

Rz. 64 Werden mehrere Verfahren auf Aufhebung oder Fortdauer eingeleitet, so erhält der Anwalt die Gebühr für jedes Verfahren gesondert.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Grundsatz: Eigene Angelegenheiten (Abs. 3 S. 1)

Rz. 12 VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 1 enthält den Grundsatz, dass jeder Einzelauftrag nach VV 4300 ff. grundsätzlich auch eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt (Ausnahme: Anm. zu VV 4300; Anm. zu VV 4301) (siehe Rdn 15 ff.). Hieraus wiederum folgt, dass der Anwalt nicht nur mehrere Gebühren nach VV 4300, 4301, 4302 erhalten kann, sondern auch mehrere Gebühren nach dersel...mehr