Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Sauer, SGB II § 16d Arbeits... / 2.3 Verlängerte Zuweisung

Rz. 32a Abs. 6 Satz 3 ermöglicht eine Zuweisung zu Arbeitsgelegenheiten über 24 Monate hinaus. Dies setzt von vornherein voraus, dass die in den Abs. 1 und 5 der Vorschrift geforderten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Das bedeutet, dass diese Voraussetzungen erneut zu prüfen sind. Das Jobcenter hat also auch nach Inkrafttreten des Abs. 6 Satz 3 jeweils die "Rahmenfrist" v...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 6.2 Anlage FE 3

Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge [1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Betriebseinnahmen bei Kosten- und...mehr

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Sauer, SGB II § 10 Zumutbar... / 2.3 Unwichtige Gründe nach Abs. 2

Rz. 26 Abs. 2 grenzt bestimmte Bedingungen für die Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten von unzumutbaren Bedingungen und Umständen nach Abs. 1 ab. Sie beziehen sich auf den Beruf, die Qualifikation der Tätigkeit, den Beschäftigungsort und sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Verschlechterungen in einem dieser Felder gegenüber f...mehr

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Sauer, SGB II § 51b Verarbe... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Angesichts des Ziels einer effizienten Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt der Aufbau eines Informationssystems, das alle für die Steuerung des Prozesses benötigten Daten über die Leistungsbezieher und die Leistungen nach SGB II zusammenfasst, im Interesse sowohl der kommunalen Träger als auch der Agenturen für Arbeit. Dies bedingt auch, alle benötigt...mehr

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Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt insbesondere die Träger, die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sein können: Die Agentur für Arbeit (neben den anderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit) und die kommunalen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte). Zudem ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende als hoheitliche Aufgabe klargestellt. Der Entwurf des SGB...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 3.6 3-wöchige Klagefrist (§ 17 Satz 1 TzBfG)

Rz. 35 Da § 17 Satz 1 TzBfG grundsätzlich für sämtliche Arten von Befristungen und Bedingungen unabhängig davon gilt, ob sich die Befristung oder Bedingung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen ergibt[1], ist sie auch auf alle Fälle in Rede stehender unwirksamer Befristung oder Bedingung anzuwenden. Die Klagefrist ist nach der Re...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 4.1 § 5 KSchG – Zulassung verspäteter Klagen

Rz. 55 § 17 Satz 2 TzBfG nimmt § 5 KSchG vollständig in Bezug. Das bedeutet, dass im Falle der Versäumung der Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG grundsätzlich auch bei einer gegen eine Befristung oder auflösende Bedingung gerichteten Klage ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspäteten Befristungskontrollklage gestellt werden kann. Diesem Antrag ist nach § 17 Satz 2 Tz...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2022 / 1 Steuererklärungspflicht – Abgabefrist

Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.[1] Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2022 einen Gewerbeertrag v...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 3.8 Ende der Klagefrist

Rz. 53 Die Klagefrist des § 17 TzBfG endet nach §§ 187, 188, 193 BGB mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Praxis-Beispiel Endet das Arbeitsverhältnis am Montag, den 17.8., so ist die Klage bis spätestens Montag, 7.9., zu erheben. Rz. 54 Ausreichend dafür ist, dass die Klage am letzten Tag der Frist bei Gericht eingeht, wenn und soweit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Zahlungen der Finanzbehörde (Abs. 3)

Rz. 12 Zahlungen der Finanzbehörde geschehen nach § 224 Abs. 3 S. 1 AO in aller Regel unbar, zumeist durch Überweisung. Weil niemand verpflichtet ist, ein Girokonto zu unterhalten, können das BMF und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden für Sonderfälle und für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche nach § 224 Abs. 3 S. 2 AO Ausnahmen (Barzahlung) zulas...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 5 Problem der Mehrfachbefristung

Rz. 67 § 17 Satz 1 TzBfG gilt nach seinem Wortlaut wie auch Sinn und Zweck für jede Befristung. Das bedeutet, dass für jede Befristung gesondert geprüft werden muss, ob die Klagefrist eingehalten ist. Dies gilt auch bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen.[1] Ist die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten und mithin diese Klagefrist versäumt und greifen die §§ ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 17 TzBfG regelt die Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage. Rz. 2 Die Vorschrift hat mit Wirkung ab dem 1.1.2001 die Vorgängerregelung in § 1 Abs. 5 BeschFG ersetzt. § 17 Satz 1 und 2 TzBfG entsprechen ihrem Wortlaut nach der früheren Regelung. § 17 Satz 3 TzBfG stellt hingegen eine Neuregelung dar.mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 1 Änderungsantrag bei Vorbehaltsbescheiden

Ein Steuer- oder Feststellungsbescheid kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergehen. Dies bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, jederzeit, d. h. bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen Änderungsantrag zu stellen, da der Fall aufgrund des Vorbehalts in vollem Umfang offen ist.[1] Die Finanzverwaltung ist jedoch berechtigt, die Entscheidung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Klagefrist des § 17 TzBfG erfasst sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse.[1] Dabei kommt es auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob auf dieses die besonderen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar sind. Ebenso unerheblich ist es, um welche Art der Befristung es sich handelt. § 17 TzBfG erfasst sowohl ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Zeitpunkt der Zahlungswirkung (Abs. 2)

Rz. 6 § 224 Abs. 2 AO bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Wirkungen der Zahlung eintreten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen den einzelnen Zahlungswegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es insbesondere, durch eine klare Regelung die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen zu erleichtern. Dies geschieht zum Teil durch Klarstellung, zum Teil – nämlich bei Zahlung per ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 3.2 Form des Klageantrags

Rz. 15 Die Klageschrift muss die allgemeinen Anforderungen des § 253 ZPO erfüllen, also die Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des Klagebegehrens sowie einen bestimmten Antrag enthalten. An eine Befristungskontrollklage dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es muss vielmehr genügen, wenn aus...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage GR / 6 Berechnung der genossenschaftlichen Rückvergütung

Zeile 16 In Zeile 16 ist der aufzuteilende Überschuss einzutragen (Einkommen abzüglich Gewinn aus Nebengeschäften). Die Ermittlung hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen und ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Zeile 17 Hier sind die abziehbaren Rückvergütungen zu ermitteln. Der Betrag der abziehbaren Rückvergütungen ergibt sich aus dem Verhältnis der Werte in Ze...mehr

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Bilanz / 8 Jahresabschluss- bzw. Bilanzerstellung

Verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und damit auch der Bilanz ist der Inhaber eines Einzelunternehmens, jeder Gesellschafter einer OHG, der Komplementär einer KG bzw. der Geschäftsführer einer GmbH oder UG. Die im Gründungsfall erforderliche Eröffnungsbilanz muss zeitnah zur Gründung aufgestellt werden, eine gesetzliche Frist existiert hierfür nicht. Im Regel...mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 10 Kürzungen

Vor Zeilen 83-99 In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren. Zeile 83 Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 is...mehr

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Rückstellung für unterlasse... / 1.2.2 Strittige Punkte: Nachholmöglichkeit, 3-Monats-Frist und Auflösung

Strittig ist, ob eine Instandhaltung, die bereits vor Beginn des Geschäftsjahres entstanden ist, in die Rückstellung für das Geschäftsjahr berücksichtigt werden darf. Nach herrschender Meinung gibt es hier ein Nachholverbot. Anders sieht es aus, wenn die Maßnahme bereits im Geschäftsjahr begonnen aber noch nicht abgeschlossen wurde. Bereits entstandene Kosten werden normal g...mehr

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Verzögerungsgeld / 2.2 Angemessenheit der Frist

