Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.mehr
Fahrtkosten zu Vermietungsobjekten können steuerlich auf die Entfernungspauschale beschränkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Immobilie als regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters gewertet wird. Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.mehr
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Nach § 9 Abs. 3 EStG gelten die Regelungen zur Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend. Im Zuge der Reisekostenreform wurde die regelmäßige Arbeitsstätte ab 1.1.2014 durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt. mehr
Bei 166 bzw. 215 Fahrten eines Vermieters in einem Jahr zu 2 Vermietungsobjekten, um dort z. B. Kontrollen und regelmäßige Arbeiten vorzunehmen, stellen beide Mietobjekte für den Steuerpflichtigen jeweils eine regelmäßige Tätigkeitsstätte dar, sodass die Fahrtkosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur i. H. der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.mehr
Wenn die private Nutzung des Betriebs-Pkw nach der 1 %-Methode ermittelt wird, und der Steuerpflichtige Fahrten zwischen Wohnung und seinem weiter entfernten Betrieb durchführt, gibt es eine Spezialregelung: mehr
Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind steuerfrei. Fraglich ist, ob eine Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Geschäftsreise i. S. des steuerlichen Reisekostenbegriffs vorliegt.mehr
Wenn es um Fahrtkosten geht, trifft die Finanzverwaltung eine kleine, aber sehr feine Unterscheidung zwischen erster Tätigkeitsstätte und anderen beruflich relevanten Einsatzstellen. Ob lediglich die Entfernungspauschale zum Tragen kommt oder die vollständigen Fahrtkosten geltend gemacht werden können, macht steuerlich einiges aus. Der Bundesfinanzhof hat für Selbstständige mit ständig wechselnden Betriebsstätten nun positive Klarheit geschaffen.mehr
Verfügt ein Arbeitnehmer über mehrere Wohnungen, von denen er abwechselnd die Wege zu ersten Tätigkeitsstätte antritt, so sind die Wege von der Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn die sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. mehr
Die regelmäßigen PKW-Fahrten des Unternehmers zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgeben abziehbar.mehr
Der X. Senat des BFH hat entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte" darstellen. In derartigen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich in Höhe fester Beträge abgesetzt ("Entfernungspauschale"); auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an.mehr
Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wurde 2014 die erste Tätigkeitsstätte. Doch egal welcher Begriff, die Grenze zur Auswärtstätigkeit bleibt schwierig. Eine Streitfrage hat der BFH gerade geklärt. Der Fall beruhte auf der alten Rechtslage, ist aber auch für aktuelle Fälle interessant.mehr
Auch bei einer Probezeit oder einer befristeten Beschäftigung sind die Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale, nicht nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen.mehr
Legt der Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen Pkw als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Teilstrecken, die mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, sind dabei als eine Teilstrecke anzusehen.mehr
Auch bei wiederholter Kettenabordnung an ein ausländisches Unternehmen mit Verlegung des Familienwohnsitzes wird dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. mehr
Eine vom Arbeitgeber getragene Fachschule auf dem Betriebsgelände ist - anders als eine private Lerngemeinschaft - regelmäßige Arbeitsstätte.mehr
Außergewöhnliche Kosten, wie z.B. die Reparaturkosten infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. mehr
Auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, sind durch die Entfernungspauschale abgegolten.mehr
Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können nur steuerfrei erstattet werden, wenn es sich dabei um eine Auswärtstätigkeit handelt. Wir geben Tipps wie Sie Ihren Azubis dennoch eine Vergünstigung zukommen lassen können.mehr
Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale gleichwohl auf 4.500 EUR jährlich zu begrenzen. mehr
Der herabgesetzte Grad der Behinderung ist bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen.mehr
Fahrtkostenzuschüsse können bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent lohnversteuert werden. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung - auch wenn sie mit dem verwendeten Verkehrsmittel nicht benutzt werden darf. Lesen Sie in einem Beispiel, wie Sie die Obergrenze richtig berechnen.mehr
Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel (hier: Moped) nicht benutzt werden darf.mehr
Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet in einem anderen auswärtigen Betriebsteil eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.mehr
