In allen 3 Alternativen des § 146 Abs. 2c AO, die im Zusammenhang mit einer steuerlichen Außenprüfung stehen, ist ferner erforderlich, dass eine angemessene Frist für die Erfüllung der Pflicht gewährt wird. Was dabei als angemessen anzusehen ist, ist allein aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls heraus ermittelbar. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig von kurzen Fristen aus[1], doch erscheint diese pauschale Aussage nicht zutreffend.[2]

Die Fristsetzung ist eine unselbstständige Nebenbestimmung zum gesamten Anforderungsverlangen, so dass diese Frist auch nur gemeinsam mit dem Anforderungsverlangen angefochten werden kann. Hingegen ist eine ausdrückliche Androhung nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.[3] Durch die Fristsetzung wird dem Steuerpflichtigen hinreichend deutlich vor Augen geführt, welche Konsequenzen ihm drohen.[4]

[1] Fragen und Antwortenkatalog des BMF, Antwort zu Frage 13.
[2] Im Einzelnen Dißars, Stgb 2012 S. 433, 438; Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 AO Rz. 72.
[3] Erfolgt gleichwohl eine Androhung ist dies kein Verwaltungsakt, FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.7.2011, 1 V 1151/11, EFG 2011, S. 1942.
[4] Ebenso das BMF in Ziffer 14 seines Kataloges.

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