In allen 3 Alternativen des § 146 Abs. 2c AO, die im Zusammenhang mit einer steuerlichen Außenprüfung stehen, ist ferner erforderlich, dass eine angemessene Frist für die Erfüllung der Pflicht gewährt wird. Was dabei als angemessen anzusehen ist, ist allein aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls heraus ermittelbar. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig von kurzen Friste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 70 Ist die Festsetzungsfrist nach § 169 AO für die unrichtige Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, stellt Abs. 1 S. 2 sicher, dass trotzdem noch eine Änderung in gewissem Umfang erfolgen kann. Hinsichtlich der Fristen ist nur maßgebend, dass der Antrag innerhalb der für ihn geltenden Frist gestellt worden ist (vgl. Rz. 66). Ist das geschehen, ist sachlich über den Antra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 8 § 175a AO ermöglicht die Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag i. S. d. § 2 Abs. 1 AO. Die Vorschrift bezieht sich damit auf § 89a AO sowie auf Streitbeilegungsverfahren nach DBA und nach der Schiedskonvention. Auch ein Vorabverständigungsverfahren beruht nach § 89a Abs. 1 S. 1 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.3 Durchbrechnung der Festsetzungsfrist

Rz. 182 Abs. 4 ermöglicht zur Durchführung der danach erforderlichen Änderungen die Durchbrechung der Festsetzungsfrist. Trotz des Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist kann noch eine Änderung des Steuerbescheids erfolgen, d. h. die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, sondern wird entsprechend der Regelung des Abs. 4 verlängert.[1] Die Frage der Durchbrechung der Festsetzu...mehr

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Verzögerungsgeld / 1.3 Anwendungsfälle im Zusammenhang mit einer steuerlichen Außenprüfung

Von größerer Bedeutung in der Praxis für die große Anzahl von Steuerpflichtigen sind (noch) die 3 Fälle , in denen die Festsetzung eines Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung in Betracht kommt.[1] Ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung ins Ausland kann ein Verzögerungsgeld in folgenden Fäll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 17 Als Rechtsfolge hinsichtlich der Bestandskraft bestimmt § 175a S. 1 AO, dass Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind. Dies steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde; der Stpfl. hat einen Anspruch auf die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, der Vorabverständigungsvereinbarung bzw. des Schiedsspruchs.[1] Auch gerichtlich bestätigte (rechtskräft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.3 Rückwirkung aus steuerlichen Gründen

Rz. 101 Weitere Fälle, in denen der Eintritt eines Tatbestandsmerkmals Rückwirkung entfaltet, ergeben sich aus steuerrechtlichen Vorschriften (steuerliche Rückwirkung). Diese Rückwirkung tritt ein, wenn ein späteres Ereignis nach dem jeweiligen steuerlichen Tatbestand materielle Wirkung auf den Zeitpunkt der steuerlichen Tatbestandverwirklichung entfaltet. Bei diesen Fällen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.6 Rechtsentwicklung

Rz. 22c § 174 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 1 S. 3 angefügt, wonach einer Änderung bei rechtzeitiger Antragstellung keine Frist im Wege steht.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Durchbrechung der Bestandskraft und Hemmung der Festsetzungsfrist

Rz. 1 § 175a S. 1 AO ermöglicht den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von Steuerbescheiden, soweit dies erforderlich ist, um eine Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a AO, eine Verständigungsvereinbarung oder einen Schiedsspruch aufgrund eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf der Grundlage einer völkerrechtliche...mehr

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Verwirkung / 1.2 Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Die Verwirkung ist insbesondere abzugrenzen von der Verjährung. Mit dieser hat sie das Zeitmoment gemeinsam, gleichwohl unterscheidet sie sich von der Verjährung doch erheblich. Während bei der Verjährung nämlich nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist im Steuerrecht eine bestimmte Folge eintritt, nämlich das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Neuer Antrag, neuer Gewinnverteilungsbeschluss

Rz. 42 Bei der Frage, ob ein neuer Antrag eine Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt, ist zu unterscheiden, ob der Antrag die neue Tatsache ist oder ob aufgrund neuer Tatsachen ein Antrag erstmals gestellt oder geändert wird.[1] Zur Einordnung eines neuen Antrags als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung, Abs. 2 S. 2

Rz. 162 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 2 durch einen neuen S. 2 ergänzt worden. Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Die Gesetzesänderung ist mit BFH v. 6.3.2003, XI R 13/02, BStBl II 2003, 554, BFH/NV 2003, 959 begründet, wonach es sich bei der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.4.1 Anträge und Wahlrechte mit formeller Wirkung

Rz. 128 Hinsichtlich der Einordnung von Wahlrechten und Anträgen als rückwirkendes Ereignis und ihre Wirkungen auf die Bestandskraft ist zwischen dem nur formellen und dem materiellen Charakter des Wahlrechts bzw. des Antrags zu unterscheiden.[1] Grundsätzlich entfalten Antrags- und Wahlrechte nur formelle Wirkung. Hat ein Antrags- oder Wahlrecht nur formelle Wirkung, wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Zeitpunkt für die Beurteilung des groben Verschuldens

Rz. 206 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob grobes Verschulden vorliegt, ist der gleiche wie für die Frage der Kenntniserlangung durch die zuständige Stelle. Der Vorwurf des groben Verschuldens ist also nur schädlich, wenn das Verhalten des Stpfl. bis zur abschließenden Zeichnung der Veranlagung durch den zuständigen Beamten grob schuldhaft ist. Vgl. Rz. 94. Hat der ...mehr

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Rückstellung für unterlasse... / 2 Datenquelle: Wie man an die richtigen Informationen kommt

Die notwendige Reparatur an sich, die Entstehung der Reparaturnotwendigkeit, die mögliche Erledigung in den ersten 3 Monaten, die Höhe der zu erwartenden Aufwendungen, die Abgrenzung zu regelmäßiger Wartung und Aktivierung, all das sind Informationen, die vom Fachmann kommen müssen. Der Buchhalter ist fast nie in der Lage, diese Daten richtig zu gewinnen. Der Lieferant der Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit

Rz. 11 Die erste Phase der formellen Bestandskraft umfasst den Zeitraum vom Existentwerden des Verwaltungsakts, d. h. dem Eintritt der materiellen Bestandskraft nach § 124 AO bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder der bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Erledigung des Rechtsbehelfs (einschl. Abhilfe und Rücknahme des Rechtsbehelfs), also bis zum Eintritt der Unanfecht...mehr

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Rückstellung für unterlasse... / 3.1 Auswirkungen der Rückstellungsbildung auf das Ergebnis

Wie jede Rückstellung verschlechtert auch die für unterlassene Instandhaltung das Ergebnis. Gleichzeitig wird das Ergebnis des Folgejahres verbessert. Damit werden vor allem Steuerzahlungen um ein Jahr verschoben. Werden Dividenden an die Eigentümer gezahlt, sinkt durch die Bildung von Rückstellungen die Basis für deren Berechnung. Immer handelt es sich nur um eine Verschieb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeines

Rz. 52 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung von Steuerfestsetzungen, wenn ein Ereignis nach dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (Vz) eintritt, jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt oder Zeitraum entfaltet. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift, da sie eine Abweichung von dem sonst im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Neue Anträge des Steuerpflichtigen

Rz. 28 Der Stpfl. hat auch die Möglichkeit, innerhalb des Berichtigungsrahmens durch neue Anträge eine Änderung der Steuerfestsetzung zu erreichen bzw. eine Erhöhung der Steuerfestsetzung zu verhindern.[1] Ist das Stellen eines solchen Antrags an keine Frist gebunden, bestehen keine Bedenken, wenn der Antrag nachgeholt wird, soweit er sich noch (etwa infolge des Durchbrechen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.15 Fehlerberichtigende Fortschreibung bzw. Neuveranlagung, § 22 Abs. 3 BewG, § 24a BewG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG

Rz. 64 Bei bestandskräftigen Steuerbescheiden bzw. den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden, die über einen Veranlagungszeitraum hinaus Dauerwirkung entfalten (z. B. Einheitsbewertung, GrSt, KfzSt), bewirkt ein Fehler, dass die falsche Besteuerung nicht nur für einen Veranlagungszeitraum, sondern für mehrere Zeiträume, für die die bestandskräftigen Bescheide Wirkung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Aufhebung und Änderung nach Einspruchsentscheidung