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke ist nicht deswegen als „verkehrsgünstiger” i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.mehr
Die Entfernungspauschale ist auch an den Tagen in vollem Umfang - nicht nur hälftig - zu gewähren, an denen nur eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und im Übrigen Dienstreisen vorliegen.mehr
Das BMF hat ein neues Schreiben zu den Entfernungspauschalen veröffentlicht. Berücksichtigt wurden die Gesetzesänderungen durch das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" vom 20.2.2013. Das Schreiben ist mit Wirkung ab 1.1.2014 anzuwenden, das BMF-Schreiben vom 3.1.2013 ist ab diesem Zeitpunkt überholt.mehr
Die Höhe der Entfernungspauschale richtet sich grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Als solche muss lt. einem FG Urteil auch eine Tunnelstrecke angesehen werden, die der Arbeitnehmer mit seinem Moped nicht befahren darf.mehr
Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtes kann ein Berufsfeuerwehrmann für seine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte lediglich die Entfernungspauschale ansetzen.mehr
Während der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers, der der Mitarbeiter grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist, nur im Rahmen der Entfernungspauschale abzugsfähig.mehr
Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen ist bei einer Flugbegleiterin nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer begrenzt. Stattdessen sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. So das FG Münster.mehr
Die Entfernungspauschale für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann - unabhängig vom tatsächlichen Aufwand - in Anspruch genommen werden. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen sind jedoch anzurechnen, wie der BFH zuletzt entschieden hat.mehr
Die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung steht auch dann zu, wenn keine Aufwendungen entstehen. Reisekostenvergütungen und Freifahrten sind jedoch mindernd anzurechnen.mehr
Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Der Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist jedoch mindernd auf die Pauschale anzurechnen.mehr
Das Niedersächsische FG hat einer Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen stattgegeben.mehr
Eine Zweigstelle des Arbeitgebers ist auch dann als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer dort nur befristet für ein Jahr tätig werden soll. Mit dieser Begründung gewährte das Finanzgericht Saarland einem Arbeitnehmer nur die (ungünstige) Entfernungspauschale.mehr
Nach einem aktuellen Urteil hat eine Arbeitnehmerin, die ganzjährig am Flughafen als Fluggastkontrollkraft arbeitet, eine regelmäßige Arbeitsstätte im Flughafen.mehr
Derzeit gibt es Streit darüber, ob die Entfernungspauschale in voller Höhe abgezogen bzw. als Fahrtkostenzuschuss pauschaliert werden kann, wenn nur eine einfache Fahrt zur Arbeitsstätte stattfindet.mehr
Der 11. Senat des FG Münster hat mit Urteil v. 19.12.2012 zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines Steuerberaters Stellung genommen.mehr
Ein aktuelles Finanzgerichtsurteil zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Piloten stellt die Anwendung der BFH-Rechtsprechung in Frage.mehr
Legt der Steuerpflichtige den Hin- und Rückweg von der Wohnung zur Arbeitsstätte an unterschiedlichen Tagen zurück, so wird als Aufwand für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Tag nur die halbe Entfernungspauschale gewährt.mehr
Eine vom Arbeitnehmer neben der Berufstätigkeit aufgesuchte Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.mehr
Das BMF hat ein neues Schreiben zu den Entfernungspauschalen veröffentlicht. Die Gesetzesänderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden ebenso berücksichtigt wie aktuelle Rechtsprechung. Das Schreiben ist mit Wirkung ab 1.1.2012 anzuwenden.mehr
Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof in mehreren Fällen mit der steuerlichen Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung auseinandergesetzt. Dabei ging es auch um die praxisrelevante Frage, wie weit der Zweitwohnsitz von der Arbeitsstätte weg sein darf.mehr
Bei der Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen, es sei denn, dass eine andere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Hierbei kann auch eine Fährverbindung in Betracht kommen.mehr
Deckt die Lohnsteueraußenprüfung auf, dass ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat, kann dieser Vorteil vom Arbeitgeber pauschaliert besteuert werden. Die im Gegenzug erforderliche Kürzung der Pendlerpauschale beim Arbeitnehmer darf im Wege einer Änderung aufgrund neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) vorgenommen werden.mehr
Sogenannte Pendler dürfen für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit pauschal 30 Cent als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Hört sich einfach an, aber wie üblich stecken die Probleme im Detail. mehr