Rz. 32
Anm. 1 S. 3 zu VV 1005 und Anm. 1 S. 3 zu VV 1006 sehen übereinstimmend vor, dass bei der der Einigungs- oder Erledigungsgebühr im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren Erhöhungen nach VV 1008 nicht berücksichtigt werden. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber in einer Angelegenheit, in der eine Einigung oder eine Erledigung erzielt wird, ist die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nach folgender Formel zu erhöhen:
erhöhte Gebühr = Gebühr + (Gebühr x 0,3 x Anzahl der weiteren Auftraggeber).
Diese Erhöhung ist bei der Bestimmung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 1005, 1006 nach folgender Formel wieder heraus zu rechnen:
Einigungs-/Erledigungsgebühr = erhöhte Gebühr/(1 + 0,3 x Anzahl der weiteren Auftraggeber)
Beispiel: In einer Grundsicherungsangelegenheit vertritt der Rechtsanwalt eine Bedarfsgemeinschaft aus 5 Personen. Im Widerspruchsverfahren kommt es zu einer Einigung. Die Angelegenheit war durchschnittlich.
1. | Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1, 1008 | 910,80 EUR | |
2. | Erledigungsgebühr, VV 1002, 1005, Anm. 1 S. 4 zu VV 1005: 910,80 EUR/2,2) | 414,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.344,80 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 255,51 EUR | |
Gesamt | 1.600,31 EUR |
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