Rz. 35

Da § 17 Satz 1 TzBfG grundsätzlich für sämtliche Arten von Befristungen und Bedingungen unabhängig davon gilt, ob sich die Befristung oder Bedingung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen ergibt[1], ist sie auch auf alle Fälle in Rede stehender unwirksamer Befristung oder Bedingung anzuwenden.

Die Klagefrist ist nach der Rechtsprechung des BAG auch einzuhalten, wenn die Parteien darüber streiten, ob eine auflösende Bedingung eingetreten ist.[2]

Nicht einzuhalten ist die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG in den Fällen, in denen zwischen den Parteien Streit besteht, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis überhaupt ein befristetes Arbeitsverhältnis darstellt (LAG Düsseldorf, Urteil v. 1.3.2002, 18 Sa 860/01[3]) oder, ob eine auflösende Bedingung überhaupt vereinbart ist (BAG, Urteil v. 18.10.2006, 7 AZR 662/05). Seit der Gesetzgeber mit § 623 BGB bzw. § 14 Abs. 4 TzBfG die Befristung des Arbeitsvertrags der Schriftform unterworfen hat, bleiben für diesen Fall der Streitigkeit lediglich solche Fälle unklarer Vertragsformulierungen.

 

Rz. 36

Bei kalendermäßiger Befristung steht regelmäßig ein bestimmtes Datum fest, zu dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG). In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des im Arbeitsvertrag benannten Tages. Folglich beginnt die Frist nach § 17 Satz 1 TzBfG nach § 187 BGB.[4]

 

Rz. 37

Im Fall eines nicht exakt festgelegten Endzeitpunkts eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses beginnt die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG mit dem im Wege der Auslegung ermittelten spätest denkbaren Zeitpunkt.[5]

 

Rz. 38

Auch im Falle der Zweckbefristung richtet sich die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG. Problematisch kann hierbei jedoch aufgrund der Formulierung des § 17 Satz 1 TzBfG ("vereinbartes Ende") werden, welcher Zeitpunkt als das vereinbarte Ende anzusehen ist.

Von diesem durch Auslegung zu ermittelnden Zeitpunkt an rechnet sich dann die Klagefrist. Der Fristbeginn selbst bestimmt sich nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB. Folglich endet die Frist nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Tag des Eintritts der Zweckerreichung entspricht.[6] Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des auf diesen Tag ersten folgenden Werktages. Die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag zu einer Verschiebung des Fristablaufs führt, richtet sich danach, ob der betreffende Tag am Sitz des angerufenen Gerichts ein gesetzlicher Feiertag ist.[7]

 

Rz. 39

Bei der Zweckbefristung bzw. der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist maßgeblich der Zeitpunkt der objektiven Zweckerreichung, wie § 15 Abs. 5 TzBfG und § 17 Satz 3 TzBfG verdeutlichen. Mit dem Zeitpunkt der objektiven Zweckerreichung bzw. des objektiven Bedingungseintritts wird die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ausgelöst.[8] Eine frühere schriftliche Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckeinreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG ist für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit den Zeitpunkt des Beginns der Klagefrist unerheblich, denn es kommt allein auf den Zeitpunkt der objektiven Zweckerreichung an.[9]

 

Rz. 40

Problematisch sind die Fälle, in denen die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG zu einem Zeitpunkt zugeht, zu dem die Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG (2 Wochen) bis zum Zeitpunkt der objektiven Zweckerreichung nicht mehr eingehalten werden kann bzw. die Mitteilung überhaupt erst nach dem Zeitpunkt der objektiven Zweckerreichung zugeht. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG wird die Klagefrist frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 2 TzBfG in Lauf gesetzt, auch wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der 2-Wochenfrist eingetreten ist.[10]

 

Rz. 41

Teilt der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 TzBfG dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Zweckerreichung bzw. des Bedingungseintritts deutlich vor der Mindestfrist des § 15 Abs. 2 TzBfG mit, so löst diese frühere Mitteilung nicht den Lauf der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG aus. Vielmehr wird durch die Mitteilung[11] der Zeitpunkt des "vereinbarten Endes" konkretisiert. Von dem in dieser Mitteilung genannten Endzeitpunkt an beginnt dann der Lauf der Klagefrist.[12]

 

Rz. 42

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte der Arbeitnehmer, unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG Befristungskontrollklage erheben.

§ 17 Satz 1 TzBfG bestimmt mit der Klagefrist den spätest möglichen Zeitpunkt der Klageerhebung. Anders als bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen, bei denen bereits vor Ablauf der Befristung eine Befristungskontrollklage erhoben werden kann[13], kann bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag eine Befristungskontrollklage zulässig frühestens nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG erhoben werden.[14] Im Fall einer Zweckbefristung hält das BAG jedoch eine allgemeine Feststellungsklage berei...

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