Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr

Norbert Schneider
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) 1In Straf- und gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. 2Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. 3Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. 4Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. 5Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) 1Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. 2Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. 3In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. 4§ 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. 2Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 51 gilt für den

▪ gerichtlich bestellten oder
▪ gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt

in

▪ Strafsachen,
▪ Bußgeldsachen,
▪ Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen[1] und
▪ Verfahren nach dem IStGH-Gesetz,
▪ Freiheitsentziehungssachen; die bisherige gegenteilige Rechtsprechung[2] gilt angesichts der mit dem 2. KostRMoG geänderten Fassung nicht fort,
▪ Unterbringungssachen,
▪ Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und
▪ Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG.
▪ In Disziplinarverfahren sowie in berufsgerichtlichen Verfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nach wie vor nicht in Betracht.
 

Rz. 2

In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann eine Pauschgebühr dagegen nicht bewilligt werden.[3]

 

Rz. 3

Nach dem Vergütungsverzeichnis erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit aus der Staatskasse die dort jeweils vorgesehenen Festgebühren. Ebenso wie die Prozesskostenhilfe-Gebührenbeträge liegen die Gebührenbeträge des Pflichtanwalts in aller Regel damit unter den Gebühren eines Wahlanwalts. In besonders umfangreichen oder schwierigen Sachen können sich die Gebührensätze des Vergütungsverzeichnisses daher als unzumutbar niedrig erweisen. Für diese Fälle schafft die Vorschrift des § 51 eine Abhilfemöglichkeit. Dem Pflichtanwalt kann danach eine Pauschvergütung bewilligt werden, die unter Umständen sogar über dem gesetzlichen Gebührenrahmen liegen kann (siehe Rdn 114 ff.). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4]

 

Rz. 4

Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es nicht, dem Anwalt einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern.[5]

 

Rz. 5

Auf den Wahlanwalt ist § 51 dagegen unanwendbar (siehe Rdn 12). Dieser hat zum einen die Möglichkeit, in besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen die Übernahme des Mandats von einer Vergütungsvereinbarung (§§ 3a ff.) abhängig zu machen. Versäumt er dies, eröffnet ihm § 42 die Möglichkeit, ebenfalls eine Pauschvergütung zu beantragen. Soweit der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nach § 52 den Beschuldigten oder nach § 53 den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen kann, kommt auch für ihn die (weitere) Pauschgebühr nach § 42 in Betracht (§ 42 Abs. 2 S. 2).

 

Rz. 6

In Abs. 1 der Vorschrift sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Pauschvergütung bewilligt werden kann. Abs. 2 wiederum regelt das Verfahren, in dem die Pauschvergütung bewilligt wird. Abs. 3 schließlich erklärt die Vorschrift im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 7

Das Verfahren auf Festsetzung der Pauschvergütung selbst ist nicht in § 51 geregelt. Insoweit ist § 55 entsprechend anzuwenden (vgl. Rdn 148 ff.).

[1] OLG Köln RVGreport 2009, 218.
[2] OLG Celle AGS 2008, 548 = RVGreport ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.627
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.604
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.203
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.181
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.171
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.148
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.120
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.038
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    867
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    846
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    814
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    793
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    746
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    739
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    724
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    708
  • Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell
    708
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    703
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Fristverlängerung
    700
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    697
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
AG Stuttgart: Wer als Anwalt beigeordnet wird, hat Anspruch auf Vergütung
Anwalt Mann Vertrag Unterschrift
Bild: Pexels

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat grundsätzlich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 42 Feststellung einer Pauschgebühr
Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 42 Feststellung einer Pauschgebühr

Gesetzestext  (1) 1In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren