Rz. 67

§ 17 Satz 1 TzBfG gilt nach seinem Wortlaut wie auch Sinn und Zweck für jede Befristung. Das bedeutet, dass für jede Befristung gesondert geprüft werden muss, ob die Klagefrist eingehalten ist. Dies gilt auch bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen.[1]

Ist die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten und mithin diese Klagefrist versäumt und greifen die §§ 5, 6 KSchG nicht ein, so gilt die entsprechende Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 1. Halbsatz KSchG als rechtswirksam. Ist das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mehrfach aufeinander folgend befristet und hat der Arbeitnehmer nur die letzte der Befristungen i. S. d. § 17 Satz 1 TzBfG rechtzeitig klageweise angegriffen, so gelten die vorangegangen Befristungen als rechtswirksam (§ 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 1. Halbsatz KSchG).[2]

[1] Vgl. auch BAG, Urteil v. 14.2.2007, 7 AZR 95/06, DB 2007, 1311, zu II. der Gründe.
[2] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 46 ff. und § 17 TzBfG, Rz. 25.

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