Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß
Praxis-Hinweis: Was Betroffene prüfen sollten
In letzter Konsequenz war die Entscheidung des BFH zu erwarten, auch wenn diese für Pendler, die mit dem Pkw zur Arbeit fahren, wohl die letzte Hoffnung zerstört hat, dass die sog. Entfernungspauschale wieder abgeschafft wird. Abgefunden haben dürften sich mit der Rechtslage, die ähnlich bereits seit 2001 besteht, die allermeisten der vielen Betroffenen. Eine andere Entscheidung wäre denn wohl auch politisch kaum vermittelbar gewesen. Betroffene Steuerpflichtige sollten allerdings im Einzelfall stets prüfen, ob die Kosten tatsächlich abgegolten sind. Insbesondere Unfallkosten sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht abgegolten. Die Prüfung der Rechtsanwendung im Einzelfall durch einen Fachmann kann sich deshalb durchaus lohnen.
Arbeitnehmer setzte individuellen km-Kostensatz als Werbungskosten an
Der Kläger war Angestellter und erzielte Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten von unstreitig 0,44 EUR pro Kilometer geltend. Das Finanzamt verweigerte unter Verweis auf die sog. die Entfernungspauschale die Anerkennung der Kosten, die über 0,30 EUR pro Kilometer lagen. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren rügte der Kläger insbesondere, dass die Fahrtkosten von Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzten in voller Höhe anerkannt werden. Er sah hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Laut BFH sind öffentliche Verkehrsmittel zu Recht begünstigt
Auch mit der Revision zum BFH hatte der Kläger indes keinen Erfolg. Die Regelung, die den Werbungskostenabzug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Betrag von EUR 0,30 pro Kilometer festsetze, sei insbesondere verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten. Die Tatsache, dass Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in voller Höhe abzugsfähig seien, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Begünstigung der öffentlichen Verkehrsmittel stelle zwar eine Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen dar. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt, da der Norm umwelt- und verkehrspolitische Ziele zugrunde lägen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Doppelte Haushaltsführung: Pendler müssen einstündige Anfahrt in Kauf nehmen
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
4.559
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
4.498
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
3.2768
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
2.081
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.920
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.9097
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.853
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.7472
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
1.63014
-
Zufluss-Abfluss-Prinzip hat 10-Tage-Regelung als Ausnahme
1.612
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
06.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261
-
Steuerliche Behandlung der Erstattung vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
22.01.2026
-
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
22.01.2026
-
Steuerbefreiung: zeitweise unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung
22.01.2026
-
Wichtige Änderungen im BMF-Schreiben vom 11.11.2025
22.01.2026