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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 58 Anrechn ... / a) Begrenzung auf das Doppelte der Pflichtgebühren (Abs. 3 S. 3)

Norbert Schneider, Peter Fölsch
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Rz. 73

Nach Abs. 3 S. 3 hat die Anrechnung der Vorschüsse oder Zahlungen zu unterbleiben, soweit der Rechtsanwalt infolge der Anrechnung weniger als das Doppelte der ihm nach den VV 4100 ff. zustehenden Gebühren erhalten würde. Mit dieser neuen Formulierung ist jetzt die bisherige Streitfrage geklärt, ob die Anrechnung schon zu unterbleiben hat, wenn er das Doppelte erhält, oder erst dann, wenn er mehr als das Doppelte erhält. Die frühere Formulierung des § 101 Abs. 1 BRAGO war insoweit unklar, wurde aber auch im jetzigen Sinne verstanden.[68]

Klargestellt ist, dass eine eventuelle Pauschvergütung aus § 51 bei der Berechnung nach Abs. 3 S. 3 außer Betracht zu bleiben hat.

 

Rz. 74

Bei der Anrechnung ist wie folgt vorzugehen:

1. Zunächst einmal sind die vollen Pflichtverteidigergebühren zu berechnen, die dem Anwalt zustehen würden, wenn keine Vorschüsse oder Zahlungen geleistet worden wären.
2. Hiernach ist zu berechnen, welchen Betrag der Anwalt erhalten würde, wenn sich die Gebühren nach VV 4100 ff. verdoppeln würden (sog. Kontrollbetrag).
3. Soweit die gezahlten Vorschüsse oder sonstigen Zahlungen zuzüglich des Betrages der einfachen Pflichtverteidigergebühren den Betrag der doppelten Pflichtverteidigergebühren übersteigen, ist anzurechnen.

Oder anders ausgedrückt: Zahlungen bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen dem sog. Kontrollbetrag und dem Betrag der einfachen Pflichtverteidigergebühren, der damit immer der Höhe der einfachen Pflichtverteidigergebühren entspricht, sind anrechnungsfrei. Demgegenüber vertritt Hansens[69] die Auffassung, das Doppelte der Pflichtverteidigergebühren habe anrechnungsfrei zu bleiben. Für diese Ansicht gibt das Gesetz jedoch keine Grundlage. In Abs. 3 S. 3 heißt es ausdrücklich, dass die Anrechnung insoweit unterbleibt, als dem Anwalt du...

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