Kürzeste Straßenverbindung führt für Mopedfahrer durch nicht benutzbaren Tunnel
Hintergrund:
Der Arbeitnehmer trat seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Rostocker Überseehafen) mit einem Moped an, dessen Höchstgeschwindigkeit unter 60 km/h lag. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 berechnete er die Entfernungspauschale nach der tatsächlich gefahrenen (Umweg-)Strecke von 27 km. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 9 km an und ging dabei davon aus, dass die kürzeste Straßenverbindung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG durch den mautpflichtigen Warnowtunnel in Rostock führte. Der Arbeitnehmer hielt dem entgegen, dass er den Tunnel als Mopedfahrer gar nicht nutzen darf und er deshalb eine längere Fahrtstrecke zurücklegen musste.
Entscheidung:
Das FG urteilte, dass das Finanzamt die Fahrstrecke durch den Warnowtunnel zu Recht als kürzeste Straßenverbindung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG angesehen hat, sodass die Entfernungspauschale nur für 9 km zu gewähren war. Nach Ansicht des FG ist es für die Anerkennung als kürzeste Fahrtstrecke unerheblich, dass der Arbeitnehmer die Straßenverbindung nicht mit seinem Verkehrsmittel befahren darf. Denn der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG stellt nicht (mehr) auf die kürzeste „benutzbare“ Straßenverbindung ab, sodass es nicht auf die individuelle Benutzbarkeit der Straßenverbindung ankommt.
Die längere Fahrtstrecke ist auch nicht als „offensichtlich verkehrsgünstigere“ Strecke i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 2. Halbsatz für die Berechnung der Entfernungspauschale heranzuziehen, da mit der Nutzung der Strecke eindeutig keine Zeitersparnis verbunden war.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.12.2012, 3 K 124/11
Praxishinweis:
Vor dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000 (BGBl 2000 I S. 36) stellte § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG in seinem Wortlaut noch auf die kürzeste „benutzbare“ Straßenverbindung ab. Dieses Tatbestandsmerkmal führte früher z. B. dazu, dass die Strecke über die Hamburger Köhlbrandbrücke (Hochbrücke) nicht als maßgebliche Straßenverbindung anerkannt werden konnte, wenn der Arbeitnehmer unter Höhenangst litt (FG Hamburg, Urteil v. 24.3.2003, II 61/02).
Anm. der Redaktion: Inzwischen wurde die Revision vom BFH zugelassen (Az. VI R 20/13).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026