Rz. 101 Nach § 172 Abs. 1 S. 2 AO sind alle Vorschriften über die Änderung und Aufhebung eines Steuerbescheids und der den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheide auch dann anwendbar, wenn der Bescheid durch eine Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist.[1] Dies gilt sowohl dann, wenn die Einspruchsentscheidung unanfechtbar geworden ist, als auch in den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Tatbestand

Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwaltu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller und imma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Auswirkungen des europäischen Rechts

Rz. 7a Verstößt eine Steuerfestsetzung gegen europäisches Recht, insbesondere die Grundfreiheiten oder eine Verordnung oder Richtlinie der EU, besteht grundsätzlich keine eigenständige europäische Rechtsgrundlage zur Änderung dieser Steuerfestsetzung.[1] Es bleibt vielmehr den Staaten überlassen, solche Regelungen zu schaffen. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Staaten, alle...mehr

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Verwirkung / 2.1 Beachtsamer Zeitablauf

Von zentraler Bedeutung für die Verwirkung ist der Ablauf einer beachtsamen Zeitspanne zwischen dem Entstehen des Steueranspruchs und seiner Geltendmachung. Konkrete Fristen, wann ein solcher Zeitablauf gegeben ist, lassen sich allerdings nicht nennen[1], sondern es ist stets auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall abzustellen[2], da sich aufgrund des Zeitablaufs ein beson...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / c) Kündigung

Für die ordentliche Kündigung gelten gem. § 234 Abs. 1 HGB die Vorschriften der §§ 132 und 134 HGB entsprechend. Danach kann eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft sowohl durch den Inhaber des Handelsgewerbes als auch durch den stillen Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Gesellschaft, di...mehr

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Teil C: Interne Leistungsve... / 17.2.2 Verrechnung von Proko sowie Struko en bloc

Nach den bisherigen Überlegungen sollen die Fixkosten, man könnte sagen ›die Kosten der Bereitschaft‹, den leistungsbeziehenden Bereichen zugeordnet werden, ohne dabei Umlagen einzusetzen. Vorbehaltlich der unten erläuterten Vollkosten-Variante, es geht dabei insbesondere um die Herstellungskosten, müssen direkte Kostenbeziehungen identifiziert werden. Controller sprechen ge...mehr

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Teil C: Interne Leistungsve... / 17.3.2 Selbstkosten

Die Selbstkosten umfassen gemäß Definition alle Kosten – auch anteilige Fremdkapitalkosten –, die anteilig auf eine Produkteinheit bezogen sind. Betrachtet man ein einzelnes Servicecenter, stellt sich die Frage, wie zentrale Kosten dorthin gelangt sind. Über Umlagen? Besser wäre es, nur ›Nutzen stiftende Leistungen‹ in Form von Kosten zu belasten. Das entspräche dem steuerli...mehr

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Teil C: Interne Leistungsve... / 18.2.2 SLA – Einführung und Spielregeln

Folgende Empfehlungen helfen für eine zielgerichtete und einfache Umsetzung von Leistungsvereinbarungen. Verhandelte Verrechnungspreisen sollten in mehreren Stufen eingeführt werden. Das kann nicht flächendeckend erfolgen, sondern ›inselförmig‹. So wird der Aufwand gering gehalten und die Organisation nicht gelähmt. Schließlich sollen sich die Center am Kunden ausrichten und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.3 Geltendmachung/Entscheidung

Rz. 32 Nach § 96 Abs. 2 S. 2 AO ist die Ablehnung des in Aussicht genommenen bzw. bereits ernannten Sachverständigen der Finanzbehörde unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern[1] nach dessen Bekanntgabe unter Angabe und Glaubhaftmachung[2] der Ablehnungsgründe formfrei geltend zu machen. Das Gesetz gewährt für die Mitteilung eine Frist von zwei Wochen. Hierbei handelt...mehr