Rz. 32

Anm. 1 S. 3 zu VV 1005 und Anm. 1 S. 3 zu VV 1006 sehen übereinstimmend vor, dass bei der der Einigungs- oder Erledigungsgebühr im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren Erhöhungen nach VV 1008 nicht berücksichtigt werden. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber in einer Angelegenheit, in der eine Einigung oder eine Erledigung erzielt wird, ist die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nach folgender Formel zu erhöhen:

 

erhöhte Gebühr = Gebühr + (Gebühr x 0,3 x Anzahl der weiteren Auftraggeber).

Diese Erhöhung ist bei der Bestimmung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 1005, 1006 nach folgender Formel wieder heraus zu rechnen:

 

Einigungs-/Erledigungsgebühr = erhöhte Gebühr/(1 + 0,3 x Anzahl der weiteren Auftraggeber)

 

Beispiel: In einer Grundsicherungsangelegenheit vertritt der Rechtsanwalt eine Bedarfsgemeinschaft aus 5 Personen. Im Widerspruchsverfahren kommt es zu einer Einigung. Die Angelegenheit war durchschnittlich.

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1, 1008   910,80 EUR
2. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005, Anm. 1 S. 4 zu VV 1005: 910,80 EUR/2,2)   414,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.344,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   255,51 EUR
Gesamt   1.600,31 EUR

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