Rz. 15

Die Klageschrift muss die allgemeinen Anforderungen des § 253 ZPO erfüllen, also die Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des Klagebegehrens sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

An eine Befristungskontrollklage dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es muss vielmehr genügen, wenn aus der Klage ersichtlich wird, gegen wen sie gerichtet wird, um welche Befristung es sich handelt und dass der klagende Arbeitnehmer diese Befristung nicht als rechtswirksam anerkennen will. Nähere Ausführungen zur Unwirksamkeit der Befristung sind nicht erforderlich.

Für die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Arbeitgeber.[1]

 

Rz. 16

Die Klage kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt, schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Gericht eingereicht werden (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 496 ZPO, 46c ArbGG). Durch eine weder von der Partei noch vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Klage kann die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt werden.[2] Die Schriftform ist jedoch gewahrt, wenn sich aus einem der Klageschrift beigelegten Schriftstück ergibt, dass die Klage mit Wissen und Wollen des jeweiligen Verfassers bei Gericht eingegangen ist.[3]

Die beiliegende, von der Partei unterzeichnete Vollmachtsurkunde hingegen ist nicht ausreichend.[4] Der Mangel der Nichtunterzeichnung der Klageschrift wird jedoch nach § 295 ZPO geheilt, wenn sich die Beklagte auf die mündliche Verhandlung über die Klage einlässt.[5]

 

Rz. 17

Besondere Vorsicht ist wegen der Wirkung des § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG geboten, wenn zunächst lediglich ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird. Wird die als Anlage eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichte Klageschrift in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags ausdrücklich als Entwurf einer beabsichtigten Klage bezeichnet, so kann sie auch dann nicht die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wahren, wenn sie vom Rechtsanwalt unterzeichnet wurde.[6]

 

Rz. 18

Die telegraphische Einreichung einer Klage war – solange es Telegramme gab – zulässig (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 30.4.1979, GmS-OGB 1/78[7]), ebenso genügt den Anforderungen der §§ 130 Nr. 6, 253 Abs. 4 ZPO die Einreichung der Klageschrift per Telefax (BVerfG, Kammerbeschluss v. 1.8.1996, 1 BvR 121/95).[8] Möglich ist auch, dass die Klageschrift per Computerfax mittels eingescannter Unterschrift dem Gericht übermittelt wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 5.4.2000, GmS–OGB 1/98[9]). Auch das sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren genügt den gesetzlichen Anforderungen.[10]

[1] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rzn. 826 ff.; s. Gräfl, § 14, Rz. 66 ff.; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 17 TzBfG, Rz. 15.
[2] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer/Spinner, KSchG, 11. Aufl. 2018, § 4 KSchG, Rz. 23.
[3] BAG, Urteil v. 26.1.1976, 2 AZR 506/74, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 1 = NJW 1976, 1991.
[4] BAG, Urteil v. 26.1.1976, 2 AZR 506/74, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 1 = NJW 1976, 1991.
[5] BAG, Urteil v. 26.6.1986, 2 AZR 358/85, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 14 = NZA 1986, 761 = NJW 1986, 3224.
[6] LAG Köln, Beschluss v. 11.3.1996, 10 Ta 22/96, LAGE KSchG § 4 Nr. 34 = BB 1996, 1176.
[7] AP SGG § 164 Nr. 3 = NJW 1980, 172.
[8] AP ZPO 1977 § 233 Nr. 47 = NZA 1996, S. 1173 = NJW 1996, 2857.
[9] AP ZPO § 129 Nr. 2 = NZA 2000, 959 = NJW 2000, 2340.

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